Strafvereitlung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Strafvereitlung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Verfolgungsvereitlung
  • Strafvereitlung im Amt

Quiz zum Vortrag

  1. § 28 II StGB.
  2. § 28 I StGB.
  3. § 29 StGB.
  4. § 30 StGB.
  1. Aus einer Aussageverpflichtung, die sich aus der StPO ergeben muss (§§ 161a, 52 ff. StPO)
  2. Aus Ingerenz
  3. Aus Gefahrengemeinschaft
  4. Aus der Übernahme von Sicherungspflichten
  1. Es könne Maßnahmen iSd § 11 I Nr. 8 StGB auferlegt werden.
  2. Gar nicht, da nur bestraft werden kann, wer tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat
  3. Sie wird wie ein schuldhaft handelnder Täter bestraft, wobei die Strafe zwingend nach § 49 III StGB zu mildern ist
  4. Sie wird nach ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit bestraft, welche gutachterlich festgestellt werden muss
  1. Die Tathandlung aus § 258 I StGB zielt darauf ab die Strafverfolgung zu vereiteln.
  2. Die Tathandlung aus § 258 II StGB zielt darauf ab die Strafvollstreckung zu vereiteln.
  3. Die Tathandlung aus § 258 I StGB zielt darauf ab die Strafvollstreckung zu vereiteln.
  4. Die Tathandlung aus § 258 II StGB zielt darauf ab die Strafverfolgung zu vereiteln.
  1. Nur § 258 V StGB ist anwendbar
  2. Ja, durch analoge Anwendung
  3. Nein, da dies nicht in § 258 a StGB vorgesehen ist, und eine Analogie nach Art. 103 GG unzulässig ist
  4. Nur § 258 VI StGB ist anwendbar
  1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen bei Erlangung von Kenntnis über eine Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten, sofern es sich nicht um ein reines Antragsdelikt handelt.
  2. Die Staatsanwaltschaft muss bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts Anklage erheben.
  3. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen aufgrund des Legalitätsprinzip und seiner weitreichenden (persönlichen) Folgen für den Beschuldigten bei ihren Handlungen keinem Irrtum unterliegen.
  4. Die Staatsanwaltschaft darf erst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts Anklage erheben.
  1. Ja, aber nur wenn die Belange der Öffentlichkeit durch das jeweilige Delikt in besonderem Maße betroffen sind
  2. Ja, aber nur wenn es sich um ein Delikt aus dem Katalog des § 138 StGB handelt
  3. Nein, da Amtspersonen außerhalb ihrer Dienstzeit als Privatpersonen gelten
  4. Ja, aber nur wenn es sich bei dem jeweiligen Delikt um ein Verbrechen handelt

Dozent des Vortrages Strafvereitlung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... begangene Tat eines anderen, aus der ein Strafanspruch entstanden ist. Altern. 2: nicht notwendig schuldh. begangene Tat, aus der Anspr. auf Verhängung v. Maßnahmen (§ 11 I Nr. 8) entstanden ist. Vollstreckbare Entscheidung durch die gegen einen anderen eine Strafe oder Maßnahme verhängt worden ist. Tathandlung: Ganz oder zum Teil vereiteln. Vereiteln bedeutet jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung. Kann auch durch Unterlassen in Garantenstellung begangen werden. Die Vollstreckungsvereitelung betrifft das Ob, Wann und Inwieweit dieser Strafe oder Maßnahme. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (d.e. reicht aus), absichtlich (d.d.I.) und wissentlich (d.d.II.) müssen sich nur auf die Vereitlungshandlung beziehen. Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 258 V, VI Qualifikation, § 258a 8.2 Vortat der Verfolgungsvereitlung, § 258 I Wie §§ 257, 259 setzt die Verfolgungsvereitelung die rechtswidrige Tat eines anderen (auch Versuch bzw. strafbare Vorbereitung) voraus. Problem: Voraussetzungen der Vortat. Welche Merkmale die Vortat ...

