Der Vortrag „Notwehr (Nothilfe)“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Aus welcher Sicht ist im Rahmen des § 32 StGB zu prüfen, ob die Erforderlichkeit zu bejahen ist?
Wann bedarf es bei der Verwendung eines Verteidigungsmittels eines abgestuften Einsatzes desselben?
Wie ist bei der Verwendung einer Schusswaffe zu verfahren, soweit die Intensität des Angriffes dies zulässt?
Anhand welcher Kriterien ist die Verteidigungshandlung zu prüfen?
Welchem Irrtum unterliegt der Handelnde, wenn er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überschreitet oder an das Bestehen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt?
Was lässt die Überschreitung der Notwehr, der sog. Notwehrexzess, entfallen?
Kann es nach § 32 StGB gerechtfertigt ein Auto zu zerkratzten, welches eine Ausfahrt blockiert?
Nach welchen §§ kann eine Tötung gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein?
Wann findet im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung des Notwehrrechts aus normativen und sozialethischen Gründen statt?
Woraus besteht das von der h.M. geforderte subjektive Rechtfertigungselement?
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... Zerkratzen PKW, der Ausfahrt blockiert b. erforderlich sein - die Verteidigungshandlung ist erforderlich, die sofort und ohne Risiko den Angriff stoppt ...
... (3) Schuss in weniger gef. Bereiche (4) Finaler Schuss nur als ultima ratio. ...
... möglich sind, ist immer die Intensität des Angriffs. Aus welcher Sicht bestimmt sich, ob die Verteidigungshandlung ...
... Erwägungen Fallgruppen: (1) „Krasses Missverhältnis“ Kirschen in Nachbarsgarten-Fall ...
... c. Geboten sein der Verteidigungshandlung Fallgruppen: (3) „Familiäre Beziehungen“ ...
... Fehlendes subjektives Rechtfertigungselement ...
... vor allgemeinen Rechtfertigungsgründen zu prüfen (z.B. §§ 228, 904 BGB vor § 34 StGB). Auch ist es denkbar, dass ein spezieller Rechtfertigungsgrund den Rückgriff auf einen allgemeinen ausschließt (z.B. § 26 BJagdG - § 228 BGB). Im Zusammenhang mit dem oben aufgezeigten Rangproblem steht auch die Frage, ob ein vorrangig zu prüfender Rechtfertigungsgrund eine abschließende Regelung (Exklusivität) enthält oder ob ein Rückgriff auf allgemeinere Erlaubnissätze möglich ist, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein solches Problem kann sich bei § 127 I 1 StPO ergeben. Dort ist umstritten, ob für einen Nichtamtsträger nicht auf die Voraussetzungen des § 127 II zurückgegriffen werden kann, wenn objektiv keine Straftat vorliegt, sich aber aus der Sicht des Festnehmenden ein dringender Tatverdacht aufdrängt. Nach h.M. ist dieses nicht möglich (vgl. Darstellung bei § 127 StPO). Im Rahmen des § 32 ist eine Präventivnotwehr nicht gerechtfertigt (vgl. unten). Hier ist ein Rückgriff auf § 34 möglich, weil § 32 auf dem Prinzip des Selbstschutzes und dem Rechtsbewährungsprinzip, während hingegen § 34 auf dem Prinzip der Güterabwägung beruht. Somit besteht ...
... Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 34, der auch Dauergefahren erfasst. Für die Phase des zeitlichen Ablaufs eines Tatbestandes wird teilweise differenziert zwischen Voll- endung und Beendigung, etwa beim Diebstahl. Ein Eingriff dauert solange fort, bis eine Abwendung der Gefahr für das Rechtsgut noch möglich ist. Ein Angriff kann somit auch nach Vollendung eines Deliktes noch vorliegen. Beispiel: Dieb D befindet sich mit der Diebesbeute vor dem Haus des Eigentümers. Der Diebstahl ist zwar vollendet, aber noch nicht beendet. Der Angriff auf das Eigentum dauert somit noch fort, sodass der Eigentümer sich zur Wiedererlangung seines Eigentums auf § 32 berufen kann. Durch eine Flucht des Diebes würde nämlich die Rechtsgutsverletzung weiter intensiviert, indem der Gewahrsamsverlust in eine gesicherte Gewahrsamsposition des Diebes umschlagen könnte. Bei einer erpresserischen Drohung ist nach h.M. (Wessels/Beulke, AT § 8 V 1b; a.A. Lenckner- S/S § 32 Rn 16) mit Ausspruch der Drohung der Angriff noch nicht abgeschlossen, er dauert fort, solange der Erpresser den von ...
... Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind durch die Notwehr nicht abgedeckt. Diese Eingriffe können aber u.U. nach §§ 228, 904 BGB, nach § 34 oder eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt oder nach § 35 entschuldigt sein, so wenn der Angreifer einen Menschen als lebendes Schutzschild benutzt. Erforderlichkeit Die Verteidigungshandlung ist erforderlich, die sofort und ohne Risiko den Angriff stoppt. Stehen dem Angegriffenen mehrere Mittel zur Verfügung, so muss er das mildeste Mittel einsetzen, sofern er dafür noch genügend Zeit hat und dieses bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung wird durch die Intensität des Angriffs mitbestimmt. Der Verteidiger der Rechtsordnung muss sich nicht auf das Risiko einer unzureichenden Verteidigung einlassen. Bestehen Zweifel, ob ein milderes Mittel den Angriff ebenso ohne Risiko gestoppt hätte, ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden. Ein Ausweichen, wie bei § 34 wird grundsätzlich nicht gefordert, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Beispiel: O greift T mit einem Messer an, um ihn zu töten. T ...
... fahrlässigen Tötung. Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung ist zunächst darauf abzustellen, ob T auch bei einer vorsätzlichen Tötung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Intensität des Angriffes ist lebensbedrohend, sodass ein finaler Todesschuss gerechtfertigt gewesen wäre. Fällt wie im Bsp. die Gegenprobe positiv aus, dann muss T erst recht auch bei einem fahrlässig herbeigeführten Erfolg gerechtfertigt sein. Grundlage für den Irrtum über Rechtfertigungsgründe Problem: Aus welcher Sicht bestimmt sich die Erforderlichkeit? Wie auch die Notwehrlage bestimmt sich die Erforderlichkeit objektiv. Entscheidend ist wie ein besonnener Dritter in der Lage des Angegriffenen die im Zeitpunkt des Angriffs gegebenen und objektiv erkennbaren Umstände beurteilt hätte (vgl. Wessels, AT, § 8 V 2, Rn. 338). Verkennt der Täter die Erforderlichkeit, in dem er bspw. die Intensität des Angriffes zu hoch einschätzt und infolge dessen nicht das objektiv ausreichend mildere Mittel zum Einsatz bringt, so ist dieses nicht von § 32 abgedeckt. Der Täter überschreitet somit die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Die Strafbarkeit bestimmt sich dann nach den Irrtumsregeln (vgl. 11. Kapitel „Irr- tumslehre“). Wie beurteilen Sie die Intensität, wenn der Räuber eine verblüffend echt wirkende Colt-Attrappe ...
... seine Rechtsgüter hinnehmen. In den Fällen des krassen Missverhältnisses kann häufig ein Verbotsirrtum vorliegen, der zumeist aber vermeidbar ist. Schulbeispiel ist der Kirschenfall, indem der gelähmte Gartenbesitzer auf den Kirschendieb mit einem Schrottgewehr schießt, nach dem dieser auf ein Androhen und einen Warnschuss nicht reagiert hat. Notwehrlage und Erforderlichkeit des Schusses liegen vor, da die milderen Mittel nicht gefruchtet haben. Die Verteidigungshandlung steht aber in einem krassen Missverhältnis zum Angriff auf die Rechtsordnung. Der Diebstahl geringwertiger Sachen mit seinem Bagatellcharakter stellt die Rechtsordnung nicht nachhaltig in Frage, sodass bei solch drastischen Verteidigungshandlungen das Prinzip des Selbstschutzes und das Rechtsbewährungsprinzip zurücktreten. Der Betroffene muss den Angriff auf sein Rechtsgut hinnehmen und ist nicht nach § 32 gerechtfertigt. Hier muss das Recht dem Unrecht weichen. Art. 2 II a EMRK Nach h.M. führt Art 2 II a EMRK nicht zu einer Einschränkung des Schusswaffeneinsatzes im Rahmen der Notwehr. Art. 2 II ...
