Strafrecht: Körperverletzung und Tötung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Strafrecht: Körperverletzung und Tötung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Körperverletzung
  • Tötungsdelikte: Verhältnis §§ 211 ff.
  • Tötungsdelikte: Einschränkungserfordernis nach BVerfG

Quiz zum Vortrag

  1. Es liegt nur ein Abtreibung vor.
  2. Es liegt ein Tötungsdelikt vor.
  3. Es liegt eine Abtreibung und eine Tötung vor.
  4. Es liegt eine versuchte Abtreibung und ein vollendetes Tötungsdelikt vor.
  1. Auf den Handlungsunwert.
  2. Auf den Erfolgsunwert.
  3. Auf die schwerer Verletzungsfolge.
  4. Auf den Gesinnungsunwert.
  1. Die konkrete Handlung muss einer abstrakt geeignet sein, das Leben zu gefährden.
  2. Die konkrete Handlung muss zu einer Verletzungsfolge geführt haben, die konkret lebensgefährlich ist.
  3. Die abstrakte Handlung muss abstrakt lebensgefährlich sein.
  4. Die abstrakte Handlung muss konkret geeignet sein, das Leben zu gefährden.
  1. Durch den Verschuldensmaßstab.
  2. Durch die unterschiedlichen Verletzungsfolgen.
  3. Durch die unterschiedliche Art und Weise der Tatbegehung.
  4. Durch den Gesinnungsunwert.
  1. § 18
  2. § 15
  3. § 8
  4. § 14
  1. Durch den Unmittelbarkeitszusammenhang.
  2. Durch den Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
  3. Durch die hypothetische Kausalität.
  4. Durch die alternative Kausalität.
  1. Die erfolgsspezifische Gefährlichkeit kann sich nur aus dem Verletzungserfolg ergeben.
  2. Die erfolgsspezifische Gefährlichkeit kann sich nur aus der Gefährlichkeit der Handlung ergeben.
  3. Die erfolgsspezifische Gefährlichkeit kann sich sowohl aus der Verletzungsfolge als auch aus der Gefährlichkeit der Handlung ergeben.
  4. Die erfolgsspezifische Gefährlichkeit kann sich weder aus der Verletzungsfolge noch aus der Gefährlichkeit der Handlung ergeben.
  1. Ja, etwa wenn der Dritte vorsätzlich in den Kausalverlauf eingreift.
  2. Nein, nur das Opfer kann den Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrechen.
  3. Nein, da bei der Kausalität alle Bedingen gleichwertig sind.
  4. Nein, nur der Täter kann den Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrechen.
  1. Soweit die Vorsatztat versucht oder vollendet ist, die gewollte Folge aber ausbleibt.
  2. Soweit die Vorsatztat versucht, die Folge aber eingetreten ist.
  3. Nur soweit die Vorsatztat versucht ist, die gewollte Folge aber ausbleibt.
  4. Nur soweit die Vorsatztat vollendet ist, die gewollte Folge aber ausbleibt.
  1. Ja, das ergibt sich aus § 18 StGB und § 11 II StGB.
  2. Nein, eine Teilnahme setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus, die bei einer Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination nicht gegeben ist.
  3. Nein, es ist nur eine Anstiftung möglich.
  4. Nein, es ist nur eine Beihilfe möglich.
  1. Warum nicht, wenn er auch den Vorsatz auf eine Abtreibung hat.
  2. Nein, eine Abtreibung muss zu einem Geburtsvorgang führen.
  3. Nein, das schließt sich logisch aus.
  4. Nein, das schließt sich aufgrund einer Gesetzeskonkurrenz aus.
  1. Nach Rspr. sind sie strafbegründend, nach h.L. sind sie strafschärfend.
  2. Nach Rspr. sind sie strafschärfend, nach h.L. sind sie strafbegründend.
  3. Weder noch. Es handelt sich um tatbezogenen Merkmale auf die § 28 StGB nicht anwendbar ist.
  4. Nach Rspr. und nach h.L sind sie strafbegründend.
  5. Nach Rspr. und nach h.L sind sie strafschärfend.
  1. Nein, um Täter zu sein müssen sowohl strafbegründende als auch strafmodifizierende Merkmale bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen.
  2. Nein, wenn ein solches Merkmal bei einem Mittäter nicht vorliegt, wird es ihm nach § 25 II zugerechnet.
  3. Ja, nur die strafschärfenden müssen bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen, die strafbegründenden können nach § 25 II zugerechnet werden.
  4. Ja, nur die strafbegründenden müssen bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen, die strafschärfenden können nach § 25 II zugerechnet werden.
  1. Ja.
  2. Nein. Nur nach Lit. ist dieses möglich.
  3. Es kommt darauf an, welchem Senat man folgt.
  4. Ja, aber nicht die Mordmerkmale aus der ersten Gruppe.
  1. Eine einschränkende Auslegung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  2. Eine durch den Gesetzgeber zu schaffende Einschränkung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  3. Eine Tatbestandslösung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  4. Eine Rechtsfolgenlösung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  1. Nach Rspr. ist für die objektive Bewertung auf die Moralvorstellungen der BRD abzustellen.
  2. Nach Rspr. ist für die objektive Bewertung auf die Moralvorstellungen des jeweiligen Kulturkreises des Täters abzustellen.
  3. Da wir in der EU leben, ist die europäische Wertvorstellung maßgeblich.
  4. Die Wertvorstellung des Opfers ist maßgeblich..
  1. Ja.
  2. Nach Rspr ja, wegen § 28 I; nach Lit nein, wegen § 28 II.
  3. Nach Rspr ja, wegen § 28 II; nach Lit nein, wegen § 28 I.
  4. Nein.
  1. Ja, es wird zu den objektiven Voraussetzungen noch ein Handeln aus einer gefühlslosen und unbarmherzigen Gesinnung verlangt.
  2. Ja, es wird zu den objektiven Voraussetzungen noch ein Handeln in feindseliger Willensrichtung verlangt.
  3. Nein. Voraussetzungen zu fordern, die nicht im Tatbestand enthalten sind, stellt einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar.
  4. Ja, das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.
  1. Grundsätzlich nicht. Hält der Täter sich vom Verfolger für erkannt, muss die Tötung erfolgreich sein und hierfür reicht dann ein für Möglichhalten des Erfolges nicht aus, um auf eine Verdeckungsabsicht schließen zu können.
  2. Natürlich, laut Wortlaut § 211 II 3. Gruppe StGB muss die Absicht doch nur auf die Verdeckung vorliegen.
  3. Es kommt darauf an. Geht der Täter davon aus, dass der Verfolger ihn nicht erkannt hat, muss die Tötung erfolgreich sein und hierfür reicht dann ein für Möglichhalten des Erfolges nicht aus, um auf eine Verdeckungsabsicht schließen zu können.
  4. Nein.
  1. Auf die Tatherrschaft.
  2. Auf die animus Theorie. Hiernach ist Täter der, der die Tat als eigene will.
  3. Auf die Letalitätstheorie.
  4. Auf die Schwerpunkttheorie.

