Vorsatz: Grundprinzipien und Formen von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorsatz: Grundprinzipien und Formen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundprinzip, § 15
  • Simultanitätsprinzip, § 8
  • Bezugspunkte
  • Komponenten des Vorsatzes
  • Vorsatzformen - Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Nein. Gemäß § 15 StGB muss die Fahrlässigkeitstat ausdrücklich normiert sein.
  2. Ja. Wie bei den unechten Unterlassungsdelikten ist jede Vorsatztat auch fahrlässig begehbar, soweit man eine Garantenstellung hat.
  3. Nein. Eine Vorsatztat ist nur dann auch fahrlässig begehbar, wenn im gleichen Tatbestand die fahrlässige Begehungsform geregelt ist.
  4. Jein. Verbrechen sind immer auch fahrlässig begehbar, Vergehen jedoch nicht.
  1. Der Vorsatz und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale
  2. müssen vom Versuch bis zur Beendigung vorliegen.
  3. Auch ein im Nachhinein gebilligter Erfolg reicht für die Vorsatzannahme aus.
  4. müssen auch nach der Tatvollendung noch gegeben sein.
  5. müssen im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen.
  1. Für die Versuchsstrafbarkeit.
  2. Für den Vorsatz.
  3. Für die Strafbarkeit einer fahrlässigen Begehungstat.
  4. Für das Vorliegen eines Verbotsirrtums.
  1. Ja, im Fall des § 306e StGB, der tätigen Reue, ist ein Rücktritt ausnahmsweise noch nach Vollendung möglich, da bei den Brandstiftungsdelikten die Versuchsstrafbarkeit weit vorgelagert ist.
  2. Nein, der Rücktritt von einer vollendeten Tat ist ohne Ausnahmen nie möglich.
  3. Handelt es sich um ein Vergehen, kann der Täter grundsätzlich auch nach Vollendung zurücktreten.
  4. Ja, wenn der Täter seine Tat ernsthaft und schwer bereut und dies auch glaubhaft macht, kann er ausnahmsweise auch nach Tatvollendung strafbefreiend zurücktreten.
  1. Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur ja,
  2. nach der h.M. ja.
  3. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur sind sich einig, dass dies nicht möglich ist.
  4. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur sind sich einig, dass dies möglich ist.
  5. nach der h.M. nein.
  1. Ab Beendigung der Tat.
  2. Ab Tatvollendung.
  3. Ab dem Eintritt der Versuchsstrafbarkeit.
  4. Ab dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs einer Tat.
  1. Maßgeblich ist, dass die vom Vorsatz getragene Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat.
  2. Für eine Strafbarkeit reicht es aus, wenn bereits die Vorbereitungshandlung den Erfolg herbeigeführt hat.
  3. Tritt der Erfolg früher ein als geplant, kommt immer nur eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht.
  4. Es kommt auf den konkreten Erfolg und das verletzte Rechtsgut an.
  1. Ja, denn es genügt sachgedankliches Mitbewusstsein bzgl. der Waffe.
  2. Nein, Vorsatz hat nur, wer ständig und aktualisiert bei Begehung der Tat an die Waffe denkt.
  3. Bei Amtsträgern wie dem Polizist genügt sachgedankliches Mitbewusstsein, bei anderen Personen jedoch nicht.
  4. Nein, Vorsatz ist in solchen Fällen grundsätzlich abzulehnen, Fahrlässigkeit ist jedoch möglich.
  1. Ja.
  2. Nein, er hat nur ein intellektuelles Element.
  3. Nein, er hat nur ein voluntatives Element.
  4. Nein, nur nach einer Mindermeinung enthält er beide Elemente.
  1. Ja. Bei einem dolus.directus 2 Grades weiß der Täter oder sieht als sicher voraus, dass er einen bestimmten Erfolg erreicht oder einen Umstand - wenn auch als Nebenfolge seines Handelns- herbei führt.
  2. Nein, dies wird nur für dolus directus 1.Grades vorausgesetzt.
  3. Nein, im diesem Fall handelt der Täter mit dolus eventualis.
  4. Nein, in diesem Fall handelt der Täter nur bewusst fahrlässig.
  1. Es genügt, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelt.
  2. Dem Täter muss es in Form eines zielgerichteten Wollens gerade darauf ankommen, den Taterfolg herbeizuführen.
  3. Der Täter muss dolus directus 1.Grades besitzen.
  4. Der Täter muss mindestens mit dolus directus 2.Grades handeln.
  1. Bei der bewussten Fahrlässigkeit vertraut der Täter ernsthaft darauf, dass der Taterfolg schon nicht eintreten werden,
  2. Beim bedingten Vorsatz vertraut der Täter ernsthaft darauf, dass der Taterfolg schon nicht eintreten werden,
  3. bei der bewussten Fahrlässigkeit hingegen findet er sich damit ab und nimmt den Taterfolg billigend in Kauf.
  4. Sowohl bei bewusster Fahrlässigkeit als auch bei bedingtem Vorsatz hält der Täter den Erfolgseintritt für möglich, ist jedoch in beiden Fällen nicht mit dem Erfolgseintritt einverstanden.
  5. bei bedingtem Vorsatz hingegen findet er sich damit ab und nimmt den Taterfolg billigend in Kauf.

