Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zwischenverfahren - Allgemein
  • Verweisungs- und Eröffnungskompentenzen
  • Entscheidungsmöglichkeiten
  • Eröffnungsbeschluss
  • Fehlender Eröffnungsbeschluss
  • Entscheidung über Prozesshindernisse
  • Vorbereitung der Hauptverhandlung

Quiz zum Vortrag

  1. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses.
  2. Mit Eingang der Anklage bei der Geschäftsstelle.
  3. Mit Beginn der Hauptverhandlung.
  4. Mit Beginn der Zeugenvernehmung vor Gericht.
  1. Ja, aber nur soweit noch kein Angeklagter zur Sache ausgesagt hat.
  2. Nein, er muss im Zwischenverfahren zwingend erlassen werden.
  3. Ja, da ein behebbares Verfahrenshindernis vorliegt, kann er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme nachgeholt werden.
  4. Ja, aber nur soweit noch kein Angeklagter Angaben gemacht hat.
  1. Ja, wenn sich in der HV die Unzuständigkeit herausstellt.
  2. Ja, wenn sich im Zwischenverfahren die Unzuständigkeit herausstellt.
  3. Nein.
  4. Das ist umstritten.
  1. Es gibt keine Berufungsinstanz, wenn das LG Eingangsinstanz ist.
  2. Das LG, Große Strafkammer.
  3. Das OLG.
  4. Der BGH.
  1. Mit der sofortigen Beschwerde.
  2. Mit der Beschwerde.
  3. Mit der weiteren Beschwerde.
  4. Mit einem Einspruch.
  1. Ja, wenn die StA Nachtragsanklage erhebt, das Gericht auch für diese Straftat zuständig ist, das Gericht sie durch Beschluss in das Verfahren einbezieht und der Angeklagte zustimmt.
  2. Nein.
  3. Ja, wenn ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO erfolgt.
  4. Ja, wenn die StA das beantragt muss die Tat ohne weitere Voraussetzungen einbezogen werden.
  1. Kontrollfunktion.
  2. Gewährung rechtlichen Gehörs.
  3. Informationsfunktion.
  4. Umgrenzungsfunktion.
  5. Beschleunigungsfunktion.
  1. Eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
  2. Eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
  3. Eine Ladungsfrist von mindestens zwei Monaten.
  4. Eine Ladungsfrist von mindestens einem Monat.

Dozent des Vortrages Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Kontrollfunktion, §§ 202, 203 Beweiserhebungen, Prüfung ob hinreichender TV - Rechtliches Gehör, § 201 II. Prüfung der ...

... 153 a II - Vorläufige Einstellung, § 205 - Nichteröffnungsbeschluss, § 204, ...

... §§ 199 IV. Der Eröffnungsbeschluss Mängel in ...

... Umgrenzungsfunktion Mangel in der Informationsfunktion – keine Heilung mögl., Widerspruch zum Akkusationsprinzip ... 

... weiteres gerichtliches Verfahren, Rechtshängigkeit – Gericht wird zum erkennenden Gericht Problem: EB fehlt: Heilung - vor HV = behebbares ...

... Fehler führen zur Unwirksamkeit, z. B. Beschluss der Kammer nur mit 1 oder 2 Richtern: Mängel in der Anklage werden im EB übernommen ...

... V. Entscheidung über Prozesshindernisse: Endgültige Vorübergehende § 170 II § 205 § ...

... § 337 Entscheidung nach § 76 II GVG (ohne Schöffen), ob HV mit 2 oder 3 Richtern durchgeführt wird. Entscheidung ist im EB mit aufzunehmen, Besetzungsmitteilung ...