Vertretung Minderjähriger von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertretung Minderjähriger“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung 1, 2 und 3
  • Vertretung Minderjähriger
  • Zuständigkeit - Personen- und Vermögenssorge
  • Übungsfall „Vormund"
  • Übungsfall „Vormund“ - Besitzrecht/Genehmigung
  • Übungsfall „Vormund" - Genehmigung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Personensorge.
  2. Die Vermögenssorge.
  3. Die Geschäftssorge.
  4. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  5. Die Personen- und die Vermögenssorge.
  1. Die Eltern gemeinsam ggf. ein Elternteil
  2. Der Vormund bei Sorgerechtsentzug oder Tod beider Elternteile
  3. Der Ergänzungspfleger, wenn Eltern bzw. Vormund laut Gesetz nicht vertreten dürfen
  4. Das Jugendamt
  5. Das Familiengericht
  1. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach §§ 1821, 1822 a.F., gegebenenfalls in Verbindung mit § 1643 I BGB a.F., jetzt: §§ 1643 I, 1850 bis 1854 BGB (Eltern), §§ 1799 I, 1848 bis 1854 BGB (Vormund).
  2. Wenn sie von der Vertretung ausgeschlossen sind nach § 1795 BGB a.F. bzw. §§ 1626 II, 1795 BGB a.F., jetzt: §§ 1629 II 1, 1824 BGB (Eltern), §§ 1789 II 2, 1824 BGB (Vormund). .
  3. Wenn ein Insichgeschäft vorliegt nach § 181 BGB.
  4. Wenn das Geschäft in den Zuständigkeitsbereich des Ergänzungspflegers fällt.
  1. Die schwebend unwirksame Erklärung des Vormunds wird mit Mitteilung an den anderen Teil durch den Vormund wirksam.
  2. Die schwebend unwirksame Erklärung des Vormunds wird mit Mitteilung an den anderen Teil durch das Familiengericht wirksam.
  3. Die schwebend unwirksame Erklärung des Vormunds wird mit Erlass der familiengerichtlichen Genehmigung wirksam.
  4. Die schwebend unwirksame Erklärung des Vormunds wird mit Mitteilung an den anderen Teil durch das Mündel wirksam.
  1. Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung
  2. Die Abgabe der Willenserklärung in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
  3. Die Abgabe der Willenserklärung im Rahmen der Vertretungsmacht
  4. Die Beauftragung durch den Vertretenen
  5. Die Kenntnis des Vertretenen
  1. Der Stellvertreter muss die eigene Willenserklärung erkennbar in fremden Namen abgeben.
  2. In vielen Fällen reicht es aus, wenn sich das Handeln des Vertreters für einen anderen aus den Umständen ergibt, er also konkludent handelt, § 164 I 2 BGB.
  3. Der Stellvertreter muss ausdrücklich aussprechen, dass er die Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt.
  4. Der Geschäftspartner muss von der Vollmachtserteilung Kenntnis erlangt haben.
  1. Der Ergänzungspfleger ergänzt die Vertretungsmacht der Eltern bzw. des Vormunds, wenn diese gesetzlich von ihrer Vertretungsmacht ausgeschlossen sind.
  2. Ein Ergänzungspfleger wird herangezogen, wenn die Eltern beispielsweise einen wertvollen Gegenstand des Kindes an dessen Oma verkaufen möchten, vgl. §§ 1629 II, 1795 BGB a.F., jetzt: §§ 1629 II 1, 1824 BGB.
  3. Ein Ergänzungspfleger wird herangezogen, wenn die Eltern bzw. der Vormund verhindert sind.
  4. Ein Ergänzungspfleger wird herangezogen, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wird.

Dozent des Vortrages Vertretung Minderjähriger

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... sind zuständig: beide Elternteile, ausnahmsweise nur einer (§ 1671 BGB); bei Versterben eines Elternteils ist zuständig: Grundsätzlich der überlebende Elternteil ...

... - Die Personen- und Vermögenssorge beinhaltet die Vertretungsbefugnis (§§ 1629, 1793 BGB).

... eingetragen ist, genehmigt das Vormundschaftsgericht den Verkauf. Käthe erfährt davon durch Zufall, der Vormund sagt ihr nichts! ...

... Herausgabe des Grundstücks, § 985 BGB. A.) K = Eigentümer. 1. Ursprünglich war K Eigentümer. 2. K könnte sein Eigentum an Käthe verloren haben,...

... bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vor. Die nachträgliche Genehmigung muss Käthe vom Vormund mitgeteilt werden, § 1829 I BGB. Mitteilung durch Dritte genügt nicht! ...

... aus § 433 BGB: Auch das Verpflichtungsgeschäft bedarf der Genehmigung (§ 1821 Nr. 4 BGB) und ist ohne vom Vormund mitgeteilte Genehmigung schwebend unwirksam (§ 1829 BGB). Ergebnis: K (RA) Käthe, Grundstücksherausgabe, ...

... VII. Vertretungsrecht. Elterliche Sorge. Lesen Sie bitte die §§ 1626, 1671, 1680 und 1684 BGB. 1. Welchen Umfang hat die elterliche Sorge? Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes (§ 1626 BGB). 2. Steht das Recht oder die Pflicht zur elterlichen Sorge im Vordergrund? Die Pflicht zur elterlichen Sorge steht im Vordergrund. Dementsprechend lautet § 1626 I 1 BGB: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht ...“. 3. Gibt es ein Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern? Ja! § 1684 I BGB lautet:  ...

... Die §§ 1821, 1822 BGB beschränken zum überwiegenden Teil auch die elterliche Sorge (§ 1643 I BGB). 5. Wann wird die nachträgliche Genehmigung eines Vertrages seitens des Familiengerichts grundsätzlich wirksam? Norm? Sie wird grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sie durch den Vormund dem anderen Teil, also dem Vertragspartner des Mündels, mitgeteilt wird (§ 1829 I BGB). Rechtliche Betreuung. Im Gegensatz zu den Eltern und dem Vormund ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter eines Volljährigen. Er wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn der Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). ...