Brandstiftungsdelikte: Widmung - Entwidmung, Brandstifter, Gebäude von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Brandstiftungsdelikte: Widmung - Entwidmung, Brandstifter, Gebäude“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Details, § 306 I
  • Details, § 306a I
  • Details, § 306a II

Quiz zum Vortrag

  1. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis kommt nur in Betracht, wenn der TB des jeweiligen Deliktes ein Willenselement seitens des Opfers enthält.
  2. Eine rechtfertigende Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn der TB des jeweiligen Deliktes kein Willenselement seitens des Opfers enthält.
  3. Eine rechtfertigende Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn der TB des jeweiligen Deliktes ein Willenselement seitens des Opfers enthält.
  4. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis kommt nur in Betracht, wenn der TB des jeweiligen Deliktes kein Willenselement seitens des Opfers enthält.
  1. Der Tatbestand des § 306 I StGB wird teleologisch reduziert, wenn das Tatobjekt zwar grundsätzlich unter § 306 I StGB fällt, sein materieller Wert jedoch sehr gering ist.
  2. Der Tatbestand des § 306 I StGB wird in bestimmten Fällen teleologisch reduziert, da sein Strafrahmen angesichts anderer Delikte mit gleichem Unwertgehalt zu hoch erscheint.
  3. Der Tatbestand des § 306 I StGB wird teleologisch reduziert, wenn das Tatobjekt zwar grundsätzlich unter § 306 I StGB fällt, jedoch einen niedrigen Wiederbeschaffungswert hat.
  4. Der Tatbestand des § 306 I StGB wird in bestimmten Fällen teleologisch reduziert, da in bestimmten Fällen, aufgrund der geringen Quantität des Tatobjekts die abstrakte Gefahr des § 306 I StGB entfällt, und sein Strafrahmen deshalb zu hoch erscheint.
  1. Der / die Bewohner. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.
  2. Der Eigentümer, wenn er zum Tatzeitpunkt alleiniger Bewohner ist.
  3. Nur der Eigentümer, auf die Bewohnungsverhältnisse kommt es nicht an.
  4. Falls das Haus bewohnt ist, können nur Bewohner und Eigentümer zusammen entwidmen.
  1. Wenn es nicht in seinem Alleineigentum steht.
  2. Wenn er nicht zumindest Miteigentümer ist.
  3. Wenn er nicht zumindest Besitzer ist.
  4. Wenn nicht zumindest ein rechtliches Verhältnis besteht, nach dem er das Tatobjekt nutzen darf.
  1. Da § 306 a I StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, und der Täter durch die Versicherung, dass es sich kein Mensch mehr in dem Tatobjekt aufhält die abstrakte Gefahr gebannt hat, muss der TB des § 306 I StGB in diesem Fall teleologisch reduziert werden.
  2. Da § 306 I StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, muss nur die Möglichkeit einer Gefährdung gegeben sein. Da diese nie ausgeschlossen werden kann, würde eine teleologische Reduktion die Deliktsstruktur durchbrechen und aus einem abstrakten ein konkretes Gefährdungsdelikt machen.
  3. Indem sich der Täter versichert, dass sich in dem Gebäude keine Menschen mehr aufhalten entzieht er der abstrakten Gefährdung seinen Vorsatz, sodass eine Bestrafung nach § 306 a I StGB nicht angemessen erscheint.
  4. Indem sich der Täter versichert, dass sich zur Tatzeit keine Menschen im Tatobjekt aufhalten, macht er nur mehr deutlich, dass er den großen Unrechtsgehalt seiner Handlung erkennt, sodass eine teleologische Reduktion unbillig erscheint.
  1. Das Tatobjekt darf nur einen Raum haben.
  2. Das Tatobjekt muss auf einen Blick zu überschauen sein.
  3. Bei dem Tatobjekt muss es sich um eine nicht ständig bewohnte Räumlichkeit handeln.
  4. Das Tatobjekt muss alleinstehend sein.
  1. § 306 b StGB verdrängt § 306 a I StGB im Wege der Spezialität.
  2. § 306 b StGB verdrängt § 306 a I StGB im Wege der Subsidiarität.
  3. Der Tatbestand des § 306 b StGB konsumiert den des § 306 a I StGB.
  4. § 306 I StGB und § 306 b StGB stehen zueinander in Tateinheit.
  1. Wenn sich zum Tatzeitpunkt dort üblicherweise keine Menschen aufhalten.
  2. Wenn sich der Täter vor der Tat versichert hat, dass sich keine Menschen in der Räumlichkeit aufhalten.
  3. Wenn sich zum Tatzeitpunkt keine Menschen in der Räumlichkeit aufhalten.
  4. Wenn die Räumlichkeit zum Tatzeitpunkt verschlossen ist, sodass niemand hineinkommen kann.
  1. Ein Abstellen auf § 306 I Nr. StGB ist nur möglich, sofern der Brand bereits auf einen wesentlichen Bestandteil es Gebäudeteils, der unter § 306 I Nr. 1 StGB fällt übergegangen ist.
  2. Ein Abstellen auf § 306 I Nr. 1 StGB ist möglich, sofern die Möglichkeit besteht, dass der Brand auf den Gebäudeteil, der unter § 306 I Nr. 1 StGB fällt, übergreift.
  3. Ein Abstellen auf § 306 I Nr. 1 StGB ist nur möglich, sofern sich der Vorsatz des Täter auch auf das "in Brand setzen" des Gebäudeteils nach § 306 I Nr. 1 StGB bezieht.
  4. Ein Abstellen auf § 306 I Nr. 1 StGB ist möglich, sofern der Täter durch die Tathandlung auch eine Gefährdungssituation für die Menschen geschaffen hat, die sich zum Tatzeitpunkt in dem Gebäudeteil befinden, welcher unter § 306 I Nr. 1 StGB fällt.
  1. Geschützt wird das Gemeinwohl, welches kein Individualrechtsgut ist. Das Opfer kann jedoch nur seine eigenen Rechtsgüter (= Individualrechtsgüter) disponieren.
  2. Geschützt wird die körperliche Integrität. Diese ist nicht disponibel im Rahmen einer rechtfertigenden Einwilligung.
  3. Eine rechtfertigende Einwilligung kann hier nur vorliegen wenn das Opfer der Gesundheitsgefährdung auch der Eigentümer des Tatobjekts ist, da nach h.M. die Einwilligung sowohl im Bezug auf das Tatobjekt, als auch auf die Gesundheitsgefährdung vorliegen muss.
  4. Eine rechtfertigende Einwilligung ist nicht möglich, da § 306 a II StGB einen Verbrechenstatbestand darstellt.
  1. Der Vorsatz des Täter muss die Umstände erfassen, die zur konkreten Gefahr für einen Menschen führen.
  2. Hat sich der Täter vor der Tat versichert, dass sich im Tatobjekt keine Menschen mehr aufhalten, entfällt der Vorsatz für § 306 a II StGB.
  3. Der Täter muss die konkrete Gefährdungssituation für einen Menschen mit direktem Vorsatz (dolus directus 1. Grades herbeiführen).
  4. Für die Herbeiführung der konkreten Gefährdungssituation genügt ein fahrlässiges Handeln des Täters, da es sich bei § 306 a II StGB um eine Vorsatz-Fahrlässikeits-Kombination iSd § 18 StGB handelt.

