Der Vortrag „Vertretung Betreuter“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wer ist für die Vertretung Volljähriger zuständig?
Was sind die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung?
Wie wirkt der Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuerbestellung?
Was sind die Folgen einer Betreuerbestellung?
Welche Aufgabenkreise kommen für einen Betreuer in Betracht?
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... ist der Betreuer (nicht mehr der Vormund) zuständig! Rechtliche Betreuung, ...
... körperliche, geistige oder seelische Behinderung; aus der Krankheit bzw. Behinderung resultierende ...
... nur auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen, nur auf Zeit (die Erforderlichkeit wird regelmäßig überprüft) und ...
... in Betracht: Wahrnehmung aller Angelegenheiten; Vermögenssorge; Gesundheitssorge; Aufenthaltsbestimmungsrecht; ...
... nur ein rechtlicher Vorteil aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft erwächst (§ 1903 BGB). Außerdem kann ein Betreuer für einen Volljährigen bestellt werden, der akut geisteskrank und deshalb gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Dann kann in seinem Aufgabenkreis nur der Betreuer Rechtsgeschäfte vornehmen, sodass er eine Rechtsstellung ähnlich wie der Vormund eines geschäftsunfähigen Minderjährigen hat. 1. Wen vertritt der Betreuer und welchen Umfang hat sein Vertretungsrecht? Der Betreuer vertritt ausschließlich Volljährige. Er wird nur auf Zeit sowie nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt und hat auch nur insoweit Vertretungsmacht. 2. Der Betreute wird durch die Anordnung der Betreuung nicht ...