Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen von Prof. Dr. Tax-Academy.de Tax-Academy.de

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen“ von Prof. Dr. Tax-Academy.de Tax-Academy.de ist Bestandteil des Kurses „Grundsätze der Bilanzierung nach HGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Inhaltsübersicht
  • Rechtsgrundlagen
  • Ansatz: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
  • Fallbeispiel: Schadenersatzverpflichtung
  • Fallbeispiel: Umweltschutzverpflichtung
  • Fallbeispiel: Gewährleistungsverpflichtung
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Bewertung: Allgemeine Grundsätze
  • Besonderheiten bei Altersversorgungsverpflichtungen
  • Ausweis
  • Fallbeispiel: GuV-Ausweis
  • Anhangsangaben

Quiz zum Vortrag

  1. Die Inanspruchnahme als Schuldner muss wahrscheinlich sein.
  2. Es muss sich um eine Außenverpflichtung handeln.
  3. Die Kriterien, die für die Bilanzierung einer Rückstellung erfüllt sein müssen, müssen am Abschlussstichtag realisiert sein.
  4. Die Inanspruchnahme als Schuldner muss sicher sein.
  1. Faktische Verpflichtungen.
  2. Rechtliche Verpflichtungen.
  3. Voraussichtliche Kosten aus einer angezeigten Patentsrechtsverletzung.
  4. Abstrakte Renaturierungsmaßnahmen, die ggf. bei Einstellung des Betriebs eintreten.
  1. Eine Rückstellung für eine Gewährleistungsverpflichtung ist nach Erfahrungswerten zu bilden.
  2. Für eine Verunreinigung des Bodens ist eine Rückstellung zu bilden, falls mit einer Kenntnisnahme der zuständigen Behörde zu rechnen ist und aus der Aufdeckung der Verunreinigung Kosten entstehen.
  3. Eine Rückstellung für eine Außenverpflichtung ist regelmäßig zu bilden, falls ein Tatbestand verwirklicht wurde, der zu einer wirtschaftlichen Last für den Kaufmann führen könnte.
  1. Der Wert der eigenen Verpflichtung übersteigt den Wert der Gegenleistung.
  2. Sobald ein Verlust aus dem laufenden Geschäftsjahr droht, ist eine entsprechende Rückstellung zu bilden.
  3. Die Bilanzierung vor dem rechtswirksamen Abschluss eines Geschäfts scheidet aus.
  4. Drohverlustrückstellungen dürfen in der Handelsbilanz nicht berücksichtigt werden.
  1. Rückstellungen sind mit ihrem notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten.
  2. Maßgeblich sind die Preisverhältnisse am Erfüllungsstichtag für die Bewertung einer Rückstellung.
  3. Für Rückstellungen gelten die Anschaffungskosten als Höchstwert.
  4. Für Rückstellungen gelten die Anschaffungskosten als Mindestwert.
  1. Deckungsvermögen dient ausschließlich der Bedienung von Altersversorgeverpflichtungen.
  2. Deckungsvermögen ist nicht Teil der Insolvenzmasse.
  3. Deckungsvermögen ist mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  4. Deckungsvermögen ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
  5. Deckungsvermögen bezeichnet alle Vermögensgegenstände, die zur Deckung der Schulden geeignet sind.
  1. Körperschaftsteuer.
  2. Gewerbesteuer.
  3. Umsatzsteuer.
  1. Für Pensionsverpflichtungen sind die grundlegenden Berechnungsannahmen anzugeben.
  2. Sollte die Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode gewechselt werden, ist dies anzugeben.
  3. Im Anhang ist die Saldierung des Deckungsvermögens rückgängig zu machen.
  4. Es ist für jede Rückstellung das versicherungsmathematische Bewertungsverfahren anzugeben.

Dozent des Vortrages Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen

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Prof. Dr. Harald Kessler absolvierte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre und promovierte an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Er ist Certified Valuation Analyst, Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der auf internationale Rechnungslegung und Bewertungsfragen spezialisierten Beratungsgesellschaft KLS Accounting & Valuation GmbH in Köln.

Prof. Dr. Harald Kessler ist außerdem Lehrbeauftragter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und an der Quadriga Hochschule Berlin.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Ansatzgebot für faktische Gewährleistungsverpflichtungen §249 Abs. 2 HGB. Verbot des Ansatzes anderer Rückstellungen als nach Abs. 1. Auflösung von Rückstellungen §253 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB., Bewertungsmaßstab, Sonderregelung ...

... für ungewisse Verbindlichkeiten. Rückstellungen für drohende Verluste aus ...

... dürfen nur für sicher oder wahrscheinlich be- oder entstehende Verpflichtungen gegenüber Dritten gebildet werden Konkretisierung: Grundlage: Zivilrecht, Verpflichtungen aus gesetzlichen ...

... Ansprüche. Nach Ansicht der mit dem Verfahren betrauten Anwälte bestehen gute Aussichten, einen Rechtsstreit gegen ...

... Rückstellung setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Schadenersatzverpflichtung voraus. Entscheidend ist das Gewicht der Argumente, nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeitsbeurteilung. Beurteilungsmaßstab, objektive Verhältnisse ...

... auf eigene Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen oder auf eigene Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet ...

... Rückstellung kommt nicht in Betracht. Da der Bewilligungsbescheid nach Beendigung der Nutzung des Kraftwerks weder eine Entfernung noch andere Maßnahmen nicht zwingend ...

... Gläubigerkenntnis: Vermutung: Mit der Inanspruchnahme des Bilanzierenden ist zu rechnen. Widerlegung der Vermutung durch Glaubhaftmachung einer so gut wie ausgeschlossenen Geltendmachung des Anspruchs. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, nicht jedes noch so ...

