Der Vortrag „Tötungsdelikte: Einschränkungen, Details Mordmerkmale, Tötung auf Verlangen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
In welchen Fällen schränkt die Rechtsprechung durch restriktive Auslegung und Rechtsfolgenlösung die hohe Straffolge des § 211 StGB ein?
Was charakterisiert die positive und die negative Typenkorrektur?
Weshalb führt die "Lehre vom besonders verwerflichen Vertrauensbruch" im Rahmen des Heimtücke-Mordmerkmals oft zu unbilligen Ergebnissen?
Welchen Charakter hat eine BGH-Entscheidung und welche Auswirkungen hat das?
Was hat das BVerfG zur Rechtsfolgenseite des § 211 StGB gefordert?
Was fordert die "Lehre der Tatbestandskorrektur" im Rahmen eines Heimtückemordes?
Welche Argumente sprechen gegen die Rechtsfolgenlösung der Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung der Mordmerkmale?
Welche Meinungen werden zu der Problematik vertreten, ob das Mordmerkmal „Habgier“ auch bei Vermögenserhaltungsabsichten bejaht werden kann?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um von einem "niedrigen Beweggrund" für den Mord ausgehen zu können?
Worauf ist bei der Beurteilung der Frage abzustellen, ob die Blutrache einen niedrigen Beweggrund darstellt?
Bei welchen der folgenden Personen kommt ein Heimtücke-Mord in Betracht?
Gibt es für das Mordmerkmal „Grausam“ eine tatbestandsimmanente Einschränkung?
Kann eine Verdeckungsabsicht vorliegen, wenn der Täter nur mit Eventualvorsatz tötet?
Welche Meinungen werden zu der Frage vertreten, ob ein Verdeckungsmord durch Unterlassen möglich ist?
Ist § 28 StGB auf § 216 StGB anwendbar? Und wenn ja, in welcher Ausprägung?
Welche Ansicht vertritt die Literatur zum Abgrenzungsproblem Täterschaft und Teilnahme bei der Tötung auf Verlangen, § 216 StGB?
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... sich entsprechen, gebietet Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Lebenslang zwar verfassungskonform, aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss Richter Möglichkeit ...
... - begangen in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, aus gerechtem Zorn, aufgrund schwerer Provokation ...
... Der Onkel gibt im Bekanntenkreis mit der Vergewaltigung an. Als O in einem Mokka-Stübchen würfelt, betritt T das Lokal. Zunächst grüßt er den Onkel und wendet ...
... § 49 zu lösen. Feindselige Willensrichtung (+) Entlastende Faktoren = vorangegangene Provokation des O für den T bestehende Konfliktsituation Folge: § 49 ...
... Täter, Tat und Tatumständen muss Tötung als besonders verwerflich darstellen. Ausgelöst wurde der Entschluss zur Tötung des Opfers durch O selbst, weil ...
... nicht als besonders verwerflich angesehen werden vorangegangenen Provokationen des Onkels zur Tat, das weitere Verhalten des Onkels innerhalb der türkischen Gemeinschaft ...
... § 49 = Akt der richterl. Rechtsschöpfung. Verzerrung des Wertungsgefüges der Tötungsdelikte. Vorteil der Tatbestandslösung ist, dass das Wertungsgefüge ...
... selten geschlechtliche Befriedigung im Töten (Lustmord i.e.S.) oder nach dem Töten (Nekrophilie) sowie Tötung i.R. einer Vergewaltigung BGH „Kannibale von Rotenburg“ auch dann, wenn Täter ...
... gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis; bzw. rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens z.B. Raubmord; gedungene Mörder (Auftragsmord); Tötung zur Erlangung einer Erbschaft oder Lebensversicherung ...
... der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit Leitlinie: Meist durch hemmungslose (krasse) ...
... Bewertung gelten die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der BRD. Ist T den Moralvorstellungen seiner Kultur verhaftet, kann Handeln aus niedrigen Beweggründen nur dann angenommen werden, wenn es ihm zumindest (subjektiv) ...
... Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und ...
... der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird. „Gerade bei einem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind rachemotivierte Tötungen nicht ohne Weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten. In einer besonderen Belastungssituation bei Verlust ...
... Ausdruck einer verwerflichen Gesinnung - verbunden mit einem verwerflichen Vertrauensbruch. Bewusste Ausnutzung = T muss die Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für ...
... jedenfalls in einer akuten Notwehrlage ein Erpresser stets mit der Ausübung des Notwehrrechts durch den Angegriffenen rechnen muss, ...
... = besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung b. Grausam, aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, werden Opfer Qualen und Schmerzen ...
... so kann das Ziel der Verdeckung nur durch eine erfolgreiche Tötung erreicht werden. Aus dem Erkennen des Täters bzw. aus der Identifizierungsmöglichkeit ergibt ...
... des Tatziels Situation 2: Geht der Täter davon aus, dass er nicht erkannt wurde und dass selbst bei ...
... T verlässt die Unfallstelle und nimmt dabei den Tod des O billigend in Kauf. O hätte bei rechtzeitiger Hilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Unproblematisch hat sich T wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung ...
... Meinung 1: Beim Zusammentreffen von bedingtem Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht müsse der Tod des Opfers gerade als Mittel zur Erreichung der angestrebten Verdeckung dienen, wenn somit der ...
... neuere Rechtsprechung geht davon aus, dass das Mittel der Verdeckung nur der vom Täter in Gang gesetzte Ursachenverlauf sein muss. Dieser Ursachenverlauf müsse dazu dienen, eine Straftat nicht offenbar werden zu lassen. ...
... mehr als bloße Einwilligung = Tod soll gerade von der Hand des Täters empfangen werden. Ausdrücklich= auch konkludent oder bedingt ...
... so dass das Opfer duldend den Tod entgegen nimmt. Teilnehmer der Selbsttötung und straflos ist derjenige, der nur den Geschehensablauf in Gang setzt ...
... Problem: Abgrenzung § 216 zur Teilnahme an einer Selbsttötung, Abgrenzung nach ... Entscheidend sei, wer die Tatherrschaft über den letzten todbringenden Moment habe. ...