Der Vortrag „Täterschaft und Teilnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „2. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Merkmale kann man nach § 25 II StGB oder § 25 I Alt. 2 StGB zurechnen?
Wonach grenzt die Rspr. Täterschaft und Teilnahme ab?
Berücksichtigt die heute von der Rspr. vertretene animus Theorie auch objektive Kriterien?
Können rein vorbereitende Handlungen eine Mittäterschaft begründen?
Was ist bei einer sukzessiven Mittäterschaft umstritten?
Warum kann ein Mittäterexzess nicht zugerechnet werden?
Ist eine mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB bei Aussagedelikten möglich?
Ist eine mittelbare Täterschaft nach h.M. möglich, soweit das Werkzeug selbst Täter ist?
Sind Beihilfe und Anstiftung durch Unterlassen möglich?
Wie ist eine Aufstiftung strafbar?
Ist für eine Beihilfestrafbarkeit eine Kenntnis des Haupttäters von der Beihilfehandlung notwendig?
Kann eine mittelbare Täterschaft nach h.L. vorliegen, wenn der Hintermann sein Werkzeug irrig für gutgläubig hält, es in Wirklichkeit aber voll deliktisch handelt.
Wie wirkt sich nach h.M. ein error in objecto vel persona eines Mittäters für den anderen Mittäter aus?
Macht es nach Rspr. in der Lösung einen Unterschied, wenn bei der mittelbaren Täterschaft und Anstiftung beim Vordermann ein error in persona vorliegt.
Was sind unechte Unterlassungsdelikte?
Worin besteht die Besonderheit des Ursachenzusammenhangs zwischen Unterlassen und Erfolg?
Wo prüft die h.M., ob die gebotene Handlung dem Täter auch zumutbar ist?
Ist es Unterlassen, wenn man einen rettungswilligen Garanten von der gebotenen Handlung abhält, sodass aufgrund der unterlassenen Handlung das Opfer stirbt?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... und Beihilfe Zwingende Aufbauregel: Immer zuerst den Haupttäter prüfen I. TB 1. Teilnahmefähige HT ...
... bzgl. eigener Teilnahmehandlung 4. Bes. persönliche Merkmale, § 28 II Problem: Akzessorietätsverschiebungen ...
... Rspr.: Schaffen einer Tat anreizenden Situation ist ausreichend 1.5.3.2 Anstiftung durch Unterlassen 1.5.3.3 Generell Entschlossener 1.5.3.4 Omni modo facturus 1.5.3.5 ...
... 242, 244 I Nr. 3 B §§ 242, 244 I Nr. 3, 27 ? BH Übergabe Nachschlüssel Kausalität (-) Rspr.: ...
... Psychische BH 1.6.5 Alltägliche Verhaltensweisen als BH-handlung z.B. Verkauf einer Axt an gewalttätigen Randalierer Verkauf ist neutrales Verhalten, ...
... persona Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein als geplant Problem: error in objecto Dusselige Kuh K ...
... einem MT, Auswirkung für den anderen MT Verfolgerfall T1 schießt mit Tötungsvorsatz auf vermeintlichen Verfolger, es ...
... Problem 1: T1 und T2 haben mittäterschaftlich geplant auf einen Verfolger zu schießen Auswirkung ...
... ein Bild des O mit. Banane lauert dem O im Dunklen auf. B erschießt X im Glauben es ...
... S stiftet Krankenschwester Stefanie an, den O zu töten. Hierfür gibt er ihr ein Bild des O mit. Stefanie lauert ...
... der objektiv erforderlichen, rechtlich gebotenen, subjektiv möglichen und zumutbaren (a. A. Prüfung in der Schuld) Rettungshandlung c) Kausalität Problem: Quasikausalität d) Garantenstellung, § 13 ...
... aktives Tun, Nichteinschalten = Unterlassen Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit = Wo bei normativer Betrachtung und Berücksichtigung des ...
... der Rettungshandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor sie das gefährdete Objekt erreicht hat. Aktives Tun liegt vor, wenn der Abbruch zu einem Zeitpunkt erfolgt, indem die Rettungshandlung für das Opfer bereits effektiv geworden ist und somit dem Opfer eine gesicherte ...
... Aufgrund der normativen Betrachtungsweise ersetzt die Maschine nur eine manuelle Tätigkeit des Arztes und der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt somit in der Nichtweiterbehandlung des Patienten. Beim Freund liegt eindeutig aktives Tun vor. Heute: BGH St 55, 191 ...
... nach der konkreten Gefahrenlage und nach objektiven Kriterien. Wenn die Ehefrau als Nichtschwimmerin in einem Teich zu ertrinken droht, so ist die gebotene Handlung des Ehemannes, der ...
... I = Vorsatz (-) Konsequenz: Teilnahme nicht möglich Zumutbarkeit in Schuld ...
... und nimmt den Tod des O billigend in Kauf. Der Sachverständige stellt folgendes fest: Variante 1: Wäre O rechtzeitig ins Krankenhaus gebracht worden, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben ...
... Rechtliche Verhältnisse natürlicher Verbundenheit, so unter Ehegatten (nicht nach Trennung, in der Absicht die Gemeinschaft endgültig aufzugeben), Verwandte in gerader Linie, Geschwister ...
... Wer durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen die Gefahr für den Eintritt schädlicher Erfolge begründet oder gesteigert hat, ist verpflichtet den drohenden Schaden zu verhindern. ...
... aus Anlagen oder Einrichtungen entstehen können § 32 StVO ...
... denen das Tatunrecht unabhängig von der Erfolgsverursachung gerade durch die Art und Weise der Tatbegehung begründet wird, so etwa ...