Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 2 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 2“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 2. Bei sonstigen Vermögensschäden
  • 2.1 Besondere Vertrauensstellung
  • 2.2 Erhebliche wirtschaftliche Disposition
  • 2.3 Erkennbarkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Beim Werkvertrag schuldet der Schuldner den Leistungserfolg.
  2. Beim Dienstvertrag schuldet der Schuldner ernsthaftes Bemühen im Bezug auf den Leistungserfolg.
  3. Der Dienstvertrag ist grundsätzliche auf Dauerhaftigkeit angelegt, der Werkvertrag auf Einmaligkeit.
  4. Beim Werkvertrag schuldet der Schuldner ernsthaftes Bemühen im Bezug auf den Leistungserfolg.
  5. Beim Dienstvertrag schuldet der Schuldner den Leistungserfolg.
  1. Die DSL bezweckt den Ausgleich einer zufälligen Schadensverlagerung
  2. Der Schuldner haftet bei der DSL, wie er es erwarten musste
  3. Bei dem VSD haftet der Schuldner nicht nur dem Gläubiger
  4. Bei der VSD haftet der Schuldner auch einer weiteren Person, die in den Schutzbereich einbezogen wurde
  5. Bei dem VSD haftet der Schuldner nur dem Gläubiger
  1. Bei dem VSD ist der Dritte in den Schutzbereich eines fremden Vertrages mit einbezogen
  2. Bei § 311 III S. 2 BGB besteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Dritten und dem Inanspruchgenommenen
  3. Bei dem VSD besteht ein Vertrag mit dem Dritten
  4. Die Vertragsnähe des Dritten kann bei § 311 III S. 2 BGB in dessen besonderen Sachkenntnissen im Bezug auf den Vertrag(-sgegenstand) bestehen.
  5. Die Vertragsnähe des Dritten kann bei § 311 III S. 2 BGB darin bestehen, dass er bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in seine Person geschaffen hat.
  1. Leistungsnähe
  2. Gläubigernähe
  3. Erkennbarkeit
  4. Schuldnernähe
  1. Der Schuldner muss kraft Stellung besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben.
  2. Die Vertrauensposition ergibt sich auch besonderen, beruflichen Fachkenntnissen des Schuldners.
  3. Berufliche Fachkenntnisse müssen auf einer Ausbildung basieren, welche staatlich anerkannt ist.
  4. Der Schuldner muss die Vertrauensposition im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen haben.
  1. Der Schuldner muss erkennen, dass seine Leistung als Grundlage für eine erhebliche vermögensrechtliche Ausgabe dienen soll.
  2. Der Schuldner muss vor Vertragsschluss darüber in Kenntnis gesetzt worden sein, dass seine Leistung als Grundlage für eine erhebliche vermögensrechtliche Ausgabe dienen soll.
  3. Der Schuldner muss Kenntnis über die Art der vermögensrechtlichen Disposition haben.
  4. Der Schuldner muss an der vermögensrechtlichen Disposition eine eigenes wirtschaftliches Interesse haben.
  1. Der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten muss objektiv eingrenzbar sein.
  2. Der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten muss dem Schuldner bekannt sein.
  3. Der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten muss dem Schuldner nicht bekannt sein.
  4. Der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten muss subjektiv eingrenzbar sein.
  1. der Inanspruchgenommene kraft Stellung besonderes Vertrauen für sich beansprucht hat.
  2. erhebliche Vermögensdispositionen des Dritten erfolgen.
  3. und entsprechende Erkennbarkeit vorliegt.
  4. besondere Sorgfaltspflichten zwischen Gläubiger und Drittem bestehen.

Dozent des Vortrages Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 2

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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