Sterbehilfe In den Richtlinien der Bundesärztekammer aus dem Jahr 1993 wird die Sterbehilfe definiert als »das Bemühen, dem Sterbenden so beizustehen, dass er in Würde zu sterben vermag«. Man muss dabei zwischen Maßnahmen zur gezielten Lebensverkürzung (aktive Sterbehilfe) und der passiven Sterbehilfe, d. h. dem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen - z. B. Beatmung, Sauerstoffzufuhr und künstliche Ernährung -, unterscheiden. Zur passiven Sterbehilfe gehören auch leidensmindernde Maßnahmen, wie z. B. der massive Einsatz starker Schmerzmittel, die unter Umständen das Leben verkürzen können. Wegen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist passive Sterbehilfe nur dann erlaubt, wenn anderenfalls der ohnehin nicht mehr vermeidbare Tod mit unzumutbaren Qualen verbunden wäre. Voraussetzung ist in jedem Fall die Einwilligung des Patienten oder - für den Fall, dass er diese nicht mehr äußern kann - sein mutmaßlicher Wille. In einem derartigen Fall liegt es im Ermessen des Arztes, ob er die Behandlung abbrechen oder auf weitere Therapiemaßnahmen verzichten will. Vorrang hat im Zweifelsfall jedoch immer der Schutz des Lebens.
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