Dozent des Vortrages Brandstiftungsdelikte: Widmung - Entwidmung, Brandstifter, Gebäude

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Rechtswidrigkeit rechtfertigende Einwilligung durch Eigentümer mögl. C. Schuld D. restliche Prüfung persönlicher Strafaufhebungsgrund, Strafmilderungsgrund I.§ 306 ...

... Ausmaß als ein Gebäude, das eine nicht ganz geringfügige Bodenfläche bedeckt (etwa ein Gartenhäuschen, eine Jahrmarktsbude, ...

... 306 I Nr. 5 fortwirtschaftliches Erzeugnis). T steckt am Baggersee das Schlauchboot des Nachbarn an. (Nr. 4 Wasserfahrzeug) Strafrahmen des § 306 ist exorbitant hoch. Einigkeit, dass die Norm einschränkender Interpretation ...

... A. TB I. Objektiver TB 1. Tatobjekt Nr.1 Oberbegriff: Räumlichkeit, die zur Wohnung von Menschen dient, Problem 1: Widmung – Entwidmung ...

... I. Objektiver TB 1. Tatobjekt Nr.3 Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen und Tathandlung ...

... b. T zerstört Objekt durch Brandlegung ganz oder teilweise II.Subjektiver TB dolus eventualis ausreichend ...

... Problem 1: Widmung – Entwidmung. E ist Eigentümer und alleiniger Bewohner eines Waldhauses, ...

... Inbrandsetzen (+) II.Subj. TB F handelt vorsätzlich B. RWK rechtfertigende Einwilligung. Aber: E hat ihn aber darum gebeten und damit ...

... – Entwidmung § 306 a I Nr.1 ? A.TB I. Obj. TB 1.Tatobjekt: Räumlichkeit zum Wohnen …

... einer Kammer des Hauses Waldläufer W eingenistet, der im Schlaf überrascht ...

... § 306a I Nr. 1 Hier ist das Haus nicht entwidmet I.Obj. TB (+) II.Subj. TB F irrt sich aber über die noch ...

... Da R knapp bei Kasse ist, fährt sie zu der Hütte, geht durch alle Räume, um sicherzugehen, dass keines ihrer Geschwister sich darin aufhält und entzündet sodann im Flur ein benzingetränktes Handtuch. Die Hütte brennt vollständig ...

... in Rs alleinigem Eigentum stand und ihre Geschwister keine Einwilligung gegeben haben. § 306 (+) § 306a I ist seinem Wortlaut nach ebenfalls erfüllt. Denn die Hütte wird jedenfalls vorübergehend von Menschen als Mittelpunkt ihrer ...

... BGH: Das komme aber nur bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten in Betracht, „bei denen auf einen Blick übersehbar ist“, dass sich niemand darin aufhalte (so wohl auch die hM). § 306 a I ...

... Schadensmeldung, noch keine Auszahlung §§ 263 I, II, III Nr. 5, 22, 23, keine Vollendung, Versuch unmittelbares Ansetzen (+) ...

... da Zeitpunkt des Inbrandsetzens nach Schließung des Lokals § 306 a I Nr. 1 ? Nach h. M. ist ausreichend, das bei gemischt genutzten Räumlichkeiten, die Möglichkeit besteht, dass ...

... muss einen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht haben nur Objektverweisung Fremdheit der Objekte nicht erforderlich Eigentumslage ...

... b. T zerstört Objekt durch Brandlegung ganz oder teilweise 3.T bringt dadurch anderen Menschen in ...

... II.Subjektiver TB dolus eventualis ausreichend, muss auch Umstände der konkreten Gefährdung erfassen ...