Der Vortrag „Tötungsdelikte: Abgrenzung, Auswirkung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
In welchen der folgenden Fälle liegt nach h.L. ein Tötungsdelikt (§§ 211 ff. StGB) und eine versuchte Abtreibung (§§ 218, 22, 23 StGB) vor?
Welche Struktur hat ein selbstständiger Tatbestand?
Sind die Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe StGB strafbegründende (§ 28 I StGB) oder strafschärfende (§ 28 II StGB) Merkmale?
Welche Auswirkungen hat es, wenn man die täterbezogenen Mordmerkmale als besondere Schuldmerkmale betrachtet?
Wo sind die jeweiligen Mordmerkmale nach h.L. im Gutachten zu prüfen?
Wie kommt die Rechtsprechung zu einer härteren Bestrafung des Teilnehmers eines Totschlags als des Täters eines Totschlags? Bspw. wenn der Teilnehmer ein Mordmerkmale verwirklicht, der Täter jedoch keines.
Welche Argumente sprechen für die h.L., welche sich gegen die Meinung der Rechtsprechung ausspricht, dass § 211 StGB gegenüber § 212 StGB einen selbstständigen Tatbestand darstelle?
Wie umgeht die Rechtsprechung eine Strafmilderung beim Teilnehmer (über § 28 I StGB) welcher zwar nicht dasselbe täterbezogene Mordmerkmal verwirklicht wie der Haupttäter, jedoch ein anderes täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht?
A stiftet T aus Habgier an die O zu töten. T tötet die O aus Mordlust. A weiß nicht um die Mordlust des T. Wie hat sich A strafbar gemacht?
Welche Aussagen über die "doppelte Strafrahmenverschiebung" sind richtig?
Kann man nach h.L. Gehilfe zum Mord sein, wenn man selbst kein Mordmerkmal aufweist?
In welchen Fällen ist auch der Literatur zufolge der Vorsatz des Teilnehmers auf das vom Täter verwirklichte Mordmerkmal erforderlich, um zu einer Teilnahme am Mord zu gelangen?
B leiht T seine Pistole, damit dieser den O töten kann. T tötet O heimtückisch, wovon B jedoch nichts weiß. Wie hat sich B strafbar gemacht?
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... Tod = Hirntod. Pränatale Handlung mit postmortaler Folge h.M.: Objektqualität im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Problem: Eingriff führt zur Ausstoßung, dann 2. Handlung Ersticken des ...
... Wesentliche Abweichung, Tod ist Folge der selbstständigen Tötungshandlung und nicht der Abtreibungshandlung. Zäsur realer Todeserfolg kann nicht ...
... Kenntnis vom Vorliegen beim HT Folge: STRAFMILDERUNG Abs. 2. Strafmodifizierend. Muss in eigener Pers. des ...
... 1. Gruppe = täterbezogene Merkmale § 211. 3. Gruppe = täterbezogene Merkmale. Problem: § 28 I oder ...
... K tötet, S stiftet aus Habgier an. ...
... Behm-Hansen-Fock ist einzige Belastungszeugin im Strafverfahren gegen Killer K wegen schweren Raubes. Da K nicht verurteilt werden möchte, will K die O töten lassen. ...
... 2. Bestimmen zu einer vors. rw HT (+) II. Subjektiver Tatbestand. 1. Vorsatz bzgl. Bestimmen (+). 2. Vorsatz bzgl. einer vorsätzlichen und ...
... solche TB-Merkmale zugerechnet werden, die von seinem Vorsatz umfasst sind; hier: K wusste, dass R aus Habgier handelte, Vorsatz daher (+). Meinung 2 (h.L): § 211 QTB = Mordmerkmale strafschärfend, ...
... kommt zunächst nur eine Anstiftung zum Totschlag in Betracht. Da K aber in eigener Person ein anderes täterbezogenes Mordmerkmal - hier Handeln in der Absicht ...
... M 2 zur Anstiftung zum Verdeckungsmord. Ergebnis unterschiedlich. Stellungnahme erforderlich. Nach M 1 (noch Rspr.) sind die Tötungsdelikte § 211 ff selbstständige TB. ...
... und daher überholt ist; aus ihr kann nichts hergeleitet werden. Diese Lehre ist empirisch nicht gesichert. Systematische Stellung sollte lediglich dem besonderen Charakter des Mordes ...
... steht der Raub (§ 249) als - nach Ansicht der Rspr. - lex specialis auch vor der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253). Die Struktur der selbstständigen TB ist anders. 249 = zwei Rechtsgüter, den Angriff auf die Willensfreiheit ...
... § 28 I kann dem Teiln. hier nicht zugute kommen, da er hier in V-abs gehandelt hat. Die Merkmale der 1. und 3. Gr seien alle Sonderfälle der niedrigen Beweggründe (§ 211 II Gr. 1 Var. 4). ...
... 2. Auswirkungen. Beispiele. Sachverhalt BGH Lit: K tötet aus Habgier. S leistet BH ohne Kenntnis ...
... Schusswaffe zur Verfügung gestellt bekommen. R kennt das Motiv ...
... 3 Habgier (+) Strafbarkeit des R gem. §§ 212 I; 211 II Gr. 1 Alt. 3; 27 II. Objektiver Tatbestand. ...
... § 28 II können durchbrochen werden: Es kommt daher für die Zurechnung nicht darauf an, ob die besonderen persönlichen Merkmale, die der Täter aufweist, vom Vorsatz des Teilnehmers umfasst sind. Entscheidend ist nur, ob sie oder ...
... Da die Mordmerkmale strafbegründend wirken, findet § 28 II keine Anwendung. Folge: Tatbestandsverschiebung (-). M 2 (h.L.): Da die Mordmerkmale ...
... 2. Wegen §§ 28 I, 49 I Nr. 3 StGB senkt sich das Mindestmaß abermals von drei Jahren auf sechs Monate. Wertungswidersprüchliche Konsequenz: Der schwerere Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord könnte somit milder bestraft ...
... „Dem Mindeststrafmaß der Beihilfe zum Totschlag (bzw. der versuchten Anstiftung zum Totschlag) sei eine „Sperrwirkung“ in dem Sinne zu entnehmen, ...
... BGH selbst infrage gestellt. Lesen: BGH Urteil vom ...