Dozent des Vortrages Strafrecht: Körperverletzung und Tötung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... f§§211ff und § 218 Beginn: mit Geburt, d. h. Eröffnungswehen bzw. bei operativer Geburt mit ärztlichem ...

... Gesundheitszerstörung, sondern nur zur Gesundheitsschädigung haben. Problem: Vgl. mit Nr. 2 = dort Eignung zu erheblicher Gesundheitsschädigung h. M.: Strafrahmensprung § 224 ...

... die mechanisch oder thermisch wirken, nach h. M. auch HIV. Beibringen = Stoff wird mit Körper derart in Verbindung gebracht, dass sich seine ...

... mit Eignung erhebliche Gesundheitsschäden herbeizuführen. Oberbegriff „Gefährliches Werkzeug“. Problem: Unbewegliche Gegenstände, wie Hauswand. Problem: Faust eines Profiboxers, beschuhter Fuß ...

... eines hinterlistigen Überfalls. Strafgrund = Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des überraschenden Angriffs. Überfall = plötzlich unerwarteter Angriff, dessen ...

... durch Zahl der Angreifer eingeschüchtert und in Verteidigung gehemmt wird Mindestens 2 Personen ...

... erhöhten Gefährlichkeit bei Auslegung beachten Täter und Teilnehmer wirken wissentlich u willentlich - also einvernehmlich - am Tatort zusammen ...

