Unterlassen, Unterlassungsdelikte von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Unterlassen, Unterlassungsdelikte“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bratpfannenfall
  • Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
  • Abgrenzung aktives Tun / Unterlassen
  • Anforderungen an vorzunehmende Handlung
  • Kausalität und Erfolgszurechnung
  • Garantenstellung und Entsprechungsklausel

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, weil eine Kausalität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  2. Nein, weil der Tod des B dem S nicht zweifelsfrei objektiv zurechenbar ist.
  3. Ja, S ist aus § 212 I StGB strafbar.
  4. Nein, weil es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt.
  1. Alternative Kausalität
  2. Kumultative Kausalität
  3. Überholende Kausalität
  4. Quasi-Kausalität
  1. §§ 212 I, 22, 23 I StGB (+)
  2. § 212 I StGB (+)
  3. §§ 211, 212 I StGB (+)
  4. §§ 212 I, 22, 23 I StGB (-) weil strafbefreiend zurückgetreten nach § 24 StGB
  1. Echte Sonderdelikte und Pflichtdelikte
  2. Unechte Sonderdelikte und Pflichtdelikte
  3. Echte Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
  4. Eigenhändige Delikte und Pflichtdelikte
  1. Garantenstellung und -pflicht
  2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  3. Eventualvorsatz
  4. Objektive Vorhersehbarkeit & Vermeidbarkeit
  1. ein besonderes täterbezogenes Merkmal i.S.d. § 28 I StGB.
  2. ein besonderes täterbezogenes Merkmal i.S.d.§ 28 II StGB.
  3. ein besonderes tatbezogenes Merkmal.
  4. abhängig vom Vorsatz des Täters.
  1. Es handelt sich um eine Quasi-Kausalität.
  2. Es besteht kein Unterschied zum Begehungsdelikt.
  3. Es gilt die normale c.s.q.n.-Formel.
  4. Es ist ausschließlich die Adäquanz-Formel anzuwenden.
  1. Einen Garanten treffen zwei gleichwertige Handlungspflichten,
  2. Einen Garanten treffen zwei ungleichwertige Handlungspflichten,
  3. Zwei Garanten trifft nur eine Handlungspflicht und nur einer von beiden kann sie erfüllen.
  4. Einen Garanten treffen mehrere Handlungspflichten, von denen er sich eine raussuchen kann.
  5. von denen er nur eine erfüllen kann.
  1. Auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
  2. Auf das äußere Erscheinungsbild.
  3. Auf die innere Willensrichtung des Täters.
  4. Auf den Schwerpunkt der Verwerflichkeit.
  1. In einer Vorprüfung vor dem Tatbestand oder im Tatbestand unter dem Punkt "Unterlassen".
  2. In der Kausalität.
  3. In der objektiven Zurechnung.
  4. In der Schuld.
  1. Haben die Rettungsbemühungen das Opfer effektiv erreicht und werden dann abgebrochen, bestand also bereits eine gesicherte Rettungsmöglichkeit, liegt aktives Tun vor.
  2. Werden die Rettungshandlungen zu einem Zeitpunkt abgebrochen, indem sie das Opfer noch nicht erreicht hatten, liegt aktives Tun vor.
  3. Haben die Rettungsbemühungen das Opfer effektiv erreicht und werden dann abgebrochen, bestand also bereits eine gesicherte Rettungsmöglichkeit, ist Unterlassen gegeben.
  4. Hat der Täter in irgend einer Form mit Rettungshandlungen begonnen und bricht diese dann ab, liegt immer aktives Tun vor.
  1. Nein, es ist aktives Tun.
  2. Ja, aber in diesem Fall verzichtet man auf die Garantenstellung.
  3. Ja, aber derjenige, der aktiv in das Rettungsbemühen eingreift, muss auch Garant sein.
  4. Keine der genannten Antworten ist korrekt.
  1. Nein, denn der Patientenwille (entweder durch Patientenverfügung oder Aussagen Angehöriger ermittelt) ist ein Rechtfertigungsgrund.
  2. Ja, beim Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen macht sich grundsätzlich jeder wegen Totschlags strafbar.
  3. Nein, denn der Patientenwille (entweder durch Patientenverfügung oder Aussagen Angehöriger ermittelt) schließt schon die Tatbestandsmäßigkeit des Totschlags aus.
  4. Als Arzt mache ich mich nicht wegen Totschlags strafbar, als Angehöriger schon.
  1. Im objektiven Tatbestand.
  2. In der Rechtswidrigkeit als eigenständigen Rechtfertigungsgrund.
  3. In der Schuld iRd § 35 StGB.
  4. Im subjektiven Tatbestand.
  1. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB
  2. Verbotsirrtum gem. § 17 StGB
  3. Erlaubnisirrtum gem. § 17 StGB
  4. Erlaubnistatbestandsirrtum
  1. Bei Erreichen des für die absolute Fahruntüchtigkeit festgesetzten Promillewertes wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Fahrfehler alkoholbedingt war.
  2. Bei Erreichen des für die absolute Fahruntüchtigkeit festgesetzten Promillewertes wird unwiderlegbar vermutet, dass ein durchschnittlicher ´Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr führen kann, bei geübten Trinkern kann dies jedoch noch nicht der Fall sein.
  3. Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass man sein Fahrzeug überhaupt nicht mehr führen kann, relative Fahruntüchtigkeit, dass dies mit Einschränkungen noch einigermaßen möglich ist.
  4. Bei Erreichen des für die relative Fahruntüchtigkeit festgesetzten Promillewertes wird unwiderlegbar vermutet, dass man das Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr führen kann.
  5. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit muss hierfür im Einzelfall ein Beweis geführt werden.
  1. Schicksalsgemeinschaft
  2. Zufallsgemeinschaft
  3. Gesetz
  4. Vertrag
  5. Ingerenz

