Der Vortrag „Zwischenverfahren und Hauptverfahren“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was trifft NICHT zu?
In welchen Fällen muss Anklage beim Strafrichter erhoben werden?
Welche Aussage(n) über das Zwischenverfahren trifft/ treffen zu?
Vor der Großen Strafkammer, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist, läuft eine Hauptverhandlung. Schöffe S, der eine lange Nacht hinter sich hat, droht bei der schier endlosen Verhandlung einzuschlafen. Deshalb steht er auf und verlässt für insgesamt 15 Minuten den Sitzungssaal, um in der Gerichtskantine einen Kaffee zu trinken. Als der Angeklagte A verurteilt wird, überlegt sein Verteidiger V, ob ein Revisionsgrund vorliegt.
Wie ist der korrekte Gang einer Hauptverhandlung?
Vor dem Landgericht läuft eine Hauptverhandlung. Die Große Strafkammer ist gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG als Schwurgericht zuständig. Am fünften Verhandlungstag erkrankt Richter R 1 schwer, er ist voraussichtlich für sechs Monate arbeitsunfähig. Außerdem erliegt Staatsanwalt S einem Schlaganfall. Die Richter R 2 und R 3 überlegen nun, was zu tun ist.
Was trifft über die Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung NICHT zu?
Wann liegen absolute Revisionsgründe vor?
Was trifft zu?
Der Angeklagte A soll sich in der Hauptverhandlung zur Sache äußern. Wegen allgemeiner Nachlässigkeit ergeht keine Belehrung gemäß § 243 Abs. 5 StPO. Wie ist die Rechtslage, wenn A nun eine Aussage tätigt, durch die er sich belastet?
Welche Beweiserhebungen sind rechtmäßig?
Welche Aussage(n) über den Devolutiveffekt trifft/ treffen zu?
Was sind Rechtsmittel?
Was ist nicht korrekt?
Was trifft nicht zu?
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... Legalitätsprinzip, §§ 152, 170 Anfangsverdacht Zwang für Pol/StA Einl. Everf Anklage ...
... §§ 24, 25 GVG §§ 74 ff. GVG Strafrichter Schöffengericht Große Strafkammer Strafgewalt bis zu 4 J. ...
... § 202 Soweit hTV (+) Erlass Eröffnungsbeschluss, § 207 Soweit hTV ...
... Unmittelbargrundsatz = Ununterbrochene Anwesenheit von R + S Problem: Revision Exkurs Revisionsgründe Verstoß gg § 226 Ausfall von R + S ...
... Zeuge Verstoß gg § 226 ? 3.Angeklagter a. Anwesenheitspostulat, § 230 - Gewährung rechtl. Gehör + Wahrheitsfindung ...
... § 230 Keine HV gg ausgebliebenen Angekl. Ausn: § 232, § 233 Problem: Verstoß gg § 230 Ausnahmen: §§ 231 ...
... Gericht hält weitere Anwesenheit nicht für erforderlich Ermessensentscheidung zumeist durch Beschluss (4) Später Information ...
... 3. Angeklagter b.Entfernung nach § 247 Keine Verwirkung Setzt Gerichtsbeschluss voraus - Kein ...
... § 247 Verletzung der Informationspflicht, § 247 ...
... ff II. Anwesenheitspflichten 4.Verteidiger Ununterbrochen Anwesenheit nur bei notwendiger Verteidigung ...
... Angkl. zur Person u Sache - Verlesung Anklageschrift bzw. Urteil der 1. Instanz - Beweisaufnahme ...
... ununterbrochene Anwesenheit Verstoß = § 338 Nr. 5 Ausnahme, §§ 226 II bei Strafrichter 6. Dolmetscher (§ 185 GVG) Differenzierung: § 185 I = ...
... Strengbeweis - Grundsatz Unmittelbarkeit - Grundsatz Mündlichkeit, Ausnahme: Selbstleseverfahren nach § 249 II - Grundsatz Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG ...