... Erfolg muss lebensgefährlich sein. Konkrete Handlung muss objektiv generell (abstrakt) geeignet sein, das Opfer ...

... 226 II Nr. 1 Verlust von Sinnes- u Körperfkt Nr. 2 Verlust/dauernde Gebrauchsunfähigkeit von wichtigen Gliedern ...

... 227 ist nur der gesamte Körperverletzungsvorsatz zu verstehen Der Wortlaut des § 227 stellt durch die Formulierung nicht zwingend nur ...

... des Opfers unterbrochen Reaktion war naheliegende und nachvollziehbare Reaktion auf den massiven Angriff der Angeklagten. Ein solches durch eine Flucht (Hals über Kopf) geprägtes Opferverhalten ...

... = QTB für §223 GTB für §§224 ff Vor. : Innerer sachlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung ...

... generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib oder Leben ...

... Schlägerei - Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen an dem mindestens 3 Personen aktiv mitwirken Angriff - eine unmittelbar auf ...

... Psychische Beihilfe, z. B. Anfeuern, kann somit zur Täterschaft bei § 231 führen (3.) § 231 II Keine Strafbarkeit nach § 231 I, soweit Beteiligung ...

... §231 Objektive Strafbarkeitsbedingung Tod oder schwere Verletzungsfolge (§ 226) Grund: Beweisschwierigkeiten - dem Vorsatz ...

... 2. Beteilgung (+) 3. § 231 II vorwerfbare Beteiligung? (Nicht ersichtlich, ob Abs. 2 einen Tatbestandsausschluss bewirkt oder ob das Gesetz auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsmöglichkeiten verweist.) Eine Beteiligung ist dem Täter jedenfalls nicht vorzuwerfen, soweit seine Beteiligungshandlung lediglich in ...

... B kann sein Leben nur dadurch retten, dass er A erschießt. § 212 (-) wegen § 32 § 231 I ?I. TB 1. Schlägerei (+) Eine Schlägerei lag objektiv vor. 2. Beteiligung in feindseliger Weise ...

... ein Schuss von Killer K zu Tode kommt. Bruno lässt sich dahingehend ein, dass er vor Eintritt der Folge das Lokal verlassen hat, während ein Lehmann angibt, erst nach ...

... während des Verursachungszeitpunktes möglich. Unter Einbeziehung des Grundsatzes in dubio pro reo sind B + L § 227 (-) M2: Differenzierung § 231 = abstraktes Gefährdungsdelikt ...

... führt dazu, dass sich bei Beweisschwierigkeiten jeder Beteiligte darauf berufen kann, erst nach Eintritt der schweren Folge hinzugekommen zu sein Gesetzgeberischer Zweck der Schaffung der objektiven Strafbarkeitsbedingung war es gerade, solchen ...

... einer Schlägerei, § 231 Problemfälle Fall: Keiner war's gewesen. Auch die übrigen ...

... 28 I zur Anwendung für 1. und 3. Gruppe Abs. 1 Strafbegründend Merkmal muss ...

... 27 wegen § 28 II bzw. § 29 K tötet S stiftet aus Habgier an K = § 212 K = §212 ...

... einzige Belastungszeugin im Strafverfahren gegen Killer K wegen schweren Raubes. Da K nicht verurteilt werden möchte, will K die O töten lassen. ...

... einer HT s.o. (+) 2. Bestimmen zu einer vors. rwHT (+) II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. Bestimmen (+) 2. Vorsatz bzgl. einer vorsätzlichen und rechtswidrigen ...

... § 28 I allgemeinen Akzessorietätsregeln = Dem Teiln. können nur solche TB-Merkmale zugerechnet werden, die von seinem Vorsatz umfasst sind; hier: K wusste, dass R ...

... nicht zugute kommen, da er hier in V-abs gehandelt hat. Die Merkmale der 1. und 3. Gr seien alle Sonderfälle der niedrigen Beweggründe (§ 211 II Gr. 1 Var. 4). Insoweit fehle in ...

... Beispiele Sachverhalt BGH Lit K tötet heimtückisch S leistet ...

... R eine Schusswaffe zur Verfügung gestellt bekommen. ...

