Stellvertretung: Vertretungsmacht von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Stellvertretung: Vertretungsmacht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Vertretungsmacht Kraft Vertrages
  • 2. Vertretungsmacht Kraft Gesetzes
  • 3. Innenverhältnis
  • 3.1 Inkassoermächtigung
  • 3.2 Innenverhältnis §168
  • 3.3 Außenverhältnis §§ 170 ff.
  • 3.3.1 Duldungsvollmacht
  • 3.3.2 Anscheinsvollmacht

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Innenvollmacht wird gegenüber dem Vertreter erteilt, eine Außenvollmacht gegenüber dem Vertragspartner.
  2. Eine Innenvollmacht wird gegenüber dem Vertragspartner erteilt, eine Außenvollmacht gegenüber dem Vertreter.
  3. Eine Innenvollmacht muss zwingend erteilt worden sein, eine Außenvollmacht ist fakultativ.
  4. Eine Außenvollmacht muss zwingend erteilt worden sein, eine Innenvollmacht ist fakultativ.
  1. Wenn sie unwiderruflich erteilt wurde, wie es z.B. bei einem Grundstücksverkauf der Fall ist.
  2. Wenn sie widerruflich erteilt wurde, wie es z.B. bei einem Grundstücksverkauf der Fall ist.
  3. Wenn die Vertragsparteien klar machen, dass es ihnen auf eine Formbedürftigkeit ankommt.
  4. Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich nie formbedürftig.
  1. Insolvenzverwalter für Schuldner
  2. Geschwister füreinander, § 1630 I BGB
  3. Vollmund/Betreuer für Mündel, §§ 1773, 1896 BGB
  4. Eltern für Kind, § 1629 I BGB
  5. Komplementär für KG (h.M.)
  1. Namen des Vertretenen.
  2. eigenen Namen.
  3. Rahmen einer gesetzlichen Vollmacht.
  4. Rahmen einer Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins.
  1. Um den Vertragspartner zu schützen.
  2. Um den Vertretenen zu schützen.
  3. Um den Vertreter zu schützen.
  4. Um den objektiven Dritten zu schützen.
  1. Dritten gegenüber muss die Vollmacht so widerrufen werden, wie sie erteilt worden ist.
  2. Wurde eine Vollmacht gegenüber dem Vertreter wirksam widerrufen, trifft den Vertretenen keinerlei Verpflichtung.
  3. Wusste ein Dritter, dass die Vertretungsmacht nicht mehr besteht, wird der Vertretene nicht verpflichtet.
  4. Hätte ein Dritter wissen müssen, dass die Vertretungsmacht nicht mehr besteht, wird der Vertretene nicht verpflichtet.
  1. keine Willenserklärung vorliegt.
  2. nicht ausdrücklich im fremden Namen gehandelt wird.
  3. keine Vollmacht erteilt wurde.
  4. der Vertretene geschäftsunfähig ist.
  1. Anfechtungsberechtigung: Vertretener; Irrtum des Vertreters
  2. Anfechtungsberechtigung: Vertreter; Irrtum des Vertretenen
  3. Anfechtungsberechtigung: Vertretene; Irrtum des Vertretenen
  4. Anfechtungsberechtigung: Vertreter; Irrtum des Vertreters

Dozent des Vortrages Stellvertretung: Vertretungsmacht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0