Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 9: Verwendungsersatz bei Umgestaltung der Sache von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 9: Verwendungsersatz bei Umgestaltung der Sache“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Nützliche Verwendungen § 996
  • 1. Literatur: weiter Verwendungsbegriff
  • 1.1 Bei Wertsteigerung § 996 (+)
  • 2. BGH: enger Verwendungsbegriff
  • 2.1 Bei Umgestaltung der Sache § 996 (-)
  • 3. Entschädigung §§ 951, 812 I 1,2
  • 3.1 BGH: Abschließende Regelung des E-B-V
  • 4. BGH: Ausgleich nach Treu und Glauben § 242

Quiz zum Vortrag

  1. Notwendige Verwendungen, § 994 BGB.
  2. Nützliche Verwendungen, § 996 BGB.
  3. Luxusverwendungen, § 996 BGB.
  4. Notwendige Verwendungen nach GoA § 994 II BGB.
  1. Nach dem engen Verwendungsbegriff sind Verwendungen nur solche Aufwendungen, die der Sache zu Gute kommen und sie nicht grundlegend umgestalten.
  2. Nach dem weiten Verwendungsbegriff sind Verwendungen nur solche Aufwendungen, die der Sache zu Gute kommen und sie nicht grundlegend umgestalten.
  3. Nach dem engen Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Aufwendungen, die der Sache zu Gute kommen.
  4. Nach dem weiten Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Investitionen, die in die Sache fließen, egal ob sie notwendig für deren Erhalt sind oder ihren Wert steigern.
  1. Verwendungen nach §§ 994, 996 BGB können die Sache grundlegend verändern, das ist aber unerheblich.
  2. Verwendungen nach §§ 994, 996 BGB sind freiwillige Vermögensopfer.
  3. Verwendungen nach § 994 BGB erhalten den Wert der Sache.
  4. Verwendungen nach § 996 BGB steigern den Wert der Sache.
  1. Der Wortlaut von § 994 BGB spricht von: "Verwendungen, die auf die Sache gemacht werden", weshalb sich diese Sache durch die Verwendungen nicht in eine andere verwandeln darf.
  2. Bei kostspieligen Investitionen, die die Sache im Kern verändern, hätte der Eigentümer praktisch keine Chance an sein Eigentum zu gelangen, wenn er vermögenslos ist, da er keinen Verwendungsersatz zahlen kann und deshalb das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers ewig bestehen bleibt.
  3. Der enge Verwendungsbegriff entspricht der gesetzlichen Systematik.
  4. Durch den weiten Verwendungsbegriff werden auch Luxusverwendungen erfasst, was der Gesetzgeber nicht wollte.
  1. Es ist abzustellen auf die objektive Verkehrsauffassung.
  2. Es ist subjektiv auf den Vorteil für den Eigentümer abzustellen.
  3. Beim unredlichen Besitzer ist auf das Interesse des Eigentümers abzustellen.
  4. Es ist auf den Vorteil für den Besitzer abzustellen.

Dozent des Vortrages Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 9: Verwendungsersatz bei Umgestaltung der Sache

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0