Der Vortrag „Deliktseinteilungen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung B2 L I.AT BT AT hat eine Klammerfunktion für den BT II. Vergehen § 12 Verbrechen Mindestrechtsfolge: nicht unter 1 Jahr Bedeutung für: §§ 22, 23 Versuch a. des Verbrechens stets strafbar b. des Vergehens muss ausdrücklich geregelt sein
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung 2. Versuch der Beteiligung, § 30 - nur bei Verbrechen möglich 3. Verlust der Amtsfähigkeit, § 45 STPO 4. Notwenige Verteidigung, § 140 5. Einstellung §§ 153 ff nur bei Vergehen mögl.
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung III. Straftat TB RWK SCH Rechtswidrige Tat § 11 I Nr. 5 = tbm, rw und vorsätzl, nicht aber zwingend schuldhaft Bedeutung u.a. für: Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitlung, Hehlerei, Setzten nur eine rw. Vortat voraus
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung III. Straftat TB RWK SCH Rechtswidrige Tat § 11 I Nr. 5 = tbm, rw und vorsätzl, nicht aber zwingend schuldhaft Bedeutung u.a. für: Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitlung, Hehlerei, Setzten nur eine rw. Vortat voraus
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung IV. Begehungsdelikte Handlung Unterlassungsdelikt echte unechte § 323c § 13 GS Entsprechung Besh.: Verbotsirrtum §17 wird zum Gebotsirrtum
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung V. Erfolgsdelikte ./. Handlung - Erfolg - Kausalität Bes. Erfolgsdelikt Konkrete Gef.-delikte § 315c § 306a II abstrakte § 316 § 306a I Tätigkeitsdelikte nur Handlung maßgebl. z.B. § 153 ff. Vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung VI. Tätereigenschaften 1.Allgemeindelikte: „Wer.... 2.Sonderdelikte stellen bestimme Anforderungen an die Tätereigenschaft z.B. Amtsträger, §§ 331 ff., Angehörigeneigenschaft, § 258 VI Vermögensbetreungspflichtiger, § 266 Handlungspflichtiger, § 13
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung VI. Tätereigenschaft Sonderdelikte Echte Amtsdel. § 28 Abs. 1 Funktion: Strafbegründend Unechte Amtsdel. § 331 § 340 Abs. 2 Funktion: Strafmodifizierend - schärfend - mildernd - aufhebend/ Ausschließend
LE Grundlagen A. Deliktseinteilung ACHTUNG § 28 gilt nur für täterbezogene und nicht für tatbezogene Merkmale! Täterbezogene Merkmale sind: Eigenschaften z.B. Schwangerschaft, Amtsträger Verhältnisse z.B. Arzt, Angehöriger Umstände z.B. Gewerbsmäßigkeit
Was versteht man unter der "Klammerfunktion" des StGB AT?
Ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt, ermittelt man anhand...
Wofür ist die Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen in Bezug auf das StGB von Bedeutung?
Ist bereits der reine innere Entschluss, ein Verbrechen zu begehen, strafbar?
Wofür ist die Unterscheidung von "Straftat" und "rechtswidriger Tat" von Bedeutung?
Was ist bei einem echten Unterlassungsdelikt in Abgrenzung zum unechten Unterlassungsdelikt nicht erforderlich?
In welchem Verhältnis stehen § 306 a Abs. 1 StGB und § 306 a Abs. 2 StGB zueinander?
§ 28 StGB gilt nur für...
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... AT hat eine Klammerfunktion für den BT II. Vergehen § 12 Verbrechen Mindestrechtsfolge: ...
... Amtsfähigkeit, § 45 STPO 4. Notwenige Verteidigung, § 140 5. ...
... § 11 I Nr. 5 = tbm, rw und vorsätzl, nicht ...
... Entsprechung Besh.: Verbotsirrtum §17 wird zum ...
... Handlung - Erfolg - Kausalität Bes. Erfolgsdelikt Konkrete Gef.-delikte § 315c ...
... z.B. Amtsträger, §§ 331 ff., Angehörigeneigenschaft, § 258 VI ...
... Sonderdelikte Echte Amtsdel. § 28 Abs. 1 Funktion: Strafbegründend ...
... Merkmale. Täterbezogene Merkmale sind: Eigenschaften z.B. Schwangerschaft, Amtsträger ...