... Undichtigkeiten und nicht ordnungsgemäße Befüllungen von Tankwagen haben in der Vergangenheit zu Bodenverunreinigungen im Bereich der Ladebühne geführt. Die zuständige ...

... Entdeckung der Bodenkontamination vorlägen. Nach der Auslegung der GoB durch den BFH genügt hierzu eine absehbare Stilllegung des Tanklagers alleine nicht. Diese Haltung erscheint zu restriktiv, ...

... Dritten gebildet werden. Alimentationsformel, (Betriebs-)wirtschaftlich orientierte Auslegung, Ziel: Erfassung aller künftigen Aufwendungen, die realisierten Erträgen zurechenbar sind. Wirtschaftliche Verursachung als Ergebnis des Realisationsprinzips, Wesentlichkeitskriterium, (Zivil-)rechtlich orientierte Auslegung. Ziel: Passivierung aller wirtschaftlich entstandenen Schulden ...

... Nach den Erfahrungen der Vergangenheit erwartet U in 10 % der Fälle Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung schätzt er im Durchschnitt auf ...

... der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt und kein Ausschlussgrund vorliegt. Die wirtschaftliche Entstehung einer Schuld erfordert zweierlei: Der Grund für die Verpflichtung muss in der Vergangenheit gelegt worden sein. Die rechtliche Entstehung der ...

... und einen unbedenklich ausschüttungsfähigen Gewinn auszuweisen, ist der geschätzte künftige Gewährleistungsaufwand zu antizipieren und den realisierten Umsätzen gegenüberzustellen. Das erfordert die Bildung ...

... Produktionsanlage, die dem BImschG unterliegt. Nachdem bei einer Überprüfung der Anlage eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte festgestellt wurde, ...

... Passivierungszeitpunkt. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung bedarf es mithin nicht. Vorläufiges Ergebnis: Für die Verpflichtung, einen Filter ...

... des Filters dient dazu, auch in der Zukunft Umsätze mit der Anlage zu erzielen. Mangels einer Zurechenbarkeit zu ...

... Aufwendungen sind Ausdruck von Vermögensumschichtungen. Keine Passivierung von Verpflichtungen, die Teil eines schwebenden Geschäfts sind. Kein Ansatz von Rückstellungen, der nicht durch §249 ...

... Eine Rückstellung für den Filtereinbau ist nach dem Wesentlichkeitskriterium nur zu bilden, wenn die betreffenden Aufwendungen keine ...

... für ungewisse Verbindlichkeiten. Rückstellungen für drohende Verluste aus ...

... der auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist. Beispiele: Kauf-, Miet-, Pacht-, Darlehens-, Versicherungsvertrag. Beginn: spätestens mit rechtswirksamem Abschluss. Ein bindendes Angebot, mit dessen Annahme ...

... Anrechnung kompensierender Vorteile, Sachleistung, Einzelkosten plus notwenige Gemeinkosten, Preisverhältnisse, Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Er- füllungszeitpunkt. Restriktion: Notwendigkeit objektiver Hinweise ...

... Beurteilung. Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung einer ungewissen Verbindlichkeit oder zur Abdeckung eines Verpflichtungsüberschusses voraussichtlich aufbringen muss. Der Rückstellungsbetrag muss ...

... Basis aktueller Preise mit Rückbaukosten in Höhe von 200.000 EUR. Aufgrund von Erfahrungen der Vergangenheit, rechnet sie mit durchschnittlichen Kostensteigerungen von 3 % pro Jahr. Diese Erwartung bestätigt sich. Während der ...

... Sachverhalt. Von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Durchschnittszinssätze für die Abzinsung: Fallbeispiel: Rückbauverpflichtung ...

... Die Rückstellung ist ratierlich über die Laufzeit des Mietvertrags aufzubauen. Bewertung: Erwarteter Erfüllungsbetrag: 200.000 EUR ...

... Zurückzustellen ist die Differenz zwischen dem Wert des Lieferungs- oder Leistungsanspruchs und dem Wert der Gegenleistungsschuld. Aktivierungsfähige Güter: Betrag, mit dem ...

... Kosten plus noch anfallende Kosten. Ansatz der noch anfallenden Kosten zu Vollkosten inkl. direkt zurechenbarer Vertriebskosten i. d. R. Nennwert ...

... School of Business and Law GmbH. Verbindlichkeits-und Drohverlustrückstellungen ...

... Zeitwert. Verrechnung der VG mit den zugehörigen Schulden, Verrechnung der Aufwendungen und Erträge im Finanzergebnis §246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Begriff: Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter Wertpapiere oder nach der ...

... ungewiss ist. Nicht: Umsatzsteuer, Pensionen und ähnliche Verpflichtungen: Versorgungsleistungen, die durch ein Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Ähnliche Verpflichtungen: Auffangbegriff für Leistungen mit ähnlichem Charakter (z.B. ...

... von Ein- und Umbauten in einer angemieteten Lagerhalle. Verpflichtungsbetrag nominell 31. 12 .01: 200.000 EUR ...

... favorisieren die Nettomethode, bei der der Effekt aus der jährlichen Zinssatzänderung und der Betrag der Aufzinsung der ...

... gelegte Sterbetafeln §285 Satz 1 Nr. 24 HGB. Bei Verrechnung von VG und Schulden gemäß §246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind anzugeben: AK und beizulegender Zeitwert für die verrechneten VG. Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden ...

... School of Business and Law. GmbH Bilanzierungspraxis: Angaben ...

... Pensionsrückstellungen Adidas ...

... of Business and Law GmbH Haftungsausschluss. Die vorliegenden Unterlagen und Darstellungen berücksichtigenden Rechtsstand im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie geben die von uns als vorzugswürdig erachtete Auffassung wieder. Eine abschließende Darstellung wird nicht garantiert. Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Aussagen ...