Vorsatz und Fahrlässigkeit von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorsatz und Fahrlässigkeit“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorsatz: Grundprinzip, Bezugspunkte und Abgrenzung
  • Vorsatz: Kausalität, Alternativ- und Kumulativvorsatz
  • Fahrlässigkeit: Objektive Erfolgszurechnung
  • Erfolgsqualifizierung: Struktur
  • Erfolgsqualifizierung: Aufbau und Teilnahme

Quiz zum Vortrag

  1. Nein. Gemäß § 15 StGB muss die Fahrlässigkeitstat ausdrücklich normiert sein.
  2. Ja. Wie auch bei den unechten Unterlassungsdelikten ist jede Vorsatztat auch fahrlässig begehbar, soweit man eine Garantenstellung hat.
  3. Nein, nur die Vorsatztaten sind fahrlässig begehbar, die eine eigene Regelung im Tatbestand haben.
  4. Das ist streitig.
  1. Der Vorsatz und die sonstigen subj. Tbm müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen.
  2. Der Vorsatz und die sonstigen subj. Tbm müssen vom Versuch bis zur Beendigung vorliegen.
  3. Auch ein im Nachhinein gebilligter Erfolg reicht für die Vorsatzannahme aus.
  4. Der Vorsatz muss zu irgend einem Zeitpunk vor Begehung der Tat vorliegen.
  1. Ja.
  2. Nein, er nur ein intellektuelles Element.
  3. Nein, er hat nur voluntatives Element.
  4. Nein, nur nach einer Mindermeinung enthält er beide Elemente.
  1. Ja. Bei einem d.d. 2 Grades weiß der Täter oder sieht es als sicher an, dass er ein bestimmten Erfolg eintritt.
  2. Nein, dieses wird beim d.d. 1. Grades vorausgesetzt.
  3. Nein, dieses entspricht dem dolus eventualis.
  4. Nein, sicheres Wissen ist lediglich bewusste Fahrlässigkeit.
  1. Weder noch.
  2. Es liegt eine Vollendung vor.
  3. Es liegt ein Versuch vor.
  4. Sowohl als auch.
  1. Maßgeblich ist, dass die vom Vorsatz getragene Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat.
  2. Für eine Strafbarkeit reicht es aus, wenn bereits die Vorbereitungshandlung den Erfolg herbeigeführt hat.
  3. Tritt der Erfolg früher ein als geplant kommt immer nur eine Fahrlässigkeit in Betracht.
  4. Keine Antwort ist richtig.
  1. Es ist ein Vorsatzproblem.
  2. Es ist ein Kausalitätsproblem.
  3. Weder noch, er ist eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung.
  4. Sowohl als auch.
  1. Mit dem Vertrauensgrundsatz schränkt man die Sorgfaltspflichtverletzung ein.
  2. Im Rahmen der Handlung.
  3. Im Rahmen der Schuld.
  4. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit.
  1. Ja, es ist eine hypothetische Kausalität.
  2. Nein.
  3. Es gibt nur Vorsatztaten die durch Unterlassen möglich sind.
  4. Ja, es ist eine alternative Kausalität.
  1. Ja, der objektive Dritte ist dann mit diesem Sonderwissen auszustatten.
  2. Nein, das Sonderwissen spielt nur in der subjektiven Fahrlässigkeit eine Rolle.
  3. Nein, nur Sonderkönnen ist zu berücksichtigen.
  4. Das ist umstritten.
  1. Nach h.M. ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden und der Täter ist straflos.
  2. Eine Straflosigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei sorgfaltsgemäßem Verhalten auch eingetreten wäre.
  3. Der Grundsatz in dubio pro reo kann nicht zur Anwendung kommen, da es sich bei dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht um eine Frage der Kausalität handelt.
  4. Es kommen die Grundsätze der Wahlfeststellung zum tragen.
  1. Auf § 3 StVO.
  2. Auf die Frage, wäre auch bei einem nüchternen Autofahrer der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten.
  3. Auf die Frage, wäre auch bei einem nüchternen Autofahrer der Erfolg möglicherweise eingetreten.
  4. Keine Antwort ist richtig.
  1. Die bewusste Fahrlässigkeit
  2. Die grobe Fahrlässigkeit
  3. Die unbewusste Fahrlässigkeit
  4. Die Leichtfertigkeit
  1. § 11 II und § 18.
  2. § 18.
  3. § 11 II.
  4. § 15.
  1. Ob für die erfolgsspezifische Gefährlichkeit nur auf den Erfolg oder auch auf die Handlung der Vorsatztat abgestellt werden kann.
  2. Es besteht Einigkeit, dass nur auf den Verletzungserfolg abgestellt werden kann.
  3. Es besteht Einigkeit, dass nur auf die Handlung abgestellt werden kann.
  4. Keine Antwort ist richtig.