... I; 211 II Gr. 1 Alt. 3; 27 I I. Objektiver Tatbestand 1. HT s.o : 2. Hilfeleisten zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat (+) II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. Beihilfehandlung (+) 2. ...

... Rspr. Da die Mordmerkmale strafbegründend wirken, findet § 28 ...

... und §§28 I, 49 I § 49 I findet daher zweifach Anwendung: 1. Wegen §§27 II 2; 49 I Nr. 1 senkt sich das Mindestmaß für die Beihilfe zum Mord von 15 Jahren auf drei ...

... entnehmen, dass sie die unterste Grenze des Strafmaßes für die Beihilfe zum Mord (bzw. die versuchte Anstiftung zum Totschlag) enthalte.“ Begründung: Der Unrechtsgehalt des Totschlags ist ...

... durch notstandsnahe, ausweglose Situationen motiviert sind, - begangen in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, aus gerechtem Zorn, aufgrund schwerer Provokation, - Grund ...

... der Tod eines Menschen, insbesondere wenn der Täter nur aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens handelt T kommt es nicht darauf an, wenn er tötet, sondern dass ...

... Tötung zur Erlangung einer Erbschaft oder Lebensversicherung (-), wenn T glaubt, einen ihm zustehenden rechtmäßigen Vorteil zu er erlangen, da es ...

... Nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend. Gesamtwürdigung unter Einschluss der Umstände der Tat, der ...

... (subjektiv) möglichist, die (deutsche) Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig nachzuvollziehen. Blutrache ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen Ausnahme: Täter wurde seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen ...

... der „Blutrache“ ist in aller Regel deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich ...

... einer wesentlichen Bezugsperson seien die Motive nicht per se als niedrig einzustufen. Maßstab für die Einordnung sind hierbei insbesondere der Grad der persönlichen Betroffenheit sowie das Näheverhältnis zum Getöteten und die konkreten objektiven Umstände der Tötung. Zu betrachten war hier die räumliche, ...

... Verwerflichkeit der Tatbegehung, Heimtücke Rspr.: Bewusste Ausnutzung der Arg-, und darauf beruhende Wehrlosigkeit in rechtsfeindlicher Gesinnung (Ausschluss bei ...

... abstellen Wehrlos = wer in Folge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder eingeschränkt ist Arg- u Wehrlosigkeit müssen in einer tückisch verschlagenen Weise ausgenutzt werden Subjektiv muss T ...

... Besonderheit: Einschränkung Heimtücke bei Erpresser BGHSt 48, 207 ff. hat die Heimtücke normativierend dahingehend eingeschränkt, ...

... Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß ...

... Problem: Verdeckungsabsicht und d.e. bzgl. Tötung ? Wortlaut steht dem nicht entgegen ABER: Situation 1: Geht der Täter davon aus, dass das Opfer ihn identifizieren kann ...

... des Opfers keine Identifizierung zu befürchten ist, so dass nach der Vorstellung des Täters auch ohne Tötung eine ...

... O und verletzt ihn schwer. T erkennt, dass O ohne Hilfeleistung infolge des Unfalls versterben könnte. Dennoch leitet er keine Rettungsmaßnahmen ein, weil er befürchtet, dass seine bisherigen Straftaten (§§ 229, 315 c) aufgedeckt werden könnten. ...

... den als möglich vorausgesehenen Tod des von ihm verletzten Opfers nicht als Mittel zur Verdeckung des Unfalls einsetzt, sondern als Folge der Flucht in Kauf nimmt, ...

... Trunkenheitsfahrt gewesen war, sondern deren Folge, sei nicht richtig. Täter habe deswegen keine Rettungsmaßnahmen vorgenommen, um unentdeckt zu bleiben. Er habe somit seine Handlungspflicht verletzt, weil er gerade die vorangegangene Straftat habe verdecken ...

... oder bedingt möglich, aber jedenfalls eindeutig, d. h. nicht misszuverstehen Ernstlich = freie Willensbildung, keine erheblichen Willensmängel und Ausdruck eines überlegten Entschlusses des ...

... Problem: Abgrenzung § 216 zur Teilnahme an einer Selbsttötung Abgrenzung nach Rspr Täter ist derjenige, der den Geschehensablauf bis zuletzt in den Händen ...