... Beschwerde Berufung Revision Devolutiveffekt Suspensiveffekt Rechtsbehelf z.B. Einspruch ...
... mehr angreifbar Voraussetzung für Materielle Rechtskraft Art.103 III GG = wegen der ...
... § 170 II Hinreichender Tatverdacht liegt nicht vor Klageerzwingungsverf. §§ 172 ...
... Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt, so stellt sich die Frage, ob dieser Beweis in der Hauptverhandlung als Grundlage einer Verurteilung verwertet werden darf. Diese Problematik der Beweisgewinnungs- und Verwertungsverbote ist ein Schwerpunkt der Examenszusatzfragen. In Teil 3 Hauptverhandlung werden wir im Rahmen der Beweisaufnahme diese Problematik erarbeiten. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zum Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so wird sie Anklage erheben. Hierzu reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein, mit dem Antrag das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit Eingang der Anklageschrift beginnt dann die zweite Phase des Erkenntnisverfahrens, das Zwischenverfahren. Teil 2: Das Zwischenverfahren (§ 199 ff.) I. Allgemein Sinn des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes durch ein weiteres unabhängiges Rechtspflegeorgan. Eine Hauptverhandlung soll nicht stattfinden, bevor nicht zwei voneinander unabhängige Rechtspflegeorgane einen hinreichenden Tatverdacht bestätigt haben. Nach § 201 teilt der Vorsitzende des Gerichts dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ...
... obliegt, muss die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die besonderen Umstände darlegen. Das Oberlandesgericht. Ausnahmsweise kann auch das OLG in den Fällen des § 120 I, II GVG als Eingangsinstanz zuständig sein. Die Strafsenate des OLG sind mit 5 Berufsrichtern (§ 12 2 GVG) besetzt. Die sachliche Zuständigkeit ist von jedem Gericht in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (§ 6). 2. Örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist in der StPO geregelt (§§ 7-21) und wird auch als Gerichtsstand bezeichnet. Zu den dort genannten Hauptgerichtsständen zählt der Gerichtsstand des Tatortes (§§ 7, 10), der Gerichtsstand des Wohnsitzes (§§ 8, 11), der Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9). Da der Grundsatz des gesetzlichen Richters zu wahren ist (Art. 101 I S. 2 GG), trifft die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren eine durch das Gericht nachprüfbare Entscheidung nach ihrem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Sind in einer Strafsache mehrere Anklagen zu verschiedenen, jeweils örtlich zuständigen Gerichten erhoben worden, so gilt das Prioritätsprinzip nach § 12 I. Hiernach ist grundsätzlich das Gericht zuständig, dass die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Ergänzende Gerichtsstände sind in den §§ 13-15, 21 geregelt. Im Unterschied zur sachlichen Zuständigkeit muss das Gericht seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen nur bis zur ...
... Ordnung zuständig ist, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zu Entscheidung vor (§ 209 II). Das Gericht höherer Ordnung überprüft in diesem Fall seine Zuständigkeit. Hält es sie für gegeben, wird es einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Stellt es hingegen fest, dass das andere Gericht zuständig ist, so wird es gem. § 209 I vor diesem Gericht die Hauptverhandlung eröffnen. b) Hauptverhandlung. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, das ein ranghöheres Gericht zuständig ist, so verweist das rangniedere Gericht die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht höherer Ordnung (§ 270 I). Dieser Beschluss hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (§ 270 III). Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass ein Gericht niederer Ordnung zuständig ist, so gilt in Abweichung von § 6 der § 269. Die Sache bleibt bei dem Gericht weiterhin rechtshängig. c) Zuständigkeitsverschiebung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses vor Beginn der Hauptverhandlung. Hier ermöglicht § 225a die Abgabe an das sachlich zuständige Gericht. Teil 3: Das Hauptverfahren I. Vorbereitung der Hauptverhandlung. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ...
