Der Vortrag „Sachverhaltungsungewissheit, in dubio pro reo, Wahlfestellungen, Post- Präpendenzfeststellung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
A schießt mit Tötungsvorsatz auf B. Danach hantiert A unvorsichtig mit der Waffe, es löst sich ein weiterer Schuss. Es kann nicht festgestellt werden, ob der 1. oder der 2. Schuss den B getroffen hat. Strafbarkeit des A?
Woraus ergibt sich der Grundsatz in dubio pro reo und was sagt er im Wesentlichen aus?
Bei Stufenverhältnissen bleibt der in dubio pro reo Grundsatz anwendbar, da eine Verurteilung möglich ist. Wann liegt ein Stufenverhältnis vor?
Was ist bei der unechten Wahlfeststellung gewiss und was ist ungewiss?
Wann ist eine rechtsethische Vergleichbarkeit im Rahmen der echten Wahlfeststellung gegeben?
Welche vier Voraussetzungen müssen für eine Anwendung der echten (ungleichartigen) Wahlfeststellung gegeben sein?
Unter einer rechtspsychologischen Vergleichbarkeit - im Rahmen der echten Wahlfeststellung -versteht man...
Es ist zweifelhaft, ob T einen versuchten Diebstahl nach §§ 242, 22, 23 oder eine Hehlerei nach § 259 verwirklicht hat. Wie geht man mit dieser Konstellation um?
Welche Aussagen im Hinblick auf die Postpendenz bzw. Präpendenz sind zutreffend?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... Art. 6 II EMRK und § 261 StPO ...
... A und B haben unabhängig voneinander auf O geschossen. ...
... T schließt den Pkw seines Freundes kurz und fährt los. F hat Diebstahl bereits gemeldet. ...
... Kurze Zeit später würgt er O erneut, ...
... Ergebnis: § 212, 22, 23 § ...
... 1. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten/ Beweismittel ist eindeutige SV-Aufklärung nicht mögl. ...
... Monate später wird sie wegen dieser Sache erneut in einem Zivilprozess wegen Schadensersatz als Zeugin vernommen. ...
... eine nach allgemeinen Rechtsempfinden gleiche sittlich und rechtliche Bewertung der Tat ...
... Aus diesem Grund werden beide Möglichkeiten alternativ geprüft. ...
... Im Ermittlungsverfahren wird festgestellt, dass A die Uhren mit einem Mittäter gestohlen hat. ...
... Nachtatverhalten: steht sicher fest, Vortatverhalten: ungewiss ...
... werden können, so muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. Im Unterschied zum 2. Staatsexamen ist im 1. Examen der Klausursachverhalt feststehend und bedarf keiner Beweiswürdigung. Teilweise werden aber auch im 1. Examen bewusst Zweifel eingebaut, bei denen es ggf. zu einer Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kommen kann. Um unbillige Strafbarkeitslücken zu vermeiden, gibt es auch Ausnahmen vom Grundsatz in dubio pro reo. Anerkannt ist die Wahlfeststellung sowie die Präpendenz- und Postpendenzfeststellung. 15.1 In dubio pro reo: Unproblematisch ist der Zweifelsatz anwendbar, wenn dem Täter ein bestimmtes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann, also wenn nicht sicher feststeht, ob A oder B den O erschossen hat. Probleme ergeben sich aber dann, wenn zwar die Beteiligung eines Beschuldigten feststeht, jedoch das Tatgeschehen nicht aufklärbar ist und mehrere Sachverhaltsmöglichkeiten offen bleiben. Straflosigkeit, soweit man bei einer Sachverhaltsmöglichkeit straflos ist: Ist der Beschuldigte hinsichtlich einer der Sachverhaltsmöglichkeiten nicht strafbar, so scheidet ...
... Vollendete oder versuchte Tötung? Über die Ursächlichkeit der Handlungen für den Todeserfolg bestehen Zweifel, sodass über den Grundsatz in dubio pro reo nur eine versuchte Tötung bejaht werden kann. § 227: In beiden Fällen der hypothetischen Prüfung liegen die Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge vor. Ist mindestens Fahrlässigkeit sicher, so ist die Fahrlässigkeitstat ein Auffangtatbestand für die Vorsatztat. Versuchter Totschlag steht in Tateinheit zur Körperverletzung mit Todesfolge. Die gefährliche Körperverletzung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. 15.2 Wahlfeststellung: Die Wahlfeststellung kommt nur in Betracht, wenn zwischen den zweifelhaften Sachverhaltsmöglichkeiten kein Stufenverhältnis besteht. Der Grundsatz in dubio pro reo geht immer vor. Es wird zwischen unechter und echter Wahlfeststellung unterscheiden. Unechte (gleichartige) Wahlfeststellung: Bei der unechten, auch gleichartigen genannten, Wahlfeststellung hat der Täter bei den ...
... soweit die infrage stehenden Sachverhaltsmöglichkeiten denselben Tatbestand erfüllen. Nach h. M. liegt im Bsp. eine bloße Tatsachenalternativität vor (= unechte Wahlfeststellung). Hier ist eine eindeutige Strafbarkeit gemäß § 153 möglich, denn die Verletzung einer bestimmten Strafnorm ist nachgewiesen, unklar ist nur, durch welche Handlung der Täter den Tatbestand verwirklicht hat. Echte (ungleichartige) Wahlfeststellung: Im Unterschied zur unechten Wahlfeststellung hat der Beschuldigte bei den infrage stehenden Sachverhaltsmöglichkeiten unterschiedliche (ungleichartige) Tatbestände verwirklicht. Voraussetzungen: (1.) bis (3.) siehe oben. (4.) Zwischen den unterschiedlichen Tatbeständen besteht eine rechtsethische und rechtspsychologische Vergleichbarkeit. Beispiel: Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten kann nicht geklärt werden, ob T einen Pkw gestohlen oder in Kenntnis des Diebstahls angekauft hat. Nach der ersten Sachverhaltsmöglichkeit wäre ein Diebstahl, nach der zweiten eine Hehlerei gegeben. Da zwischen den infrage stehenden Tatbeständen kein Stufenverhältnis besteht und beide ...
... nicht Hehler sein, da die Sache ein anderer gestohlen haben muss. Diese Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit der Wahlfeststellung, denn es liegen zwei Handlungen vor, die infrage stehen. Eigentlich müsste der Grundsatz in dubio pro reo doppelt zur Anwendung kommen, sodass T straffrei wäre. Dieses Ergebnis wird als unbillig angesehen. Eine Unsicherheit über das Vortatverhalten kann nicht zur Straflosigkeit führen, soweit eine Strafbarkeit des Nachtatverhaltens sicher feststeht. Für die vorliegende Fallkonstellation nimmt mittlerweile auch der BGH eine Postpendenzfeststellung an. T hat sich im Bsp. wegen einer vollendeten Hehlerei strafbar gemacht. Auch bei der Postpendenz besteht nur eine einseitige Sachverhaltsungewissheit der Art, dass von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten der zeitlich frühere nur möglicherweise, der zeitlich spätere hingegen ...