Brandstiftungsdelikte: Details, Versicherungsbetrug von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Brandstiftungsdelikte: Details, Versicherungsbetrug“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Details, § 306b I
  • Details, § 306b II
  • Details, § 306c

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Erfolgsqualifikation.
  2. Eine Vorsatztat.
  3. Ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
  4. Ein konkretes Gefährdungsdelikt.
  1. Der Begriff der "schweren Gesundheitsschädigung" aus § 306 b I StGB erweitert jene aus § 226 StGB um die Folge einer "langwierigen, ernsthaften Erkrankung".
  2. Der Begriff der "schweren Gesundheitsschädigung" aus § 306 b I StGB erweitert jene aus § 226 StGB um die Folge des Verlusts oder einer erheblichen Einschränkung bezüglich des Gebrauchs der Sinne / der Arbeitsfähigkeit.
  3. Die "schwere Gesundheitsschädigung" aus § 306 b I StGB ist jener in § 226 StGB gleich zu setzen.
  4. Die "schwere Gesundheitsschädigung" aus § 306 b I StGB erfasst jede, über die Verletzungsfolge der §§ 223, 224 StGB hinausgehende Verletzungsfolge.
  1. Im subjektiven Tatbestand.
  2. Als Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand.
  3. In der Wertungsebene "Schuld".
  4. Im objektiven Tatbestand als Teil der Tathandlung.
  1. Die herkömmlichen EQs setzen den Eintritt der schweren Folge tatbestandlich voraus. § 306 b II Nr. 1 StGB fordert hingegen lediglich die Gefahr bezüglich des Eintritts der schweren Folge.
  2. Die herkömmlichen EQs sind jeweils eigene Tatbestände und nicht in ein einfaches Vorsatzdelikt eingefügt.
  3. § 306 b II Nr. 1 StGB setzt die Herbeiführung der Gefahr einer schweren Folge heraus. Da diese jedoch vom Vorsatz erfasst sein muss, scheidet eine parallele Anwendung des § 18 StGB (fahrlässige Herbeiführung der Gefahr) mithin aus.
  4. Die Gefahrverursachung muss sich lediglich aus den Merkmalen des Grundtatbestandes aus § 306 a StGB ergeben. Sie ist somit dem Vorsatz entzogen, sodass der Anwendungsbereich des § 18 StGB nicht eröffnet sein kann.
  1. Ja, aber nur nach der Rspr.
  2. Ja, aber nur nach h.L.
  3. Ja, sowohl nach Rspr. als auch h.L.
  4. Nein, sowohl nach Rspr. als auch h.L.
  1. Die Tathandlungen aus §§ 265, 303 StGB und § 306 b II Nr. 2 StGB fallen zusammen und werden somit gleichzeitig verwirklicht. "Andere Straftaten" können nur sein, welche eine eigene Tathandlung aufweisen.
  2. Durch die Tatbestandsverwirklichung von § 306 b II Nr. 2 StGB "ermöglicht" oder "verdeckt werden" kann nur eine Tat, welche zeitlich nicht mit der Tatbestandsverwirklichung aus § 306 b II StGB zusammenfällt. Die Tatbestandsverwirklichung aus den §§ 265, 303 StGB fällt jedoch zeitlich mit jener aus § 306 b II Nr. 2 StGB zusammen.
  3. Die §§ 265, 303 StGB schützen ein anderes Rechtsgut als § 306 b I StGB. Nach h.M. kann jedoch eine "andere Straftat" iSd Norm nur ein solches Delikt sein, welches das gleiche Rechtsgut schützt, wie § 306 a StGB.
  4. Eine "andere Straftat" kann nur eine solches Delikt sein, welches bereits vollendet ist bzw. zu dessen Verwirklichung noch nicht unmittelbar angesetzt wurde.
  1. Nach dem Wortlaut des § 307 Nr. 1 a.F. StGB musste sich das Opfer im Zeitpunkt des Inbrandsetzens in den Räumlichkeiten befunden haben.
  2. Es bestand kein Unterschied.
  3. Nach dem Wortlaut des § 307 Nr. 1 a.F. StGB musste der Täter den Tod des Opfer mit der Tathandlung gerade bezwecken.
  4. Nach dem Wortlaut des § 307 Nr. 1 a.F. StGB musste sich das Opfer der Todesgefahr unfreiwillig ausgesetzt haben.
  1. Professionelle Retter begeben sich zu Gunsten der Allgemeinheit in Gefahr. Sie deshalb aus dem Schutzzweck auszunehmen erscheint unbillig.
  2. Dem Täter kommt die Rettung des Opfers strafrechtlich zu Gute. Ihm den Tod des Retters überhaupt nicht zurechnen zu können, würde dem Täter zusätzlich zu Gute kommen, was unbillig erscheint.
  3. Der Täter muss mit einem Rettungsversuch durch professionelle Retter bei der Tatbegehung rechnen, sodass professionelle Retter automatisch vom Schutzbereich des § 306 c StGB erfasst sein müssen.
  4. Professionelle Retter sind beruflich zu Rettung verpflichtet und begeben sich nicht freiwillig in Gefahr. Eine freiverantwortliche Selbstgefährdung und mithin ein Ausschluss aus dem Schutzzweck des § 306 c StGB sind daher nicht möglich.
  1. Wenn für den Retter eine nachvollziehbare Motivation für die Rettung besteht.
  2. Wenn die Motivation zur Rettung auf einer (emotionalen) Zwangslage beruht.
  3. Wenn es sich bei der Rettung von Sachen, um eine Sache von besonderem Wert handelt.
  4. Wenn der Retter einen Rettungsversuch unternommen hat, weil professionelle Retter die Lage als zu gefährlich eingestuft haben (was zutreffend war).

Dozent des Vortrages Brandstiftungsdelikte: Details, Versicherungsbetrug

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... I EQ = Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, § 18 da TB den ...

... Die der Brandstiftung eigentümliche Gefahr, muss sich in der Folge realisiert haben, für eine große Anzahl ...

... den Verletzungsfolgen des § 226 § 306 b I geht darüber hinaus: langwierige ernsthafte Erkrankungen - Verlust ...

... a. Schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder b. Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen 2. Kausalität und objektive Zurechnung 3. Unmittelbarkeitszusammenhang 4. § 18 ...

... § 306a s.o.. Konkretes Gefährdungsdelikt: 1. Ein anderer Mensch wurde in die Gefahr des Todes gebracht 2. Durch die Tat (Kausalität und ...

... Täter verhindert das Löschen des Brandes 2.Täter erschwert das ...

... hierauf Nr. 2 = § 306 a + Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht, dolus directus 1. Grades. Streit: Versicherungsbetrug als andere Tat. M1:Täter muss spezifische Gefahren des ...

... Die der Brandstiftung eigentümliche Gefahr, muss sich in der Folge realisiert haben ...

 ... zu lebenslang. Besonderheit: Leichtfertige Todesverursachung. Vorsatztaten: § 306 bis 306 b als Voraussetzungen. Problem: Retterfälle ...

 ... verpflichtet sind, wäre es unbillig, sie aus dem Schutzzweck herauszunehmen. Auch Dritte, die Menschen retten wollen, können dann...

 ...herangezogen werden, ob für den Retter eine nachvollziehbare Motivation besteht, warum er sich in die Gefahr begibt und seine Entscheidung ...

 ... dann vertretbar, soweit es sich bei den Sachwerten um die Lebensgrundlage/Existenz des Dritten handelt. Wenn ...