... EMRK (Grundsatz des fair trial) eine Fairnis im Prozess aufgegeben. Hieraus folgt das Recht des Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten ), sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Verteidiger rechtlichen Beistand zu versichern (§ 137), und auch der Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers nach §§ 140, 141. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist ein relativer Revisionsgrund nach § 337. Während der Hauptverhandlung müssen alle zur Urteilserfindung berufene Personen (Richter und Schöffen) ununterbrochen anwesend sein (§ 226). Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und endet mit der Urteilsverkündung. Die Gegenwart iSv. § 226 erfordert auch die geistige Anwesenheit. Wer schläft oder abgelenkt ist, gilt daher als abwesend. Wenn ein Schöffe kurz die Hauptverhandlung verlässt, um die Toilette aufzusuchen, und der Vorsitzende die Hauptverhandlung nicht kurzfristig unterbricht, liegt ein Verstoß gegen § 226 vor. In diesem Zeitpunkt ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, sodass ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 I Nr. 1 gegeben ist. Fällt während der Hauptverhandlung ein Richter oder Schöffe aus (bspw. wegen Krankheit) so kann die Hauptverhandlung nicht durch einen anderen Richter oder Schöffen fortgeführt werden, da diese neu Hinzugekommenen nicht ununterbrochen anwesend waren. In solchen Fällen kann die Hauptverhandlung unterbrochen werden (§ 229), wobei die ...
... Ausnahme vorliegt, gegen einen nicht anwesenden Angeklagten verhandeln, so läge ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 vor. Die Anwesenheitspflicht soll dem Angeklagten nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern. Darüber hinaus soll dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (Tröndle § 230 Rn. 3). Der Anwesenheitspflicht entspricht das Anwesenheitsrecht. Der Angeklagte ist zur Anwesenheit auch dann berechtigt, wenn ausnahmsweise keine Anwesenheitspflicht besteht. Der Angeklagte muss auch ununterbrochen anwesend sein, soweit nicht eine der Ausnahmen vorliegt. Nach § 243 IV ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass er sich nicht zur Anklage äußern und zur Sache aussagen muss. Auch im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ist er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung über diese Rechte zu belehren (§§ 163a IV für die Polizeibeamten, 163a III für die Staatsanwaltschaft, 136 I für den Ermittlungsrichter). 4. Der Verteidiger. Der Verteidiger ist in der Regel ein Rechtsanwalt (§ 138 I). Er ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er handelt aus eigenem Recht und in eigenem Namen, nicht als Vertreter des Beschuldigten. Das bedeutet, dass er zur sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigung auch gegen den Willen des Beschuldigten handeln kann. ...
... Oder der Richter in der Hauptverhandlung versäumt es, die Ehefrau des Angeklagten, die als Zeugin vernommen wird, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Es stellt sich dann die Frage, ob die erlangten Beweise trotz eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden dürfen, oder ob das Urteil aufgrund einer Revision aufzuheben ist, soweit der Richter einen Beweis trotz eines Verfahrensverstoßes verwertet hat. Für das Verständnis der Beweisgewinnungs- und Beweisverwertungsverbote ist eine Grundkenntnis des Revisionsrechts notwendig. Revisionsrechtlicher Exkurs: Die Revision kann sich auf die Sachrüge oder die Verfahrensrüge stützen. Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechtes geltend gemacht. Die Sachrüge muss vom Revisionsführer nicht begründet werden. Bei der Verfahrensrüge wird der Verstoß gegen formelles Recht, also die Verletzung von Verfahrensvorschriften der StPO, geltend gemacht. Die Verfahrensrüge ist zu begründen. Bei Verfahrensrüge wird zwischen relativen (§ 337) und absoluten (§ 338) Revisionsgründen unterschieden. Der gravierende Unterschied zwischen den relativen und absoluten Revisionsgründen besteht in der Frage des Beruhens der Fehlerhaftigkeit des Urteils auf dem Verstoß. Die absoluten Revisionsgründe des § 338 sind abschließend aufgezeigt und stellen die ...
