Immobiliarsachenrecht 5: Insolvenzrecht und Vormerkungsrecht von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Immobiliarsachenrecht 5: Insolvenzrecht und Vormerkungsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Examensklausur Vormerkung
  • 1. Anspruch auf Grundbuchberichtigung § 894
  • 2. Legitimation des Insolvenzverwalters § 80 I InsO
  • 3. Rechtsnatur der Vormerkung: § 894 analog
  • 4. Die Entstehung der Vormerkung
  • 4.1 Durch Bestellung §§ 883,885
  • 4.2 Durch gutgläubigen Erwerb §§ 883,885,892 analog
  • 4.3 Durch Ermächtigung §§ 185 analog, 883,885
  • 4.3.1 Normalfall: konkludente Ermächtigung
  • 5. Vor Eintragung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • 5.1 Vermögenszurechnung bei Anwartschaft
  • 5.1.1 Definition Anwartschaftsrecht
  • 5.1.2 Problemstand Anwartschaftsrecht
  • 5.2 Bei Verfügungsbeschränkung § 878 analog
  • 5.2.1 Problem: Berechtigter/Ermächtigter

Quiz zum Vortrag

  1. Das ist beim Ersterwerb, der Grundstückseigentümer und beim Zweiterwerb der Vormerkungsberechtigte.
  2. Das ist immer der Grundstückseigentümer.
  3. Das ist immer der Forderungsinhaber.
  4. Das ist immer der Vormerkungsberechtigte.
  1. Einen zu sichernden Anspruch (z.B. 433 I).
  2. Eine Bewilligung des Betroffenen.
  3. Die Berechtigung des Betroffenen.
  4. Die Eintragung der Vormerkung.
  5. Die dingliche Einigung, dass das Eigentum am Grundstück übergehen soll.
  1. Da die Vormerkung nur ein schuldrechtliches Recht auf dingliche Rechtsänderung darstellt, ist § 894 BGB nicht direkt anwendbar.
  2. Die Vormerkung wirkt aber partiell wie ein dingliches Recht, da sie die relative Unwirksamkeit nach sich zieht, § 883 II BGB.
  3. Da die Bestellung der Vormerkung keine Verfügung beinhaltet, sind auch die §§ 893, 892 BGB nicht anwendbar sind.
  4. Die Vormerkung ist ein dingliches Recht und dennoch nicht mit anderen dinglichen Rechten, wie der Grundschuld, vergleichbar, weshalb § 892 BGB nicht direkt angewendet werden kann.
  1. Dazu eine Vormerkung zu bestellen.
  2. Dazu eine Hypothek zu bestellen.
  3. Dazu eine Grundschuld zu bestellen.
  4. Dazu über das Grundstück zu verfügen.
  5. Dazu das Grundstück zu verkaufen.
  1. Die Zustimmung desjenigen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll.
  2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  3. Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes.
  4. Die Ausreichende Insolvenzmasse.
  1. Beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen §§ 929 ff. BGB.
  2. Beim Grundstückserwerb §§ 925, 873 BGB.
  3. Beim Erwerb einer Forderung § 398 BGB.
  4. Beim Erwerb einer Forderung § 433 BGB.
  1. Ein solches ist entstanden, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand, eines Rechts, so viele Merkmale erfüllt worden sind, dass der Erwerber vor Maßnahmen des Veräußerers geschützt ist.
  2. Ein solches ist entstanden, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand, eines Rechts, so viele Merkmale erfüllt worden sind, dass der Veräußerer vor Maßnahmen des Erwerbers geschützt ist.
  3. Ein solches ist entstanden, wenn der Erwerber ein Recht erlangt hat, das ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht darstellt.
  4. Ein solches ist entstanden, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand, eines Rechts, einige Merkmale erfüllt worden sind, sodass der Erwerber sich vor Maßnahmen des Veräußerers schützen kann, indem er darauf hinwirkt, dass die restlichen Merkmale erfüllt werden.
  1. Wenn eine Vormerkung besteht.
  2. Wenn sich die Beteiligten notariell geeinigte haben § 873 II BGB und Antrag auf Umschreibung durch den Erwerber gestellt wurde und der Berechtigte eingewilligt hat.
  3. Ohne Vormerkung gibt es auch keine Anwartschaft.
  4. Wenn sich die Beteiligten notariell § 873 II BGB geeinigt haben.
  1. Der § 892 BGB, gutgläubiger Erwerb.
  2. Der § 894 BGB, Grundbuchberichtigung.
  3. Der § 185 BGB, Verfügung eines Nichtberechtigten.
  4. Der § 878 BGB, Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen.
  5. Der § 164 BGB, Stellvertretung.
  1. Für den Rechtserwerb ist nur noch die Einigung erforderlich.
  2. Die Berechtigung desjenigen, der verfügt oder eine Vormerkung bestellt.
  3. Eine bindende Einigung nach § 873 II BGB.
  4. Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wurde gestellt.
  5. Für den Rechtserwerb ist nur noch die Eintragung erforderlich.

Dozent des Vortrages Immobiliarsachenrecht 5: Insolvenzrecht und Vormerkungsrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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