Psychopathologie in der Rechtsmedizin von Dr. med. Lars Ormandy

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Über den Vortrag

Die Tätereigenschaft ist nach der Überzeugung des Gerichts erwiesen und doch erfolgt „keine“ Strafe bzw. eine Verminderung des Strafmaßes. Das deutsche Strafrecht setzt neben weiteren Voraussetzungen Schuld für die Strafbarkeit eines Verhaltens voraus. Gesichtspunkte der Schuld-, Haft- und Verhandlungsfähigkeit werden daher in diesem Beitrag dargestellt.

Der Vortrag „Psychopathologie in der Rechtsmedizin“ von Dr. med. Lars Ormandy ist Bestandteil des Kurses „Gerichtsmedizin“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schuldfähigkeit
  • pathologischer Rausch
  • Maßregeln
  • Haftfähigkeit
  • Verhandlungsfähigkeit
  • Rechtsfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • Testierfähigkeit
  • juristisch relevante Altersgrenzen

Quiz zum Vortrag

  1. Schwere körperliche Behinderung
  2. Krankhafte seelische Störung
  3. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
  4. Schwachsinn
  5. Schwere andere seelische Abartigkeit
  1. Zu krankhaften seelischen Störungen zählt Schwachsinn.
  2. Zu krankhaften seelischen Störungen zählen endo- oder exogene Psychosen.
  3. Zu krankhaften seelischen Störungen zählen Intoxikationen.
  4. Zu schweren anderen seelischen Abartigkeiten zählen Psychopathie, Neurose und Triebstörung.
  5. Zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zählen Schlaftrunkenheit, Erschöpfung und Affekt.
  1. Es existieren gute, objektive Testverfahren, um eine echte Amnesie von einer Schutzbehauptung abzugrenzen.
  2. Sie wird beschrieben als Erinnerungslücke, Filmriss oder Blackout.
  3. Sie haben einen begrenzten Wert, da es sich häufig um Schutzbehauptungen handelt.
  4. Unter den Medikamenten sind es in erster Linie die Benzodiazepine, die eine Amnesie verursachen.
  5. Sie sind möglich ab Blutalkoholkonzentrationen von 1 Promille.
  1. Relativ geringe Blutalkoholkonzentration
  2. kommt sehr häufig vor
  3. erhebliche motorische Ausfälle
  4. vorhersehbarer Rausch
  5. schlagartiger Bewusstseinsverlust
  1. Trotz vorhandener Schuldunfähigkeit kann eine Freiheitsstraße verhängt werden.
  2. Die Tat wird nur dann auf Antrag verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag verfolgt werden könnte.
  3. Beim pathologischen Rausch darf keine strafrechtliche Verfolgung stattfinden, da dieser nicht vorhersehbar und damit verhinderbar ist.
  4. Die Strafe für das wissentliche eigene Versetzen in einen Rauschzustand ist meist höher als die Strafe für die eigentliche Tat.
  5. Terminalschlaf ist eine Phase des Vollrausches.
  1. Soziale Isolation
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis
  3. Psychiatrische Unterbringung
  4. Sicherungsverwahrung
  5. Berufsverbot
  1. Verhandlungsfähigkeit setzt Geschäftsfähigkeit zwingend voraus.
  2. Der Beschuldigte muss dazu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen.
  3. Der Beschuldigte muss dazu in der Lage sein, im Falle eines Strafprozesses die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen.
  4. Der Beschuldigte muss dazu in der Lage sein, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
  5. Der Beschuldigte muss dazu in der Lage sein, Termine wahrzunehmen.
  1. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Zwischen dem 7. bis 18. Lebensjahr ist das Kind/der Jugendliche bedingt Delikt-/Geschäftsfähig.
  3. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
  4. Jedes Kind unter 14 Jahren ist strafunmündig.
  5. Zwischen dem 18. bis 21. Lebensjahr wird nach dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Recht gesprochen.

Dozent des Vortrages Psychopathologie in der Rechtsmedizin

Dr. med. Lars Ormandy

Dr. med. Lars Ormandy

Dr. med. Lars Ormandy arbeitet als Facharzt in der Abteilung Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Göttingen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ...

  • ... endo-/exogene Psychose, Intoxikation, SHT; Tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schlaftrunkenheit, Erschöpfung ...

  • ... weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung ...

  • ... psychiatrische Unterbringung; § 64 StGB Unterbringung Entziehungsanstalt ...

  • ... der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, 2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann ...

  • ... krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abge- gebenen Willenserklärung einzusehen ...