... die Rspr. erkennen diese Figur nicht an. Eine fahrlässige Tötung kann nach h.M. nur bejaht werden, wenn es für einen Täter vorhersehbar war, dass der Provozierte ihn in eine lebensbedrohende Situation bringen könnte. (Vgl. hierzu Wessels/Beulke AT § 8 V 2 dd.) Schuldlos Handelnde. Bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen oder sonst schuldlos Handelnden (unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17) wird die Rechtsordnung nicht nachhaltig in Frage gestellt, so dass das Rechtsbewährungsprinzip zurücktritt. Der Angegriffene kann sich nur abgestuft verteidigen: 1. Stufe: Ausweichen, soweit nicht möglich 2. Stufe: Beschränkung auf defensive Schutzwehr, dann erst 3. Stufe: Trutzwehr als Gegenangriff. Ob allerdings ein eingeschränktes Verteidigungsverhalten möglich ist, richtet sich auch hier nach der Intensität des Angriffes, sodass auch der Einsatz einer Waffe und als ultima ratio die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein kann. Familiäre Auseinandersetzungen. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht zur Selbstverteidigung und der Garantenstellung gegenüber dem Angreifer erfolgt die Verpflichtung dem Angriff auszuweichen, soweit es die Umstände ...
... ultima ratio zurücktritt. Abb. 8.3: Struktur der rechtfertigenden Notstände 8.5.1 Voraussetzungen rechtfertigender Notstand, § 34: Notstandslage Die Notstandslage setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten Interessen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass die Interessensverletzung unter Strafandrohung steht. Wie bei § 32 ist auch eine Notstandshilfe möglich, soweit Rechtsgüter Dritter gefährdet werden. Eine Staatsnothilfe zu Gunsten der Allgemeinheit ist anerkannt. Gegenwärtige Gefahr Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Da die Gefahr nur drohend sein muss, ist auf eine Schadenswahrscheinlichkeit abzustellen. Für die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist es daher ausreichend, wenn ein Zustand jederzeit ...
... bei der die Gefahrenabwehrhandlung Rechtgüter desjenigen beeinträchtigt, von dem die Gefahr ausgeht. Diese Situation entspricht der Defensivsituation des § 228 BGB. Es stellt sich daher die Frage, ob in diesem Fall die schwächere Abwägungsformel des § 228 BGB sinngemäß auf § 34 übertragbar ist. (BGH JR 80, 113; BGH NStZ 89, 431; bejahend Wessels/Beulke AT, § 8 IV 3 mwN) Beispiel nach Rspr.: Spanner S drang nachts immer in die Wohnung der Eheleute T ein. Trotz Anbringung einer Alarmanlage und des Abfeuerns einer Schreckschusspistole ließ S sich nicht davon abhalten, weiterhin nachts in die Wohnung einzudringen. Bei Frau T traten Angstzustände und Schlafstörungen ein, und man befürchtete, dass S es auf Frau T oder die Kinder abgesehen habe. Auf Anraten der Polizei erwarb Herr T eine Schusswaffe. Als S wieder eindrang, erwachte Herr T und ergriff seine Pistole. Er lief hinter dem fliehenden S her und rief mehrfach: „Halt oder ich schieße“. Da S nicht reagierte, schoss Herr T auf die Beine des flüchtenden S, um dem nächtlichen ...
... auch nicht anders abwendbar war. Eine Notstandslage liegt vor. Um gerechtfertigt zu sein, muss das gefährdete Rechtsgut (Persönlichkeitsrecht, Hausrecht, Gesundheit) das beeinträchtigte Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit des S) wesentlich überwiegen. Ein wesentliches Übergewicht lässt sich hier nicht ohne weiteres feststellen. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich T in einem sog. defensiv rechtfertigenden Notstand befunden hat, der dem des § 228 BGB entspricht. Es fragt sich somit, ob nicht die schwächere Abwägungsformel des § 228 BGB für § 34 anwendbar ist. Hierfür spricht, dass § 228 BGB einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält, der sinngemäß auf § 34 anwendbar ist (h.M.). Bei der Abwägung im Rahmen des § 34 ist daher der Grundgedanke des § 228 BGB zu berücksichtigen, wonach qualitativ und quantitativ weitergehende Eingriffe zulässig sind, als beim Aggressivnotstand. Hiernach genügt es, wenn der durch die Gefahrenabwehr verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht. Aus diesem Grund müssen die Rechtsgüter der Eheleute T als schutzwürdiger angesehen werden, als die körperliche Beeinträchtigung des Angreifers. Die Beeinträchtigung des Angreifers ist auch ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr, da sie den Wertvorstellungen der Allgemeinheit- nicht entgegensteht. ...