... a) Beweisthemaverbote verwehren es dem Richter, bestimmte Tatsachen aufzuklären. Hierunter fallen unter anderem Tatsachen, die bereits in anderen oder in dem anhängigen Verfahren bindend festgestellt sind. Unaufklärbar sind auch geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, so bspw. Fragen, die unter das Wahlgeheimnis fallen. b) Beweismittelverbote untersagen die Benutzung bestimmter Beweismittel, so bspw. von Zeugen, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. c) Beweismethodenverbote untersagen eine bestimmte Art und Weise der Beweisgewinnung, so bspw. die Verbote des § 136a. 2. Beweisverwertungsverbote Ist im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden und wirkt sich dieser Verstoß im Urteil aus, so stellt sich die Frage, ob dieser Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die weitergehende Frage ist dann, ob das Urteil durch eine Revision aufzuheben ist, wobei zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen unterschieden werden muss (siehe oben). In der Klausur gehen Sie bei einer solchen Zusatzfrage in drei Schritten vor. Sie zeigen zunächst auf, gegen welche Norm wer verstoßen hat. Danach stellen Sie fest, ob das Beweisgewinnungsverbot ein Beweisverwertungsverbot ...
... Hierunter fällt der Zeugenbeweis durch H sowie aller weiteren Personen, die über die Aussage des T Zeugen vom Hörensagen sind. Auch sämtliche Vernehmungsprotokolle insbesondere das Geständnisprotokoll (§ 254 I) dürfen nicht verwertet werden. Würde ein Richter in der Hauptverhandlung dennoch diese Beweismittel als Grundlage einer Verurteilung heranziehen, so wäre ein relativer Revisionsgrund nach § 337 gegeben, wobei das Urteil auf diesem Verstoß beruhen würde. Ob auch der Zeuge Z unter das ausdrückliche Beweisverwertungsverbot des § 136a III S. 2 fällt, ist umstritten. Im Unterschied zu den anderen Beweismitteln, die unmittelbar durch den Verstoß erlangt worden sind, ist der Zeuge Z nur mittelbar erlangt worden. Die Polizei hat nur den Namen von Z erfahren und ihn dann selbst ausfindig gemacht. Das Problem hängt mit dem Fernwirkungsverbot (fruit of the poisouns tree) zusammen. Der verbotene Baum ist in dem Verstoß gegen § 136a zu sehen, die Frucht ist der erlangte Zeuge Z. Nach der Lit. besteht ein solches Fernwirkungsverbot, sodass sich das Beweisverwertungsverbot auch auf Z bezieht ( vgl. Küpper JZ 90, 416; Joerden JUS 93, 927 ). Von der Rspr. wird ein solches Fernwirkungsverbot nicht anerkannt, da diese amerikanische Doktrin eine ...
... Der Wortlaut zeigt zunächst nur ein Verlesungsverbot auf. Da ein solches Verlesungsverbot aber bereits schon in § 250 enthalten ist, legt die h.M. § 252 über den Wortlaut hinaus aus. Anerkannt ist, dass § 252 auch ein Verwertungsverbot in Form eines Vernehmungsverbotes beinhaltet. Die Aussagen der damaligen Vernehmungsbeamten (Polizisten oder Staatsanwälte) dürfen nicht als Zeugenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden, weil ansonsten das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 i n der Hauptverhandlung seine Bedeutung verlieren würde. Umstritten ist allerdings, ob es sich um ein absolutes oder nur um ein relatives Beweisverwertungsverbot handelt. Absolut bedeutet, dass die früheren Zeugenaussagen in jedem Fall außer Acht zu bleiben haben (Fezer JZ 90, 876). Die herrschende Meinung geht von einem relativen Beweisverwertungsverbot aus (BGHSt 36, 384). Hiernach kann die frühere Aussage vor einem Richter durch Vernehmung dieses Richters in der Hauptverhandlung eingeführt werden. Begründet wird dies zum einen da durch, dass den richterlichen Vernehmungen größeres Vertrauen entgegengebracht wird, als den polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmungen. Darüber hinaus stellt eine richterliche Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren quasi eine vorweggenommene Hauptverhandlung dar. Im Unterschied zur polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung haben bei der richterlichen ...
