Staatsanwaltschaft und Polizei von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Staatsanwaltschaft und Polizei“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Weisungsabhängigkeit
  • Präjudizienbindung
  • Polizei im Ermittlungsverfahren
  • Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Quiz zum Vortrag

  1. Die StA erhebt keine Anklage, obwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Strafbarkeit vorliegt.
  2. Die StA erhebt Anklage, obwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Strafbarkeit vorliegt.
  3. Die StA erhebt Anklage, obwohl eine gefestigte Rechtsprechung nicht besteht.
  4. Die StA erhebt keine Anklage, obwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geklärt ist, ob eine Strafbarkeit vorliegt.
  1. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
  2. Staatsanwaltschaft.
  3. Ermittlungsrichter.
  4. Der gesamte Polizeivollzugsdienst.
  1. Ermittlungsmaßnahmen stehen grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt, weil sie Grundrechte tangieren.
  2. Bei Gefahr in Verzug kann bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen auch die StA bzw. Ermittlungspersonen der StA eine Anordnung treffen.
  3. Bei Gefahr in Verzug kann immer auch die StA bzw. Ermittlungspersonen der StA Ermittlungsmaßnahmen anordnen.
  4. Ermittlungsrichter und StA sind bei der Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen gleichberechtigt.
  1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 II Satz 2 StPO, soweit es sich bei der Ermittlungsmaßnahme um eine Beschlagnahme handelt.
  2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 II Satz 2 StPO analog, soweit es sich bei der Ermittlungsmaßnahme nicht um eine Beschlagnahme handelt.
  3. durch Beschwerde.
  4. durch sofortige Beschwerde.
  1. Mit 5 Richtern.
  2. Mit 4 Richtern.
  3. Mit 3 Richtern.
  4. Mit 6 Richtern.
  1. Ja. Soweit ein Sachverhalt nach der Rspr. strafbar ist muss Anklageerhebung erfolgen. Soweit der Sachverhalt nach Rspr. straflos ist kann Anklageerhebung erfolgen.
  2. Nein. Die StA ist ein unabhängiges Rechtspflegeorgan und muss auch zur Rechtsfortbildung beitragen können.
  3. Ja. Soweit ein Sachverhalt nach der Rspr. strafbar ist muss Anklageerhebung erfolgen. Soweit der Sachverhalt nach Rspr. straflos ist darf keine Anklageerhebung erfolgen.
  1. Nur im Repressivbereich.
  2. Nur im Präventivbereich.
  3. Ja, sowohl im Repressivbereich als auch im Präventivbereich.
  4. Nein.
  1. Der dringende Tatverdacht ist im Hinblick auf den geforderten Grad der Verurteilungswahrscheinlichkeit mehr als der hinreichende Tatverdacht.
  2. Der dringende Tatverdacht ist im Hinblick auf den geforderten Ermittlungsaufwand weniger als der hinreichende Tatverdacht.
  3. Ohne Anfangsverdacht gibt es keinen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht.
  4. Wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, liegt immer auch ein hinreichender Tatverdacht vor.
  5. Der hinreichende Tatverdacht hat in jeder Hinsicht höhere Anforderungen als der dringende Tatverdacht, weil er schließlich zur Anklage führt.
  1. Wenn die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berührt sind.
  2. Nie, Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit.
  3. Immer, ein Ermittlungsbeamter ist immer im Einsatz.
  4. Bei Verbrechen immer, bei Vergehen nie.
  5. Immer dann, wenn eine Katalogtat nach § 138 StGB vorliegt.

Dozent des Vortrages Staatsanwaltschaft und Polizei

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... gerade 500,00 € aus ihren Ersparnissen an sich genommen hat. Der Einbrecher schwingt sich mit seiner Beute durchs Fenster und eilt davon. Käthe kann ihn nicht fassen und halten. Sie greift zu dem Jagdgewehr aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes, ruft dem Einbrecher nach "Halt ...

... erkennt die sich daraus ergebende neue Chance, L mit einem großen Stein, der am Wegesrand liegt, zu erschlagen. Als er den Stein über seinen Kopf hebt und ihn gerade hernieder sausen lassen will, um L Schädel zu zertrümmern, ruft seine Ex-Freundin ihm zu: "Lass den Unsinn. Es hat doch sowieso keinen Zweck". Daraufhin besinnt sich K und lässt tatsächlich von dem Vorhaben ab. L bleibt unverletzt. StA ...

... muss nach hM der höchstrichterlicher Rspr. folgen SV nach Rspr. strafbar ...

... GG = Gleichförmigkeit der Strafverfolgung Widerspruch zum Gewaltenteilungsprinzip, für Auslegung und Anwendung ...

... StA = Repressivbereich § 161 auf Anweisung, weisungsabhängig § 163 Recht des ...

... im Sinne des § 81b StPO zur Täterermittlung durch Lichtbildvorlage an Zeugen fotografiert und es werden ihm zum Spurenvergleich Fingerabdrücke abgenommen, zugleich wird er im ...

... Präventiv-Repressivbereich Fall 5 Problem: Rechtsweg Maßnahme nach § 81 b gilt sowohl für ...

... Zweck hat Pol selbst schwerpunktmäßig genannt, 2. Welchen Zweck musste Bürger in der Lage des Betroffenen schwerpunktmäßig annehmen? Soweit Unterlagen ...

... Anfangsverdacht, Tatsächliche Komponente, Rechtliche Komponente, Vorliegen von strafrechtlich relevanten konkreten Tatsachen und verfolgbares ...

... Brandursache ein. Die Tatortaufnahme ergibt, dass in der Brandnacht kein Einbruch in das Gebäude stattgefunden hat. Das Sachverständigengutachten schließt eine technische, chemische oder biologische Selbstentzündung aus. Was kann oder ...

... Der Polizeibeamte POM Fritz trinkt gerne nach Dienstschluss in der Annette-Bordellbar ein Bier. Betreiberin der Bar ist seine Wohnungsnachbarin Theodora. Bei einem der Barbesuche bemerkt POM Fritz, ...

... des AV Dienstl. oder außerdienstl. Kenntniserlangung ...

... Verfügung stehen muss. Fall 8: Kowalski hat einen Einbruchdiebstahl begangen und ist dabei von Käthe Kruse beobachtet und erkannt worden. Käthe Kruse meldet sich bei dem zuständigen Kriminalbeamten Traukeinem. Sie will aber ...