... rechtswidrige Tat im StGB wird zwischen dem Begriff Straftat und dem Begriff rechtswidrige Tat unterschieden. Als Straftat wird ein strafbares Verhalten verstanden, das alle Wertungsebenen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt. Eine rechtswidrige Tat ist hingegen ein strafbares Verhalten, das den Tatbestand verwirklicht und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft ist. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Teilnahme (§§ 26, 27, 11 I Nr. 5), denn aufgrund der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich, nicht aber schuldhaft begangen sein. Daneben stellen verschiedene Tatbestände auf eine rechtswidrige Tat als vortat ab, so die §§ 257, 258, 259. Eine Straftat stellt im Wesentlichen eine Rechtsgut- und Pflichtverletzung dar, wobei sich der Unrechtsgehalt durch den Erfolgsunwert (Verletzung bzw. Gefährdung des Schutzobjektes) und den Handlungsunwert (Art und Weise der Tatbegehung und die innere Einstellung zur Tat) bestimmt. Der Schuldgehalt der Tat bestimmt sich aus dem Gesinnungsunwert (mangelnde Rechtsgesinnung, fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung). Im BT des Strafrechts haben viele Tatbestände ...
... Bedeutung für die Versuchsstrafbarkeit (nach § 23 I ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, wohingegen der Versuch eines Vergehens einer ausdrücklichen Regelung bedarf), für den Versuch der Beteiligung (nach § 30 nur strafbar bei Verbrechen), für den Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 I (für die Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO nur bei Vergehen möglich), für die notwendige Verteidigung (nach § 140 I StPO liegt eine solche u.a. bei Verbrechen vor). 1.1.5 Erfolgs- und schlichte Tätigkeitsdelikte bei den Erfolgsdelikten muss die Tathandlung zu einem abgrenzbaren Erfolg in der Außenwelt geführt haben. Zwischen Handlung und Erfolg muss ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität i.S.d. conditio sine qua non- Formel) bestehen. Mit Eintritt des Erfolges ist das Delikt vollendet. Aufgrund der Weite der Äquivalente Kausalität bedarf es nach h. L. noch der Einschränkung der Kausalität durch Kriterien der objektiven Erfolgszurechnung. Bei den Vorsatztaten verlagert die Rspr. die Einschränkung in den subj. TB und löst sie über den Irrtum über den Kausalverlauf. Eine besondere Art der Erfolgsdelikte sind die erfolgsqualifizierten Delikte. Sie setzen sich aus einem bestimmten Grunddelikt und einer daran anknüpfenden besonderen Folge zusammen, wobei diese ...
... ein abstraktes Gefährdungsdelikt und setzt daher nicht voraus, dass sich zum Zeitpunkt des Inbrandsetzen Menschen im Gebäude befinden. 1.1.7 Begehungs- und Unterlassungsdelikte. Die meisten Delikte des BT stellen Begehungsdelikte dar, bei denen auf ein aktives Tun abgestellt wird. Demgegenüber stellen die Unterlassungsdelikte auf ein untätig bleiben ab, wobei zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden wird. Die unechten Unterlassungsdelikte sind das Spiegelbild der Begehungsdelikte, sodass deren Tatbestand auch für sie Geltung hat. Voraussetzung ist gem. § 13, dass die Nichtabwendung durch einen Garanten dem Unwert des aktiven Tuns entspricht. Im Obersatz ist § 13 mit zu zitieren. Bei den echten Unterlassungsdelikten ist das Unterlassen als Verstoß gegen eine Gebotsnorm im Tatbestand enthalten, so etwa bei der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c. Eine Garantenstellung ist hier nicht erforderlich. 1.1.8 Allgemeindelikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte, Pflichtdelikte für die Delikteinteilung anhand einer besonderen Tätereigenschaft kann zwischen Allgemeindelikten, Sonderdelikten, eigenhändigen und Pflichtdelikten unterschieden werden. Allgemeindelikte: Bei den Allgemeindelikten kann Täter jedermann sein, das Gesetz stellt uns einen namenslosen Täter vor. (z.B. § 242 „Wer....“) ....
