Der Vortrag „Vertretung Minderjähriger“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was umfasst die Sorge um minderjährige Kinder?
Wer ist zuständig für die Sorge um minderjährige Kinder?
Wann dürfen Eltern wie Vormund das minderjährige Kind nicht (ohne Weiteres) vertreten?
Wann wird im Falle einer nachträglichen familiengerichtlichen Genehmigung die schwebend unwirksame Erklärung des Vormunds betreffend der Veräußerung einer Immobilie des Mündels wirksam?
Was sind die Voraussetzungen einer Stellvertretung gem. § 164 BGB?
Was muss ein Stellvertreter tun, um das Offenkundigkeitsprinzip zu wahren?
Welche Funktion hat der Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB?
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... sind zuständig: beide Elternteile, ausnahmsweise nur einer (§ 1671 BGB); bei Versterben eines Elternteils ist zuständig: Grundsätzlich der überlebende Elternteil ...
... - Die Personen- und Vermögenssorge beinhaltet die Vertretungsbefugnis (§§ 1629, 1793 BGB).
... eingetragen ist, genehmigt das Vormundschaftsgericht den Verkauf. Käthe erfährt davon durch Zufall, der Vormund sagt ihr nichts! ...
... Herausgabe des Grundstücks, § 985 BGB. A.) K = Eigentümer. 1. Ursprünglich war K Eigentümer. 2. K könnte sein Eigentum an Käthe verloren haben,...
... bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vor. Die nachträgliche Genehmigung muss Käthe vom Vormund mitgeteilt werden, § 1829 I BGB. Mitteilung durch Dritte genügt nicht! ...
... aus § 433 BGB: Auch das Verpflichtungsgeschäft bedarf der Genehmigung (§ 1821 Nr. 4 BGB) und ist ohne vom Vormund mitgeteilte Genehmigung schwebend unwirksam (§ 1829 BGB). Ergebnis: K (RA) Käthe, Grundstücksherausgabe, ...
... VII. Vertretungsrecht. Elterliche Sorge. Lesen Sie bitte die §§ 1626, 1671, 1680 und 1684 BGB. 1. Welchen Umfang hat die elterliche Sorge? Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes (§ 1626 BGB). 2. Steht das Recht oder die Pflicht zur elterlichen Sorge im Vordergrund? Die Pflicht zur elterlichen Sorge steht im Vordergrund. Dementsprechend lautet § 1626 I 1 BGB: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht ...“. 3. Gibt es ein Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern? Ja! § 1684 I BGB lautet: ...
... Die §§ 1821, 1822 BGB beschränken zum überwiegenden Teil auch die elterliche Sorge (§ 1643 I BGB). 5. Wann wird die nachträgliche Genehmigung eines Vertrages seitens des Familiengerichts grundsätzlich wirksam? Norm? Sie wird grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sie durch den Vormund dem anderen Teil, also dem Vertragspartner des Mündels, mitgeteilt wird (§ 1829 I BGB). Rechtliche Betreuung. Im Gegensatz zu den Eltern und dem Vormund ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter eines Volljährigen. Er wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn der Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). ...