Vertrag zugunsten Dritter § 328 / Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 1 von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertrag zugunsten Dritter § 328 / Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 1“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Vertrag zugunsten Dritter § 328
  • 1.1. Echter Vertrag zugunsten Dritter
  • 2. Positive Forderungsverletzung und § 328
  • 3. Exkurs Mangel / Mangelfolgeschaden
  • 4. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
  • 5. Trainingsfall (VSD bei Gesundheitsverletzung)
  • 5.1 Vertrag
  • 5.2 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 5.2.1 Leistungsnähe
  • 5.2.2 Gläubigernähe
  • 5.2.3 Erkennbarkeit

Quiz zum Vortrag

  1. auf einen selbständigen Erfüllungsanspruch des Dritten.
  2. nur auf Verpflichtungsverträge.
  3. auf die Ermächtigung des Schuldners, an den Dritten zu leisten.
  4. nur auf die Primärpflichten (Erfüllungspflichten).
  1. § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters)
  2. § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
  3. § 278 BGB (Zurechnung des Handelns Dritter)
  4. § 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
  1. muss sich der Schaden aus der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstands ergeben.
  2. muss sich der Schaden aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ergeben.
  3. muss der Schaden durch den Vertragsgegenstand zumindest mittelbar herbeigeführt worden sein.
  4. muss der Schaden nach Gefahrenübergang eingetreten sein.
  5. muss der Schaden vor Gefahrenübergang eingetreten sein.
  1. Vertretenmüssen
  2. Pflichtverletzung
  3. Schuldverhältnis
  4. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  5. Schaden
  1. kein Vertrag vorliegt.
  2. kein Leistungsversprechen an den Dritten vorliegt.
  3. nur die Sorgfaltspflichten auf den Dritten erstreckt werden.
  4. eine der Vertragsparteien als Vertreter des Dritten handelt.
  1. Einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gibt es nicht - vertragliche Ansprüche können nur zwischen den Vertragsparteien bestehen.
  2. Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn absehbar ist, dass Dritte zwangsläufig mit der Leistung in Berührung kommen werden.
  3. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt vor, wenn sich nach der Vertragsauslegung ergibt, dass ein Dritter die Beachtung der vertraglichen Sorgfaltspflichten unmittelbar für sich einfordern können soll.
  4. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt vor, wenn der Dritte berechtigt sein soll die Leistung und damit auch die Schutzpflichten unmittelbar für sich einzufordern.
  1. Der Dritte ist in gleicher Weise wie der Gläubiger den Gefahren der Schlechtleistung ausgesetzt.
  2. Der Dritte verwendet den Vertragsgegenstand in der vertraglich festgesetzten Weise.
  3. Der Dritte ist der Natur der Sache nach den Gefahren der Schlechtleistung ausgesetzt.
  4. Der Dritte verwendet den Vertragsgegenstand wie der Gläubiger.
  1. besondere Schutzpflichten des Gläubigers gegenüber dem Dritten
  2. Einstehen des Gläubigers für "Wohl und Wehe" des Dritten
  3. persönliches Abhängigkeitsverhältnis des Dritten vom Gläubiger
  4. besonderes Schutzinteresse des Gläubigers gegenüber dem Dritten
  1. Es muss exakt erkennbar sein, wer der Dritte, der die Beachtung der Schutzpflichten für sich einfordern können soll, ist.
  2. Es muss erkennbar sein, dass typischerweise Dritte mit dem Vertragsgegenstand in Berührung kommen.
  3. Der Personenkreis der Dritten, die in die vertraglichen Schutzpflichten einbezogen werden sollen, muss von vornherein anhand objektiver Kriterien abgrenzbar sein.
  4. Der Personenkreis der in die vertraglichen Schutzpflichten einbezogenen Dritten muss von vornherein genau bestimmt werden können.
  1. aus § 328 BGB analog (Vertrag zugunsten Dritter)
  2. aus § 242 BGB (Treu und Glauben)
  3. aus § 311 III BGB (Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse)
  4. durch ergänzende Vertragsauslegung unter Einbeziehung der Merkmale des Vertrags zugunsten Dritter
  5. aus §§ 433, 328 BGB
  1. Sie können nebeneinander bestehen.
  2. Vertragliche Schadensersatzansprüche sind in der Klausur vor gesetzlichen Schadensersatzansprüchen zu prüfen.
  3. Bei Bestehen eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs kommt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht mehr in Betracht.
  4. Bei Bestehen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs kommt ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nicht mehr in Betracht.

Dozent des Vortrages Vertrag zugunsten Dritter § 328 / Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 1

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0