Dozent des Vortrages Vorsatz: Grundprinzipien und Formen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Vorsatz und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen immer nur bei Versuchsbeginn, also beim unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, sei es durch aktives ...

... ob die zum Tode führende Gehirnblutung durch das Schlagen mit der Faust oder durch die Tritte verursacht worden ist. Aufgrund des Simultanitätsprinzip ist maßgeblich, dass der Tötungsvorsatz im Zeitpunkt der todesverursachenden ...

... Handlung TB erfüllt Wollen = Voluntatives Element T nimmt das Erkennen in ...

...  kommt es gerade darauf an, einen bestimmten Erfolg oder Umstand herbeizuführen (Absicht) Umschreibung „um zu“ b.Dolus directus 2. Grades ...

... Erforderlichkeit der Willenskomponente - M1: nicht erforderlich u.a. Th. vom unabgeschirmten Risiko Möglichkeitsth. Wahrscheinlichkeitsth. hM 2: ...

... Wissen T hält Erfolg für möglich. Bewusste Fahrlässigkeit, T ist mit als mögl. ...

... Als Faustformel für die Abgrenzung merken Sie sich Folgendes: Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann ...

... Fahrlässigkeit Problem: Einsatz äußerst gefährlicher Gewalthandlungen. Hausaufgabe: Molotow-Cocktail BGH in NStZ 94, Seite 483 und Herausarbeiten auf ...

... Vorsatztat. Nach h. L. ist bei den Vorsatzdelikten nach der Prüfung des objektiven Tatbestandes der subjektive Tatbestand, der Vorsatz des Täters zu prüfen. Nach h. M. enthält der Vorsatz zwei Komponenten. Hiernach ist Vorsatz der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände, also Wissen (intellektuelles Element) und Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung. Das (intellektuelle) Wissenselement muss alle Merkmale erfassen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Hierfür ist eine aktuelle Kenntnis des Täters erforderlich, die auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins oder eines dauerhaften Begleitwissens gegeben sein kann. So kann sich ein Polizist nicht damit „herausreden“, dass er bei dem begangenen Diebstahl oder einer Körperverletzung überhaupt nicht daran gedacht habe, dass er Dienstwaffenträger bzw. Amtsträger sei. Das (voluntative) Wollenselement besteht darin, dass der Täter die erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung (sein Wissen) in seinen Willen aufnimmt und sich dafür entscheidet. ...

... ist gegenüber der Willenskomponente bei dieser Vorsatzform dominierend. Im Tatbestand finden Sie die entsprechende Formulierung „wider besseres Wissen“ oder „wissentlich“, bspw. in den §§ 145d, 164, 226 II. Absicht als Vorsatzform Absicht - auch dolus directus 1. Grade genannt - liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeizuführen oder einen Umstand zu verwirklichen, für den der Tatbestand Absicht voraussetzt. Unter Absicht ist also der zielgerichtete Erfolgswille zu verstehen. Im Unterschied zum direkten Vorsatz ist hier das Willenselement dominierend. Gleichzeitig kann die Absicht auch Beweggrund für das Handeln des Täters sein. Ausreichend für die Absicht ist, dass der erstrebte Erfolg nicht das Endziel des Täters sein muss, sondern ein Zwischenziel , das notwendig für ihn ist, um das Endziel zu erreichen. Fordert das Gesetz Absicht für einen bestimmten Tatumstand, so verwendet es den Ausdruck „Absicht“, „absichtlich“ oder die Formulierung „um zu“ bspw. in §§ 226 II, 244 I Nr. 1b. Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz den ...

