Der Vortrag „Vertiefung Deliktsrecht 4: Verkehrseröffnung für Massenpublikumsverkehr “ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Woraus kann sich keine Garantenstellung ergeben?
Wodurch zeichnet sich ein Verrichtungsgehilfe vor allem aus?
Welche Aussagen zu Verkehrssicherungspflichten treffen zu?
Welche Aussagen treffen zu?
Was ist kein anerkannter Grundfall der Ingerenz?
Welche Anspruchsgrundlagen können bei privatrechtlichem deliktischem Handel eingreifen?
Welche Prüfungspunkte sind bei der Prüfung eines Amtshaftungsanspruches nach Art. 34 GG iVm. § 839 BGB zu prüfen?
Was versteht man unter Ingerenz?
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