Der Vortrag „Verkehrsunfallflucht: Voraussetzungen, tätige Reue, Teilnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Pflichten beinhaltet die Vorstellungspflicht in § 142 StGB?
Entfernt sich der Täter iSd § 142 I StGB vom Unfallort, wenn er den Geschädigten überredet die Polizei nicht hinzuzuziehen, nachdem er falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat?
Nach welchen Kriterien richtet sich die gebotene Länge der Wartezeit im Rahmen des § 142 I StGB?
Kann ein unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort nach h.M. als berechtigtes bzw. entschuldigtes Entfernen iSd § 142 II StGB angesehen werden?
Was ergibt sich nach h.M., wenn der UB zum Tatzeitpunkt im Vollrausch war?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Gericht die Strafe iSd § 142 IV StGB zwingend mildern muss bzw. von Strafe absehen kann?
Ist eine Anstiftung zu § 142 StGB möglich?
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... haben O Unfall. T gibt sich als Unfallbeteiligter zu erkennen, macht aber falsche Angaben zur Person. Verdunklungsmaßnahmen sind dem UB bei Abs. 1 nicht verboten Keine Verletzung ...
... Wirksamkeit des Einverständnisses umstritten M1: Unwirksamkeit laufe darauf hinaus, dem Täter eine generelle Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben aufzuerlegen ...
... Dauer und Umfang richten sich nach der Schwere des Unfalls, Tageszeit ...
... § 142 I Nr. 1 Objektiver Tatbestand (+) Subjektiver Tatbestand (-), keine Kenntnis § 142 II Nr. 1 Berechtigtes / entschuldigtes Entfernen ? M1: Frühere Rspr. ...
... entschuldigtes Entfernen M2: h.L. und nunmehr auch BVerfG (NJW 2007, 1666), Mit dem Gesetzeswortlaut von § 142 II nicht vereinbar = Verstoß ...
... Unverzügliche Nachholung der Feststellungen § 142 III = Art und Weise der Nachholpflicht ...
... Entfernung nach Ablauf der Wartefrist = keine Strafbarkeit nach § 142 I Nr. 2, Unterlassen der nachträglichen Feststellungen.
... kein Unterschied zwischen unfallbedingtem Schock und alkoholbedingter Schuldunfähigkeit. In beiden Fällen liege im Zeitpunkt der Tatbegehung § 20 vor ...
... § 142 III Unverzüglichkeitsgebot = ohne vorwerfbares Zögern Nr. 1 = unmittelbar nach Ablauf Wartepflicht ...
... Zwar Wahlmöglichkeit, aber muss den Weg wählen, der im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten dem Unverzüglichkeitsgebot am besten gerecht wird ...
... III Satz 2 = Spurenbeseitigung. UB kommt zwar seiner Informationspflicht nach, hat aber zwischenzeitlich seine Spuren absichtlich (d.h. es muss ihm auf diesen Erfolg ankommen) beseitigt ...
... Freiwillige Nachholung der Feststellungen innerhalb von 24 Stunden ...
... Mittelbare Täterschaft ist nicht möglich. Indirekte Unfallbeteiligung ist möglich, soweit der indirekt Beteiligte im Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort anwesend ist ...
... ist möglich, wenn Mitfahrer gegenüber Fahrer eine GS hätte, bspw. ein gesetzliches Weisungsrecht als Arbeitgeber oder Vorgesetzter. V lässt minderjährigen Sohn, der noch keinen Führerschein hat, ans Steuer ...