... Möglichkeit der Täter vertraut fest darauf, dass er den Tatbestand nicht wirklichen wird. Abb. 5.2: Vergleich dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit. Meinungsstreit: Ob die Abgrenzung dann über das Willenselement erfolgen kann ist umstritten, da im Gegensatz zur h. M. ein Teil der Lit. die Notwendigkeit eines voluntativen Vorsatzelements ablehnt. Mindermeinungen: Theorie vom unabgeschirmten Risiko (Herzberg, JuS 86, 249; 87, 777): Nach dieser Auffassung ist die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein Problem des objektiven Tatbestandes. Für den objektiven Tatbestand sei zu fordern, dass der Täter den tatbestandsspezifischen Unwert durch ein qualifiziert riskantes Verhalten im Sinne einer unabgeschirmten Gefahr verwirklicht. Entgegen der h. M. enthält der Vorsatz nach Herzberg somit kein voluntatives Element, sondern ist die Erkenntnis dieser sowohl unerlaubten, wie unabgeschirmten Gefahr der Tatbestandserfüllung. Ein Ernstnehmen der erkannten Gefahr sei nicht erforderlich, es genüge, dass sich der Täter des gesteigerten Risikos ...

... eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite umfassend geprüft werden. Insbesondere muss für die Beurteilung der Frage, ob der Täter einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt, auf dessen Persönlichkeit eingegangen werden, und auch die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände (Motive, Begleitumstände) sind in Betracht zu ziehen. Problem: Einsatz äußerst gefährlicher Gewalthandlungen (Vgl. Fischer, § 15 Rn 11 ff). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausganges rechnet. Hat der Täter sich trotzdem für den Einsatz dieser gefährlichen Handlung entschieden, kann, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, häufig auch auf die innere Billigung einer Tötung geschlossen werden. Der BGH hat allerdings wiederholt darauf hingewiesen, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts alleine kein Kriterium für die Entscheidung der Frage ist, ob der Täter mit diesem (tödlichen) Erfolg auch einverstanden war. Angesichts der hohen Hemmschwelle ( Hemmenschwellentheorie des BGH) bei der Tötung eines Menschen ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter jedenfalls ernsthaft und nicht nur vage ...

... eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, so dass es nahe liegt, dass der Täter mit einem tödlichen Ausgang rechnet (Wissenselement). Dieses Wissen um die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ist auch gewichtiges Indiz für das Willenselement des Vorsatzes. Da allerdings bewusste Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz eng beieinander liegen, müssen sowohl das Wissens- als auch das Willenselement in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Vorstellungen belegt werden. Im Ausgangsfall wurden von der Vorinstanz für die Wissensseite folgende Feststellungen getroffen, die vom BGH nicht kritisiert wurden: „Dem Angeklagten war die Wirkungsweise von Brandflaschen in der allgemeinen und auch in der geplanten konkreten Anwendung bekannt. Im Plan wurde auch der Einsatz gegen Menschen in Betracht gezogen. Er wusste auch, dass sich der Einsatz teilweise gegen Kinder richten würde, so dass gemeingefährliche Mittel in äußerst bedrohlicher Art und Weise eingesetzt werden sollten. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit nicht erkannt haben könnte, wie etwa das Vorliegen einer Spontantat, psychische Beeinträchtigungen (nervliche Überforderung, Alkoholisierung, unkontrollierte Gefühlsausbrüche) waren ...