... dass der Verteidiger eine Doppelstellung hat. Er ist einerseits Organ der Rechtspflege, andererseits Rechtsbeistand des Beschuldigten. Der Kontakt des Verteidigers zu Zeugen und Strafantragsberechtigten ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wie die Ermittlungsbehörden auf Zeugen zugehen dürfen, darf auch der Verteidiger diese ansprechen und befragen. Er darf auch insoweit auf diese einwirken, dass sie von einem Aussage-/Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, keinen Strafantrag stellen oder einen gestellten Antrag zurücknehmen. Ein prozesswidriges Verhalten stellt es allerdings dar, wenn der Verteidiger Mittel i. S. d. § 136a StPO zur Beeinflussung von Zeugen und Antragsberechtigten anwendet. Ob Geldzahlungen unzulässig sind, ist streitig. Solange dadurch die freie Entscheidungsmöglichkeit des Zeugen oder Antragsberechtigten nicht beeinträchtigt wird, muss auch ein derartiges Vorgehen für zulässig erachtet werden. Prozesswidriges Verhalten des Verteidigers wäre bspw. der Versuch, einen Zeugen dahin gehend zu beeinflussen, dass dieser wahrheitswidrig eine entlastende Aussage macht. Nach Auffassung des BGH ist bereits die Beeinflussung eine versuchte Strafvereitlung (BGH NStZ 83, 503). Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine frühere Auffassung (St 31, 10, 13), dass die Grenze zum strafbaren Versuch erst mit Beginn der Falschaussage überschritten ist, aufgegeben. ...

... zur Wahrheit verpflichtet, sodass er bei wahrheitswidrigen Angaben eine Falschaussage nach § 153 verwirklicht. Demnach hat im Beispiel der Zeuge durch positives Tun (nicht durch Unterlassen) eine Schlechterstellung der Strafverfolgung herbeigeführt, sodass § 258 zu bejahen ist. 8.4 Voraussetzungen der Vollstreckungsvereitelung, § 258 II: Im Unterschied zur Verfolgungsvereitelung liegt bei der Vollstreckungsvereitelung bereits eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme vor. Die Vollstreckungsvereitelung betrifft das Ob, Wann und Inwieweit dieser Strafe oder Maßnahme. Typische Vereitelungshandlungen sind das Verbergen des rechtskräftig Verurteilten, seine Befreiung aus dem Gefängnis oder die Fluchthilfe. Problem: Zahlung einer Geldstrafe für einen anderen In den Fällen, in denen jemand für einen anderen eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist unproblematisch eine Vollstreckungsvereitelung gegeben. Aus diesem Grund soll nach einer Auffassung auch die Zahlung fremder Geldstrafen den Tatbestand des § 258 II erfüllen (Fischer, § 258, Rn 9.; SK-Samson, § 258, Rn 35; OLG Frankfurt, StV 90, 112). Die Geldstrafe solle den Verurteilten persönlich treffen und spezialpräventiv beeinflussen. Es entspreche daher Sinn und Zweck des § 258 II, die Zahlung durch andere unmittelbar aus deren Vermögen zu unterbinden. Mittlerweile hat der BGH (St 27, 226; zustimmend Krey, JZ 91, 889) entschieden, ...

... in diesem Sinne liege regelmäßig dann vor, wenn sie in dem Katalogtatbestand des § 138 I genannt sei. Aber auch dort nicht aufgeführte Vergehen und Verbrechen berührten die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße, wenn die einschlägige Norm der Bekämpfung der organisierten bzw. Drogenkriminalität diene. § 244a ist nicht im Katalogtatbestand aufgeführt, zählt aber zu den Normen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, sodass Staatsanwalt T rechtlich verpflichtet war, Ermittlungen einzuleiten. T ist nach §§ 258a, 13 strafbar. Meinung 2 (SK-Samson, § 258a, Rn 14): Hiernach ist das Legalitätsprinzip aufgrund der Privatsphäre des Amtsträgers und seines Rechts auf private Kommunikation für die außerdienstliche Kenntniserlangung einzuschränken. Die Differenzierung der h.M. erscheine wegen der Unschärfe ihrer Kriterien höchst bedenklich. Nach dieser Auffassung ist T nicht strafbar. Problem: Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen: Eine Besonderheit bei der Strafvereitelung im Amt ist § 258a III, wonach § 258 VI nicht anzuwenden ist. Nach § 258 VI macht sich derjenige nicht strafbar, der die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Staatsanwalt T erfährt, dass sein eigener Sohn ...