... z.B. durch Auslandsabsetzung oder Beiseiteschaffen von Vermögen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allerdings nicht aus. Obrigkeitshilfe darf nicht rechtzeitig zu erlangen sein (z.B. Sicherungsmittel, ggf. Arrest, einstweilige Verfügung und ggf. auch polizeiliche Maßnahmen, soweit die Polizei für den Schutz privater Rechtsgüter zuständig ist). Selbsthilfehandlung Im Rahmen der Selbsthilfe können schuldnereigene Sachen weggenommen werden, die vollstreckungs- und arrestfähig sind. Bei Zahlungsansprüchen kann jede pfändbare Sache, bei Herausgabeansprüchen nur die herauszugebende Sache weggenommen werden. Eine Zerstörung oder Beschädigung ist zulässig, soweit dies Selbsthilfehandlung dazu dient, die eigentliche Selbsthilfehandlung zu ermöglichen, z.B. durch Aufbrechen der Tür. Einer Festnahme des Schuldners ist als Selbsthilfehandlung statthaft, wenn dieser verdächtigt ist und die Voraussetzungen des persönlichen Arrestes vorliegen. Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der Selbsthilfelage und Wille, im Rahmen der Selbsthilfe tätig zu werden. 8.7 Voraussetzungen Besitzkehr-/wehr, ...
... um Diebstahl geht und der Eigentümer den fliehenden Dieb verfolgt, um sein Eigentum zurückzuerlangen, ist sowohl § 32 StGB als auch § 859 BGB zu prüfen. Beide Rechtfertigungsgründe stehen unabhängig nebeneinander. 8.8 Festnahmerecht, § 127 StPO. Bei dem Festnahmerecht ist zwischen § 127 I (Festnahmerecht für jedermann) und § 127 II (Festnahmerecht für die Strafverfolgungsorgane) zu unterscheiden. Voraussetzungen, § 127 I StPO: Festnahmelage. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Fluchtverdacht oder Nichtfeststellbarkeit der Identität. Meinungsstreit: Sind die Voraussetzungen des § 127 II StPO auf § 127 I StPO übertragbar? Bei den sonstigen Rechtfertigungsgründen haben Sie gesehen, dass die Rechtfertigungslage aufgrund eines objektiven Maßstabes zu beurteilen ist. Bei § 127 I StPO ist es allerdings umstritten, ob die Straftat wirklich begangen sein muss oder ob entsprechend § 127 II StPO es ausreichend ist, wenn die Voraussetzungen für ...
... des Ausweises zwecks Identitätsfeststellung, die Wegnahme des Autoschlüssels zwecks Fluchtverhinderung, die Wegnahme von Gegenständen mit dem Zweck, dass sich der Täter selbst stellt, sind verhältnismäßig. Ob im Rahmen der Festnahme der Privatmann auch auf den fliehenden Täter von der Schusswaffe gebrauch machen darf, ist umstritten. Nach Auffassung der wohl überwiegenden Lit. (M/G, § 127, Rn. 15; Roxin AT I § 17 Rn 28; Wessels/Beulke AT § 8 VI) kann zum Zweck der Festnahme nur das Drohen und die Abgabe von Warnschüssen gerechtfertigt sein. Das gezielte Schießen auf einen fliehenden Täter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Dies gilt nach der Literatur ausnahmslos, selbst wenn der Betroffene eine schwer wiegende Straftat verwirklicht hat (anders BGH MDR 79, 985; NStZ 91, 94). Wenn sich der zu Recht Festgenommene zur Wehr setzt und auf den Festnehmenden einschlägt, so ist der Festnehmende zur Abwehr nicht an § 127 I ...
... Irrtumsprobleme entscheidend. Das Einverständnis ist im Tatbestand, die rechtfertigende Einwilligung unter der Rechtswidrigkeit der Tat zu prüfen. Meinungsstreit: Ein Problem bei dieser Unterscheidung ergibt sich, wenn die Einwilligung durch Täuschung erschlichen wurde. Eine solche Täuschung führt bei der rechtfertigenden Einwilligung zur Unwirksamkeit, während hingegen beim tatbestandsausschließenden Einverständnis ein Streit über die Unwirksamkeit besteht. Beispiel: T ruft nachts in der Praxis des Landarztes an und täuscht einen schweren Unfall vor, zu dem der Arzt schnell kommen müsse. 10 Minuten, nachdem der Arzt das Haus verlassen hat, klingelt T an der Tür und sagt der Frau des Arztes, ihr Mann habe ihn geschickt, er solle noch weiteres Morphium für die Verletzten holen. Die Frau glaubt T, bittet ihn in die Wohnung und holt ihm die entsprechenden Medikamente. Liegt ein Hausfriedensbruch vor? Dann müsste T widerrechtlich in die Wohnung eingedrungen sein. Eindringen bedeutet Betreten gegen den Willen. Die Hausrechtsinhaberin hat T zwar hereingebeten, es ist aber zweifelhaft, ob diese Erlaubnis wirksam war, da T ...