... Hat er keine Kenntnis vom Vorliegen des Regelbeispiels, so ist § 16 I analog anzuwenden. Dem Vorsatz entzogen sind hingegen die objektiven Strafbarkeitsbedingungen (bspw. Tod oder schwere Verletzungsfolge in § 231, Rechtswidrigkeit der Diensthandlung in § 113 III). Ebenso muss sich der Vorsatz nicht auf die besonders schweren Folgen bei den erfolgsqualifizierten Delikten (etwa §§ 226 I, 221 III, 227, 251, 306c) beziehen. Nach § 18 ist es ausreichend, wenn der Täter die schwere Folge wenigstens fahrlässig bzw. leichtfertig herbeigeführt hat (Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination bzw. Vorsatz-Leichtfertigkeitskombination). Wenigstens Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit schließt aber nicht aus, dass die besondere Folge auch vorsätzlich herbeigeführt werden kann („Erst-Recht-Schluss“). Prozessvoraussetzungen , wie etwa Verjährung, Strafklageverbrauch, Strafantrag, stehen gänzlich außerhalb des Tatbestandes und müssen demnach nicht vom Vorsatz umfasst sein. 5.5.1 Vorsatz und Kausalität. Da die Kausalität ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellt, muss der Vorsatz nach h. M. (h. L u. Rspr.) die Kausalität und auch die Grundzüge der objektiven Erfolgszurechnung erfassen. Bei Sachverhalten, ...

... Haus von W betritt, muss sie feststellen, dass W bereits an der ersten Giftgabe gestorben ist. Geplant war ein mehraktiges Verhalten. Eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufes liegt vor, soweit der Täter schon vor der todesverursachenden Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. Im Haushälterinnenfall führte die erste Handlung bereits schon zum Versuch des Tötungsdeliktes. Das der Täter danach den Vorsatz für den zweiten Akt aufgibt ist unerheblich, da gem. § 8 der Vorsatz nur im Zeitpunkt der Tat vorliegen muss. Kofferraumfall: K betäubt und knebelt O in der Absicht, sie in eine m hierfür von ihm vorgesehenen ca. 100 km entfernten Waldstück zu einer Unterschrift zu zwingen und sie anschließend zu erstechen. Er packt O in den Kofferraum seines Pkw. Als er nach ca. einstündiger Fahrt den Ort erreicht und den Kofferraum öffnet, muss er feststellen, dass O bereits währen d der Fahrt erstickt ist. (BGH NStZ 2002, 309). Im Kofferraumfall liegt ...

... eine einzige vollendete Vorsatztat anzunehmen ist. Zum anderen wird eine Versuchslösung vertreten, won ach der Irrtum des Täters, er hätte den Erfolg schon durch die Ersthandlung herbeigeführt eine Zäsur bildet. Hiernach werden die Handlungsabschnitte gesondert betrachtet. Wie immer wenn zwei sich streiten gibt es einen Dritten. Nach h. M. ist auch eine Vollendungslösung gegeben, wobei die h. M. krampfhaft bemüht ist, die Abweichung im Kausalverlauf als unwesentlich zu bewerten und auch im Vorsatzbereich trotz des Irrtums zu keiner anderen Bewertung der Tat kommt. Die ser Auffassung wird vorgeworfen, dass sie letztendlich eine neue Variante der abzulehnenden Lehre vom dolus generalis sei. Aufbaumäßig können sie sowohl mit der 1.Handlung ab er auch mit der 2. Handlung beginnen. Ich habe mich aus Gründen der Übersichtlichkeit für die 2.Handlung entschieden. Zudem ist sie näher an die Erfolgsverursachung angesiedelt. I. Durch die Beseitigung der vermeintlichen Leiche könnte K sich wegen Totschlags gem. § 212 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Handlung, Erfolg, Kausalität (+) Vorsatz ? Vorsatz bedeutet den Willen zur Verwirklichung eine Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven ...

... welcher der Täter gehandelt hat, der Erfolgseintritt ist nicht maßgebend. Ein der Tathandlung vorhergehender und im Begehungszeitpunkt nicht mehr aktueller Vorsatz, sog. dolus antecedens oder die nachträgliche Billigung des unvorsätzlich verwirklichten Erfolges, sog. dolus subsequens, reicht für den Vorwurf einer Vorsatztat nicht aus (vgl. Wessels/Beulke AT Rn. 263ff.) Ergebnis: Somit hat K nicht vorsätzlich gehandelt und sich so nicht gemäß § 212 durch das versenken der Leiche strafbar gemacht. II. Durch das Würgen der D könnte K sich wegen Totschlags gem. § 212 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Handlung, Erfolg (+) Kausalität ? Die Kausalität wird mithilfe der Äquivalenztheorie bestimmt. Danach ist eine Handlung kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte K die D vorliegend nicht gewürgt, wäre D anschließend nicht regungslos gewesen, von K nicht für tot gehalten und als vermeintlich Tote in den Main versenkt worden. Zweifel bei der Anwendung der conditio-Formel könnt en sich allerdings ergeben, wenn man die Ersthandlung hinweg denkt, da D trotzdem durch das Versenken im Main gestorben wäre. Es erscheint ...