... Der Vortäter, sei es als Einzel- oder Mittäter, kann selbst nicht Täter einer Strafvereitelung sein, denn § 258 setzt einen „anderen“ voraus. 8.7 Täterschaft und Teilnahme bei §§ 258, 258a: Anstifter und Gehilfen der Vortat können Täter der Strafvereitelung sein, da eine andere Tat, nämlich die des Haupttäters, gegeben ist. Wenn die Teilnehmer der Vortat dem Vortäter jedoch die Flucht ermöglichen, weil sie bei dessen Festnahme mit der Aufdeckung ihrer eigenen Tat rechnen, so ist zwar § 258 I verwirklicht, es kommt allerdings § 258 V (persönlicher Strafaufhebungsgrund) ...

... jedermann § 258 a ist eine Qualifikation für Amtsträger = unechtes Amtsdelikt, da der Grundtatbestand § 258 ...

... nicht notwendig schuldhaft begangene Tat, aus der Anspruch auf Verhängung von Maßnahmen (§ 11 I Nr. 8) entstanden ist ...

... Ob, wann und inwieweit dieser Strafe oder Maßnahme subjektiver Tatbestand Vorsatz (d.e. reicht aus). Absichtlich (d.d.I.) und wissentlich (d.d.II.) müssen sich ...

... Voraussetzungen der Vortat: Welche Merkmale die Vortat aufweisen muss, hängt davon ab, ob die Tathandlung eine Bestrafung des Vortäters (§ 258 I, Alt. 1) oder nur die Anordnung einer Maßnahme ...

... Abgrenzung zur Teilnahme an der Vortat: Die Abgrenzung zwischen Beteiligung an der Vortat und Verfolgungsvereitelung richtet sich, wie auch bei der Begünstigung danach, ob sich das Verhalten in der Vortat niederschlägt ...

... kann in einem Tun oder bei vorhandener Rechtspflicht zum Tätigwerden auch in einem Unterlassen bestehen (unechtes U-delikt) Vereiteln bedeutet jede Besserstellung des ...

... §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 verurteilt. Hier liegt Teilvereitelung vor, F hat bewirkt, dass Verurteilung wegen §§ 242, 243 und nicht wegen § 244 I Nr. 1a erfolgt ist. Oder wenn der Zeuge ...

... Strafvereitelung durch Unterlassen § 258 ist im Fall des Unterlassens ein unechtes U-Delikt ...

... dingfest gemacht werden kann. Gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Richter besteht eine Aussageverpflichtung (§ 161a, 52 ff. StPO), sodass in diesen Fällen eine Strafbarkeit nach §§ ...

... die Staatsanwaltschaft oder den Richter vornehmen zu lassen. T kann dadurch erst später gefasst werden § 153. Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht eine Erscheinungs- und Aussagepflicht, bei wahrheitswidrigen Angaben liegt jedoch, wie auch bei der Polizei, noch keine Falschaussage vor. ...

... Vollstreckungsvereitelung betrifft das Ob, Wann und Inwieweit dieser Strafe oder Maßnahme. Typische Vereitelungshandlungen sind das Verbergen ...

... Details: Subjektiver Tatbestand hinsichtlich der Vortat reicht ...

... Bereich der Vollzugsbehörde in Betracht Problem: Legalitätsprinzip: Polizisten und Staatsanwälte sind dem Legalitätsprinzip unterworfen Vgl. §§ 152, 160 StPO = Zwang zur Einleitung eines ...

... Waffe begangen haben soll. Mehrere Zeugen werden zu dieser Anzeige benannt. Der zuständige Staatsanwalt T liest die Anzeige, leitet aber aus mangelnder Arbeitslust kein Ermittlungsverfahren ein. T ist wegen Strafvereitlung im Amt durch ...

... er zwar nicht ganz so toll, leitet aber dennoch kein Ermittlungsverfahren ein. Problem: Garantenstellung für den Fall der außerdienstlichen ...

... Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berührt sind. Sei dies der Fall, gehe das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dem Interesse des Amtsträgers vor. ...

... § 244a zählt zu den Normen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, sodass der StA T ...

... Totschlagsversuchs beteiligt war. T müsste nach h.M. ein Ermittlungsverfahren einleiten, da § 212 zu den in § 138 genannten Taten zählt und somit auch bei privater Kenntniserlangung das Legalitätsprinzip gilt. Nach h.M. kommt bei Straftaten ...

... lässt den auf frischer Tat festgenommenen Dieb gegen Aushändigung der Hälfte der Beute laufen. Hier kommt keine Straffreiheit nach § 258 V, § 258a III in Betracht, denn die Strafbarkeit des Amtsträgers (Hehlerei § 259) kam erst zustande, nachdem er bereits verpflichtet ...