Störung der Geschäftsgrundlage § 313 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Störung der Geschäftsgrundlage § 313“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Störung der Geschäftsgrundlage § 313
  • 1. Umstände, die die Grundlage des Vertrages sind
  • 2. Schwerwiegende Änderung dieser Umstände
  • 2.1. Äquivalenzstörung
  • 2.2 Leistungserschwernisse
  • 2.2.1 Trainingsfall
  • 2.3 Zweckstörungen
  • 2.3.1 Trainingsfall

Quiz zum Vortrag

  1. Bestimmung der Geschäftsgrundlage
  2. Unmöglichkeit der Leistung als schwerwiegende Änderung der Vertragsumstände
  3. Schwerwiegende Änderung der Umstände, welche zum Vertragsschluss geführt haben
  4. Kein Vertragsschluss bei Voraussehbarkeit der veränderten Umstände
  5. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
  1. Leistung und Gegenleistung in keinem Verhältnis mehr zueinander stehen.
  2. zugleich auch ein Lesitungsverweigerungsrecht nach § 275 II BGB bejaht werden kann.
  3. dem Schuldner die Leistung (aus finanzieller Sicht) unzumutbar ist.
  4. sich der Marktpreis geändert hat.
  1. Übermäßige Leistungserschwernisse werden nicht mehr durch § 275 I BGB (wirtschaftliche Unmöglichkeit) erfasst, sondern nur durch § 275 II und III BGB
  2. Bei Äquivalenzstörungen verdrängt § 313 BGB den § 275 II BGB
  3. Bei nicht gegenseitigen Ansprüchen können § 313 und § 275 BGB nebeneinander vorliegen (dann Wahlrecht des Schuldners)
  4. § 275 II verdrängt § 313 BGB
  5. § 313 verdrängt § 275 I BGB („tatsächliche“ Unmöglichkeit)
  1. trägt der Verkäufer nicht mehr die Preisgefahr.
  2. liegt ein Leistungserschwernis (§ 313 BGB) vor.
  3. liegt Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) vor.
  4. hat der Schuldner automatisch einen Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 BGB).
  1. ist als Auffangtatbestand nach § 275 I und II BGB zu prüfen.
  2. darf bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sein.
  3. kann parallel zur Unmöglichkeit nach § 275 II BGB vorliegen.
  4. ist nur bei Gattungsschulden möglich.
  1. kann der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden, der Gläubiger hat jedoch kein Interesse mehr an ihr.
  2. kann der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden, dem Gläubiger ist es jedoch unmöglich die Leistung anzunehmen.
  3. kann der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden, da der Leistungszweck bereits erreicht ist.
  4. kann der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden, da der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann.
  1. über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorgehen.
  2. anfechten (§ 119 II BGB), da ein Motivirrtum vorliegt.
  3. kondizieren (§ 812 I S. 1, Alt. 1 BGB), da der Mietvertrag kein Rechtsgrund ist.
  4. über Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) vorgehen.

Dozent des Vortrages Störung der Geschäftsgrundlage § 313

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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