Strafzumessung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Strafzumessung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Hauptverhandlung und Urteilsaufbau“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Strafrahmenbestimmung
  • Strafzumessung im engeren Sinne
  • Tatmehrheit
  • Bemessung der Geldstrafe
  • Bewährung
  • Zusammenfassung
  • Begründung der Nebenfolgen
  • Gründe bei Einstellung
  • Gründe bei Freispruch
  • Gründe bei Teilfreispruch/Teileinstellung
  • Nebenentscheidungen (Kosten)

Quiz zum Vortrag

  1. Verminderte Schuldfähigkeit.
  2. Beihilfe.
  3. Vermeidbarer Verbotsirrtum.
  4. Minderschwerer Fall.
  1. Bei Tateinheit gilt das Absorbtionsprinzip.
  2. Bei Tatmehrheit gilt das Asperationsprinzip.
  3. Bei Tatmehrheit gilt das Absorbtionsprinzip.
  4. Bei Tateinheit gilt das Asperationsprinzip.
  1. Ja, sie sind allerdings dann verbraucht und dürfen nicht nochmal zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB führen.
  2. Ja, sie können gleichzeitig zu einem minderschweren Fall und zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB führen.
  3. Nein, die vertypten Strafmilderungsgründe können grundsätzlich nur zu einer Strafmilderung nach § 49 StGB führen.
  4. Nur die fakultativen Strafmilderungsgründe vermögen einen minderschweren Fall zu begründen.
  1. Die Schwere der Verletzung.
  2. Die hohe kriminelle Energie.
  3. Dass sowohl eine Gesundheitsschädigung als auch eine körperliche Mißhandlung vorliegt.
  4. Seine 15 Jahre alten einschlägigen Vorstrafen.
  5. Dass sich die Tat gegen einen Menschen gerichtet hat.
  1. Die höchste Einzelstrafe wird unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte als Einsatzstrafe so erhöht, dass die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht wird.
  2. Der Strafrahmen wird aus der schwersten Einzelstrafe genommen. Die Gesamtstrafe ist die Verschiebung innerhalb dieses Strafrahmens an das obere Ende. Dabei gilt die Spielfeldtheorie.
  3. Alle Einzelstrafen werden addiert.
  4. Zu der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe wird jeweils die Hälfte der anderen Strafen addiert.
  1. Ja, bei Vorliegen eines solchen Zusammenhangs findet eine Berücksichtigung zugunsten des Angeklagten statt.
  2. Ja, bei Vorliegen eines solchen Zusammenhangs findet eine Berücksichtigung zulasten des Angeklagten statt.
  3. Das liegt im Ermessen des Tatgerichtes.
  4. Nein.
  1. Eine rechtskräftige Vorverurteilung.
  2. Die Vorverurteilung darf nicht gänzlich vollstreckt sein.
  3. Die Tat muss vor der früheren Verurteilung begangen worden sein.
  4. Das Urteil liegt zeitlich vor der bereits abgeurteilten Tat.
  5. Die Vorverurteilung muss gänzlich vollstreckt sein.
  1. E bekommt ein Jahr Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten sind von ihm nicht zu erwarten. Bei Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters gibt es keine besondere Umstände, die für ihn sprechen.
  2. C bekommt 11 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten sind von ihm nicht zu erwarten. Bei Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters gibt es keine besondere Umstände, die für ihn sprechen.
  3. B bekommt zwei Jahre Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten sind von ihm nicht zu erwarten. Bei Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters gibt es besondere Umstände, die für ihn sprechen.
  4. D bekommt ein Jahr und 2 Wochen Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten sind von ihm nicht zu erwarten. Bei Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters gibt es keine besonderen Umstände, die für ihn sprechen.
  5. A bekommt zwei Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten sind von ihm nicht zu erwarten. Bei Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters gibt es besondere Umstände, die für ihn sprechen.
  1. Auf das Doppelverwertungsverbot nach § 50 StGB.
  2. Auf das Doppelverwertungsverbot nach § 46 III StGB.
  3. Auf eine doppelten Strafrahmenverschiebung.
  4. Auf die Spielfeldtheorie.
  1. Vier Mal.
  2. Drei Mal.
  3. Fünf Mal.
  4. Ein Mal.
  1. Bei der Strafzumessung ist ein Härteausgleich vorzunehmen.
  2. Dann findet der Vorteil der Gesamtstrafenbildung keine Berücksichtigung.
  3. Dann kann, wenn das Gesetz das vorsieht, ein minder schwerer Fall angenommen werden.
  4. Dann findet § 49 StGB Anwendung.
  1. Nein.
  2. Ja.
  3. Nur wenn es keine Verurteilung wegen eines Verbrechens ist.
  4. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  1. 1. Verurteilung, 2. Teilfreispruch, 3. Teileinstellung, 4. Begründung der Kosten.
  2. 1. Teileinstellung , 2. Teilfreispruch, 3. Verurteilung, 4. Begründung der Kosten.
  3. 1. Verurteilung, 2. Begründung der Kosten 3. Teilfreispruch, 4. Teileinstellung, 5. Begründung der Kosten.
  4. 1. Teilfreispruch, 2. Teileinstellung , 3. Verurteilung , 4. Begründung der Kosten.