... Entgegen der Vorstellung des K ist der Erfolg somit später eingetreten als geplant. Nach Teilen der Lit. ist ein Willenselement nicht Bestandteil des Vorsatzes, so dass die Kenntnis des Kausalverlaufes auch nicht Bestandteil des Vorsatzes sei. Ausreichend ist es, wenn dem Täter bekannt sei, dass er mit seiner Handlung eine u abgeschirmte Gefahr für das Rechtsgut geschaffen hat. K war beim Würgen bekannt, dass er eine unerlaubte Gefahr für das Rechtsgut geschaffen hat. Nach dieser Ansicht ist der Vorsatz zu bejahen. Nach h. M. ist auch das Willenselement Bestandteil des Vorsatzes , denn nur so kann eine Ab- grenzung zur bewussten Fahrlässigkeit sachgerecht durchgeführt werden. Der Vorsatz muss daher auch den Kausalverlauf umfassen. Ausreichend ist allerdings, dass nur der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen umfasst sein muss, und ob die Abweichung eine andere rechtliche Beurteilung der Tat rechtfertigt. Alle Einzelheiten eines Kausalverlaufs kann niemand vorhersehen. Liegt der Kausalverlauf somit außerhalb der Lebenswirklichkeit, so wird er nicht mehr vom Vorsatz umfasst. Wie bereits aufgezeigt liegt der hier vorgegebene Kausalverlauf noch innerhalb der Adäquanz, sodass sich nach dieser Auffassung nur noch die Frage stellt, ob die Abweichung - Tod durch ...

... Für die Vollendungslösung spricht aber, dass sie Fälle vermeidet, in den der Täter durch geschickte Verteidigung bei einem mehraktigen Tatgeschehen behauptet, im Zeitpunkt des unmittelbar tödlichen Teilaktes nicht mehr mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dafür, dass es sich nicht als andere rechtliche Bewertung der Tat darstellt spricht, dass sowohl der Tod durch Erwürgen, als auch der Tod durch Ertrinken auf Sauerstoffmangel beruhen. Die Todesverursachenden Handlungen unterscheiden sich daher nicht wesentlich. Der eingetretene Kausalverlauf ist dem K somit auch subjektiv zuzurechnen und auch das Wissenselement des Vorsatzes ist gegeben. K handelt auch rechtswidrig und schuldhaft. Ergebnis: K hat sich gem. § 212 I wegen Totschlags strafbar gemacht. (3) Der Erfolg tritt an einem anderen Objekt oder b ei einer anderen Person ein, als geplant Error in objecto vel persona Dieser Irrtum ist zwar kein Fall des Irrtums über den Kausalverlauf, soll aber an dieser Stelle mit ab gehandelt werden, da ...

... Rechtsgütern soll die Abweichung vom vorgestellten zum tatsächlichen Kausalverlauf beachtlich sein. Der Konkretisierung des Vorsatzes müsse dann ein Übergewicht zukommen, wenn gerade die Individualität des Angriffsobjekts für das im Tatbestand vertypte Unrecht von Belang ist. Das Leben ist ein höchstpersönliches Rechtsgut, sodass nach dieser Meinung ein Tötungsvor- satz in Bezug auf B nicht vorliegt. M3 Konkretisierungstheorie (h.M. auch Versuchslösung g genannt) (Rspr. BGHSt 34, 53: Beulke JURA 1988, 642; Fischer, § 16 Rn. 6) Der Vorsatz ist bei der aberratio ictus auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert. Dadurch unterscheidet sich dieser Vorsatz vom Vorsatz bei einem error in persona, bei der der Vorsatz darauf gerichtet ist, irgendein Objekt dieser Gattung zu v erletzen. T hat seinen Vorsatz nur auf Tötung des A gerichtet, T hat die Tötung des B nicht einmal als möglich in Betracht bezogen. Nach dieser Ansicht ist die aberratio ictus erheblich, mit der Folge, der Tötungsvorsatz bzgl. A gemäß § 16 I entfiele. Stellungnahme: (Der Meinungsstreit zwischen M2 und M3 wirkt sich aufgrund des gleichen gleiches ...