Vertretung Betreuter von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertretung Betreuter“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vertretung Betreuer
  • Folgen
  • Aufgabenkreise
  • Zusammenfassung - Familienrecht

Quiz zum Vortrag

  1. Der Betreuer
  2. Der Vormund
  3. Das Familiengericht
  4. Die Eltern
  1. Die Volljährigkeit des Betroffenen.
  2. Eine psychische Krankheit bzw. körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Betroffenen.
  3. Eine aus der Krankheit bzw. Behinderung resultierende Unfähigkeit des Betroffenen.
  4. Das Fehlen anderer Hilfen des Betroffenen (z. B. Vorsorgevollmacht).
  5. Ein Antrag des Betroffenen oder eines Dritten.
  1. Alle Willenserklärungen des Betroffenen sind bis zur Einwilligung des Betreuers schwebend unwirksam, es sei denn, sie sind allein vorteilhaft.
  2. Alle Willenserklärungen des Betroffenen sind bis zur Einwilligung des Betreuungsgericht schwebend unwirksam, es sei denn, sie sind allein vorteilhaft.
  3. Alle Willenserklärungen des Betroffenen sind bis zur Einwilligung des Betreuungsamts schwebend unwirksam, es sei denn, sie sind allein vorteilhaft.
  4. Keine der genannten Antworten ist richtig.
  1. Der Betreuer wird nur auf Zeit und nur für Aufgabenkreise bestellt, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1896 II BGB.
  2. Möglich ist eine Vereinbarung, die dazu führt, dass Rechtsgeschäfte des Betreuten bis zur Einwilligung des Betreuers schwebend unwirksam sind.
  3. Der Betreute kann keine Geschäfte mehr ohne Einwilligung des Betreuers tätigen.
  4. Der Betreute kann grundsätzlich alle Geschäfte auch ohne Einwilligung des Betreuers tätigen.
  1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  2. Die Gesundheitssorge
  3. Die Personensorge
  4. Die Vermögenssorge
  5. Die Geschäftssorge

Dozent des Vortrages Vertretung Betreuter

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... ist der Betreuer (nicht mehr der Vormund) zuständig! Rechtliche Betreuung, ...

... körperliche, geistige oder seelische Behinderung; aus der Krankheit bzw. Behinderung resultierende ...

... nur auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen, nur auf Zeit (die Erforderlichkeit wird regelmäßig überprüft) und ...

... in Betracht: Wahrnehmung aller Angelegenheiten; Vermögenssorge; Gesundheitssorge; Aufenthaltsbestimmungsrecht; ...

... nur ein rechtlicher Vorteil aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft erwächst (§ 1903 BGB). Außerdem kann ein Betreuer für einen Volljährigen bestellt werden, der akut geisteskrank und deshalb gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Dann kann in seinem Aufgabenkreis nur der Betreuer Rechtsgeschäfte vornehmen, sodass er eine Rechtsstellung ähnlich wie der Vormund eines geschäftsunfähigen Minderjährigen hat. 1. Wen vertritt der Betreuer und welchen Umfang hat sein Vertretungsrecht? Der Betreuer vertritt ausschließlich Volljährige. Er wird nur auf Zeit sowie nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt und hat auch nur insoweit Vertretungsmacht. 2. Der Betreute wird durch die Anordnung der Betreuung nicht ...