Dozent des Vortrages Strafzumessung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 5. Strafzumessung (§ 267 II, III). Wichtig auch für Revision. Bearbeitervermerk beachten: Zumeist wird keine bestimmte ...

... der schwersten Strafandrohung zu entnehmen = § 249 = 1 bis 15 J (§ 38 II StGB). „Für die Tat am ... ist der A gemäß §§ 249 ...

... in Tateinheit z. B. §§ 222, 315c, 229. Bei der Strafzumessung war auszugehen vom Strafrahmen des § 222 - Freiheitsstrafe bis zu 5 J oder Geldstrafe ...

... mildernden Faktoren haben so ein beträchtliches Übergewicht, dass Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte deuten würde. Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände die ...

... Minderschwerer Fall: „Die Kammer hat jedoch einen minderschweren Fall des Raubes angenommen, da die mildernden Faktoren so beträchtlich ...

... hat das Gericht diese vorgenannten Gesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen, wobei den zu einem minderschweren Fall führenden Umständen ...

... 249 II, § 250 III. Soweit kein minderschwerer Fall vorliegt: Unter revisionsrechtlichen Vorgaben sind eigentlich keine Ausführungen erforderlich. Unter klausurrelevanten ...

... Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind. ...

... (1) Führt Abwägung zur Ablehnung eines minderschweren Falles, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, ...

... freien richterlichen Ermessen und ist in der Revision nur begrenzt überprüfbar. Kürzeste Lösung: Bejahen Sie in dieser Verquickung den minderschweren Fall. Dann ersparen Sie ...

... Konkrete Strafzumessung. Abwägung nach § 46 II StGB. Zugunsten des A sprach…. Zu seinem Nachteil war ...

... auf den A nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, die nach Abwägung aller für und gegen den ...

... 4. Schritt Tatmehrheit, §§ 53, 54. Bei Tatmehrheit = Asperationsprinzip. Bei mehreren selbstständigen Taten ist für jede Tat der eigene ...

... Dabei hat die Kammer nicht nur die obigen Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern auch den zwischen den Taten bestehenden engen ...

... Ggf. nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB. Auf Vorstrafen im Sitzungsprotokoll achten! ...

... ein Jahr und sechs Monate) nicht erreicht werden dürfte. Nachträgliche Gesamtstrafe vermeidet jetzt die Addition von Tat 1 und Tat 2. Tat 2 Februar § 242. Tat 1 Januar § 223 ...

... Körperverletzung erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung als tat- und schuldangemessen. Zusätzlich war hier nach § 55 Abs. S. 1 StGB die noch nicht erledigte Freiheitsstrafe von ...

... wenn Vorstrafe bereits vollständig vollstreckt ist, hat nach Rspr. ein Härteausgleich im Rahmen der ...

... Tagessatzes. Maßgeblich nach § 40 II 2 StGB Nettoeinkommen. In Aktenauszug sind zumeist Angaben enthalten. Zum Einkommen zählt u. a. Arbeitslosengeld, Kindergeld ...

... Gehen Sie von einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren aus: „Eine Strafaussetzung zur Bewährung ...

... Strafzumessung (§ 267 II, III). 6. Schritt. Bewährung. Soweit unter 2 Jahren ...

... Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Berücksichtigung der ...

... „Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Da der Angekl. ...

... des äußeren Tatablaufs und die damit verbundene Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, Schuldeinsicht, Reue, Therapiebereitschaft, Fehlen von Vorstrafen. Zum ersten Mal in ...

... Strafzumessung (§ 267 II, III). 6. Schritt. Bewährung b. § 56 II bis zu ...

... minderschwerer Fall und vertypte Strafmilderungsgründe. 3. Schritt. Strafzumessung im engeren Sinne, § 46 II. 4. Schritt. Gesamtstrafenbildung ...

... der Nebenfolgen. Etwa angeordnete Einziehung/angeordnete Maßregeln. Wichtig: Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a und Sperre (Dauer nicht verlangt). Regelbeispiele erleichtern Ihre Entscheidung ...

... anderweitige Rechtshängigkeit. Strafklageverbrauch. Fehlender/unwirksamer Strafantrag. Verjährung. ...

... III. Gründe bei Freispruch. 1. Knappe Wiedergabe des Tatvorwurfs. 2. Darstellung des erwiesenen. SV 3. Begründung ...

... (1.) Verurteilung (Aufbau Gründe wie oben, Feststellungen erfolgen nur zur verurteilten Tat). (2.) Teilfreispruch (Aufbau ...

... §§ 465 ff Freispruch § 467 I Verurteilung § 465 I Verurteilung mehrerer Angeklagter §§ 465 I, 466 ...

... Bewährungszeit dauert … Jahre. Dem Angeklagten werden die Weisungen und Auflagen gemacht, während der Bewährungszeit dem Gericht jeden Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. ...