Dozent des Vortrages Vorsatz und Fahrlässigkeit

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen immer nur bei Versuchsbeginn, also beim unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, sei es durch aktives Tun oder ...

... zum Tode führende Gehirnblutung durch das Schlagen mit der Faust oder durch die Tritte verursacht worden ist. Aufgrund des Simultanitätsprinzip ist maßgeblich, dass der Tötungsvorsatz im Zeitpunkt der todesverursachenden Handlung ...

... Wille erforderlich, nur so kann die sachgerechte Abgrenzung zur Fhlk. erfolgen. ...

... sagt „wird schon gut gehen”. Dolus eventualis liegt dann vor, ...

... dass der Täter den Todeserfolg hätte vorhersehen können oder vorhersehen müssen = Fahrlässigkeit. Problem: Einsatz äußerst gefährlicher Gewalthandlungen ...

... führen, muss sich auch der Vorsatz auf diesen Kausalverlauf beziehen. Ausreichend: Vorsatz muss nur die wesentlichen ...

... nachdem O gefrühstückt hat, fährt sie wie immer nach Hause. Nachmittags überlegt sie es sich anders und gibt den Plan, O zu töten, auf. Als sie bei O ankommt muss sie feststellen, dass O bereits durch die erste Giftmenge ...

... und dem Willen des Täters nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang ist noch kein rechtlich relevanter Vorsatz. Wird der ...

... Kausalität: Erfolg tritt an einem anderen ...

... T hat beides im Vorsatz aufgenommen. Kumulativvorsatz liegt vor, wenn der Täter mit einer Handlung mehrere voneinander unabhängige Tatbestände verwirklichen will. ACHTUNG: Alternativorsatz kann Figur der aberratio ictus verändern, ...

... 2. Handlung (z.B. Anfahren des Fußgängers), 3. Kausalität, 4. Fahrlässigkeitsvorwurf. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Einschränkung durch ...

... objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen, b) die Sorgfaltsanforderung zu erfüllen, um somit den Erfolg zu vermeiden, c) Unrechtsbewusstsein, 4. ...

... 2. Nichtvornahme der obj. erforderlichen, gebotenen und zumutbaren Handlung, 3. Kausalität ...

... lautet die Formel: Was wäre geschehen, wenn der Täter sich sorgfaltsgemäß verhalten hätte? Wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eingetreten, dann entfällt die Erfolgszurechnung. ...

... Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg: Problem: Grad der Wahrscheinlichkeit Radfahrerfall (BGHSt ...

... O wird durch den Unfall getötet. Eine Blutprobe bei T ergab eine BAK von 1,1 ‰. Ein Sachverständiger stellte fest, dass ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall und den Tod des O hätte auch nicht verhindern können. ...

... Problem: Alternativverhalten bei alkoholisierten Kraftfahrern: Verursacht der Täter unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Verletzung ...

... Rechtsprechung daran, dass nicht die Fahruntüchtigkeit des T den Tod verursacht hat, ...

... notwendige Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg vorliegt. Wenn Sie die oben aufgezeigten Grundsätze des pflichtgemäßen Alternativverhaltens anwenden, müssten Sie auf ...

... im nüchternen Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können, sondern prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit der Täter nach seiner durch den Alkoholgenuss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit der kritischen ...

... Sorgfaltspflichtverletzung auf § 3 I StVO abzustellen, wonach ein Fahrer nur so schnell fahren darf, wie ...

... Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. T hätte dann an der roten Ampel gestanden und wäre erst später an der Unfallstelle angekommen. O wäre in der Zwischenzeit schon längst auf der anderen Straßenseite gewesen. Ein merkwürdiges Ergebnis, denn wäre T ...

... zu merkwürdigen Ergebnissen gelangen. Korrektiv ist dann der Schutzzweck der Norm . Der Sinn einer Ampelanlage liegt nicht darin, dass der ...

... §222 Strafrechtliches Grundprinzip: Hohe Rechtsfolge setzt hohen Unrechtsgehalt voraus. § 227 muss somit einen weit höheren Unrechtsgehalt aufweisen, ...

... § 222, § 18 Fhlk. c.s.q.n. Auf Grund der hohen Rechtsfolge bedarf es somit einer Einschränkung der c.s.q.n., ...

... Handlungsunwert, Erfolgsunwert: Bei §§226, 227 umstr. ob auch auf HU abgestellt werden ...

... 223 ff. + Tod = § 222 c.s.q.n. Einschränkung der c.s.q.n. durch Unmittelbarkeitszusammenhang. ...

... Durchbrechung des Drittverhalten/Opferverhalten, 5. § 18 = wenigstens Fhlk - obj. Sorgfaltspflicht = vorsätzliche KV = s.o. - obj. ...

... = § 223 ff. + § 222 Vorsatztat Fhlk.-tat + Eigener Fhlk.-vorwurf ...