... Sonderdelikte bei Bandenmitgliedschaft ein Merkmal iSd. § 28 II, sodass Schneidbrenner Toni nicht Gehilfe zu § 244 a sein kann, sondern nur Gehilfe zu §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 2. Eine überragende Examensbedeutung haben § 28 I und § 28 II im Zusammenspiel mit der Teilnahme am Mord und der Tötung auf Verlangen, da es umstritten ist, ob es sich bei den §§ 211, 212, 216 um selbstständige Tatbestände (so die Rspr.) oder um Grundtatbestand, Qualifikation und Privilegierung (so die Lit.) handelt. Nach Rspr. haben daher die besonderen persönlichen täterbezogenen Merkmale in §§ 211 II 1. und 3. Gruppe und § 216 strafbegründenden Charakter i.S.d. § 28 I. Nach Lit. haben die täterbezogenen Merkmale strafschärfenden bzw. privilegierenden Charakter i.S.v. § 28 II haben Beispiel: Killer K tötet seinen Erbonkel aus Habgier. In Kenntnis der Habgier hat Ratte R ihm dafür seine Schusswaffe geliehen. Wie haben sich K und R strafbar gemacht? K ist sowohl nach Rspr. (§ 211) und Lit. (§§ 212, 211) Täter eines Mordes. R ist nach Rspr. Gehilfe zum Mord (§§ 211, 27), während er nach Lit. nur Gehilfe zum ...
... sog. unechten Unternehmensdelikte (Rechtsfigur um Str.). Sie sind daran erkennbar, dass sie finale Tätigkeitswörter beinhalten, wie das Hilfeleisten bei § 257, das Auffordern bei § 111, das Vortäuschen bei § 145 d. Meinungsstreit: Da diese Delikte eine vergleichbare weit vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit wie die echten Unternehmensdelikte haben, wird es teilweise vertreten, die Regelungen der tätigen Reue analog anzuwenden. Nach h.M. scheitert eine solche Analogie jedoch, da keine planwidrige Lücke besteht (vgl. auch 13.5). Beispiel: Bei einer Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten T fragt der Polizist den Nachbarn N, wo sich der Keller des T befindet. Da N weiß, dass sich im Keller von T gestohlenes Diebesgut befindet, zeigt er auf seinen Keller, damit T im Genuss der Diebesbeute bleibt. Als der Polizist nach erfolgloser Durchsuchung gehen will, bereut N sein Verhalten und zeigt dem Polizisten den richtigen Keller. N hat alle Voraussetzungen des § 257 I verwirklicht. Es fragt sich, wie sich sein späteres Verhalten auswirkt. Ein Rücktritt nach § 24 I ist nicht möglich, da nur von einem Versuch zurückgetreten werden kann, § 257 I aber vollendet ist. Zu denken wäre an ...
... eigenständige Beendigungsphase hinzukommt, kann nur deliktspezifisch bestimmt werden. Sie ist u.a. bei den Dauerdelikten (z.B. §§ 123, 239) und den Absichtsdelikten (§§ 242, 249, 253, 255, 263, die eine vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit aufweisen) gegeben. Meinungsstreit: Für das Examen ist diese Problematik sehr bedeutsam, denn es ist umstritten, ob eine Qualifikation noch möglich ist, wenn das qualifizierende Merkmal erst nach Vollendung, aber vor Beendigung hinzukommt. Auch für die sukzessive Mittäterschaft und die sukzessive Beihilfe, bei denen der entsprechende Tatbeitrag erst nach Vollendung, aber vor Beendigung geleistet wird, spielt diese Differenzierung eine große Rolle. Bedeutsam hierfür ist auch § 78a und § 2 II, III. Die Verjährung tritt erst mit Beendigung ein (§ 78a) und kommt es zu einer Gesetzesänderung, so ist gem. § 2 II das Gesetz anwendbar, das bei Beendigung gilt. (Vgl. Sie hierzu die Ausführungen in den Kapiteln AT „Täterschaft und Teilnahme“ und BT „Diebstahl und Raub“.) 1.2. Gesetzmäßigkeiten das Verständnis der Strukturen und die Gesetzmäßigkeiten der Strafvorschriften sind die wichtigsten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Examen. Leider wird im Studium hierauf kaum eingegangen oder Sie unterschätzen die Bedeutung. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Examensklausur liegt in der Lösung von Streitständen. Eine vertretbare Lösung können ...