Der Vortrag „Psychopathologie in der Rechtsmedizin“ von Dr. med. Lars Ormandy ist Bestandteil des Kurses „Gerichtsmedizin“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welches ist kein Kriterium zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB?
Was trifft auf die biologischen Grundlagen der Kriterien zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht zu?
Welche Aussage zu Amnesien im Rahmen eines Strafverfahrens trifft nicht zu?
Was trifft zum pathologischen Rausch zu?
Was trifft zum Vollrausch/pathologischen Rausch zu?
Zu möglichen Maßregeln zählt nicht:
Welche Aussage zur Verhandlungsfähigkeit (in Deutschland) trifft nicht zu?
Welche Aussage trifft nicht zu?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ...
... endo-/exogene Psychose, Intoxikation, SHT; Tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schlaftrunkenheit, Erschöpfung ...
... weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung ...
... psychiatrische Unterbringung; § 64 StGB Unterbringung Entziehungsanstalt ...
... der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, 2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann ...
... krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abge- gebenen Willenserklärung einzusehen ...