... sich schweigend zu verteidigen, ergebe sich bereits aus den Grundsätzen des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens. Darüber hinaus sei der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in einem höheren Maße der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten, als in der Hauptverhandlung. Der Polizist kann somit nicht als Zeuge vom Hörensagen als Grundlage für die Verurteilung verwertet werden. (3) Revisionsgrund: Da es sich bei diesem Verstoß nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt, muss das Urteil auf diesem Fehler beruhen (§ 337). Ausreichend hierfür ist, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass der Beschuldigte bei ordnungsgemäßer Belehrung geschwiegen hätte. Zu beachten ist allerdings, dass man gewisse Revisionsrügen auch verwirken kann. Die Revision kann nicht auf das Verwertungsverbot gestützt werden, so weit der Angeklagte bis zum Zeitpunkt des § 257 der Verwertung der Aussage nicht widersprochen hat. Ist der Angeklagte jedoch nicht vom Vorsitzenden über diese Rechtsfolge belehrt worden oder war er nicht anwaltlich vertreten, so bleiben ihm seine Rechte erhalten. Eine Revision hätte somit Aussicht auf Erfolg. Fall 5: Der nicht belehrte Freund. In der Hauptverhandlung wird der Freund des Angeklagten als ...
... Das abgehörte Telefon. Gegen den Beschuldigten wird wegen Raubes ermittelt. Auf Grundlage einer richterlichen Anordnung wird sein Telefon abgehört. Aus einem Gespräch ergibt sich, dass der Gesprächspartner des abgehörten Beschuldigten einen Einbruchsdiebstahl begangen und die Beute in einem Waldstück vergraben hat. Beweise für den Raub ergeben sich aus der Abhöraktion hingegen nicht. Die Polizei findet die Beute, auf der sich Fingerabdrücke des Gesprächspartners befinden. Können diese Beweise als Grundlage einer Verurteilung gegen den Gesprächspartner herangezogen werden? Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs ist durch das Abhörgesetz (Gesetz zu Art. 10 GG) ermöglicht worden. Im Rahmen des Strafverfahrens gelten hierfür die § 100a, b. Rechtmäßig erlangte Erkenntnisse hinsichtlich der abgehörten Tat sind uneingeschränkt verwertbar. Sie können sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen den Gesprächspartner verwertet werden, wenn sich herausstellt, dass dieser an der abgehörten Katalogtat beteiligt war. War die Telefonüberwachung rechtswidrig, so folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei dem Eingriff in einen durch Art. 10 GG besonders geschützten Rechtskreis des Betroffenen handelt. In unserem Beispiel war die Abhöraktion rechtmäßig. Im Rahmen dieser Abhöraktion ...
... Da die Berufung eine Tatsacheninstanz ist, können auch neue Beweismittel und neue Tatsachen eingeführt werden. Legt der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331). Legt die StA zuungunsten Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot nicht. 2. Die Revision. Die Revision ist statthaft gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, Oberlandesgerichts und Berufungsurteile des Landgerichts (§ 333). Darüber hinaus gibt es noch die Sprungrevision (§ 335) gegen Urteile des Amtsgerichts durch Überspringen der Berufungsinstanz. Revisionsinstanz gegen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts ist der BGH, ansonsten das OLG. Die Revisionsinstanz ist eine reine Rechtsinstanz, d. h. eine neue Beweisaufnahme findet nicht mehr statt, neue Tatsachen finden keine Berücksichtigung. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Die Revision kann auf eine Sach- und/oder Verfahrensrüge gestützt werden (vgl. oben Beweisaufnahme). Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot § 358 II. 3. ...