Dozent des Vortrages Unterlassen, Unterlassungsdelikte

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... der Küche wieder zu einem heftigen Wutausbruch des K gegenüber A, weil sich A erdreistet hat, nach dem Salz zu bitten. Nachdem K sich beruhigt hat, wendet er sich ab, um den Raum zu verlassen. Da A sich der unmenschlichen Tyrannei nicht mehr gewachsen sieht, ergreift sie eine schwere gusseiserne Bratpfanne und versetzt dem großen, ihr körperlich überlegenen K von hinten einen heftigen Schlag an die Schläfe, um ihn zu töten. ...

... Beide Handlungen waren für sich alleine ursächlich für den Tod. Auswirkung: Alternative Kausalität. A und S sind beide ursächlich Problem für A objektive Erfolgszurechnung. Feststellung: Beide Handlungen waren nur in ihrem ...

... als Vorprüfung der gebotenen, physisch realen und zumutbaren (a. A. Prüfung in der Schuld) Handlung c) Kausalität Problem: Quasikausalität d) Objektive Erfolgszurechnung. Allgemeine Kriterien. Problem: spezieller Pflichtwidrigkeitszusammenhang e) Bes. täterschaftliche Merkmale ...

... ohne Licht = aktives Tun. Nichteinschalten = Unterlassen. Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit = Wo bei normativer Betrachtung und ...

... wenn der Abbruch der Rettungshandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor sie das gefährdete Objekt erreicht hat. Aktives Tun liegt vor, wenn der Abbruch zu einem Zeitpunkt erfolgt, indem die Rettungshandlung für das Opfer bereits effektiv geworden ist und somit dem Opfer ...

... ab, so liegt ein Unterlassen vor. Aufgrund der normativen Betrachtungsweise ersetzt die Maschine nur eine manuelle Tätigkeit des Arztes, und der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt somit in der Nichtweiterbehandlung des Patienten. Beim Freund liegt eindeutig aktives Tun vor. ...

... erforderlich ist, bestimmt sich nach der konkreten Gefahrenlage und nach objektiven Kriterien. Wenn die Ehefrau als Nichtschwimmerin in einem Teich zu ertrinken droht, so ist die gebotene Handlung des Ehemannes, ...

... Unzumutbarkeit ist rechtfertigend. Meinung 3 (h. L. u. Rspr.): Der Grundgedanke aller Unterlassungsdelikte = § 323c Unterlassen nur dann strafrechtlich relevant, wenn die gebotene Handlung ...

... Grund bei der Unzumutbarkeit anders zu entscheiden besteht nicht. Gesetz darf nur generell davon ausgehen, es sei zumutbar Straftaten zu unterlassen. Kann aber nicht generell fordern, ohne Rücksicht auf die ...

... ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele = Quasikausalität ...

... T bleibt untätig und nimmt den Tod des O billigend in Kauf. Der Sachverständige stellt folgendes fest. Variante 1: Wäre O rechtzeitig ins Krankenhaus gebracht worden, wäre er mit an Sicherheit grenzender ...

... einem Sprung aus ca. 8 m Höhe auf den gepflasterten Hof des Hauses. Aufgrund des hohen Todesrisikos kann T sich nicht entschließen, seine Tochter aus dem Fenster zu werfen. Als der Dachstuhl zusammenbricht, springt T hinaus und verletzt sich ...

... auf die von der Literatur vertretene modifizierte Conditio-Formel ab, so wäre die normale Kausalität zu bejahen, denn hätte T die gebotene Handlung, nämlich das Hinauswerfen des ...

... Kausalität (+) Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang (-) Pflichtwidrigkeitszusammenhang nur (+), wenn die gebotene Rettungshandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des Lebens des Kindes ...

... Einschränkung über obj. Erfolgszurechnung unter Berücksichtigung des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges und dem Schutzzweck der Norm. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+), soweit gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den tatbestandlichen Erfolg vermieden hätte oder (in anderen Fällen) das Leben um ...

... die Garantenpflichten besser unter die Oberbegriffe Beschützergarant und Überwachergarant einteilen. Als Beschützergarant hat man besondere Schutzpflichten für bestimmte ...

... Verhaltensgebunden sind Delikte, bei denen das Tatunrecht unabhängig von der Erfolgsverursachung gerade durch die Art und Weise der Tatbegehung begründet ...

... Bei der Unterlassungstat sind zwei Formen zu unterscheiden: Besteht der Verstoß nur in der Nichtvornahme einer im Tatbestand geforderten Handlung, so liegt ein echtes Unterlassungsdelikt vor. Teilweise wird hier das Unterlassen im Tatbestand aufgenommen, wie bei der „Unterlassenen Hilfeleistung“ gem. § 323c oder umschreiben wie in § 123 I Alt. 2 durch die Formulierung „trotz Aufforderung sich nicht entfernt“ oder in § 138 durch die Nichtanzeige geplanter Straftaten. Das echte Unterlassungsdelikt ist ein Allgemeindelikt, sodass jedermann Täter sein kann. Bei den unechten Unterlassungsdelikten zieht die Nichtvornahme einer Handlung einen Erfolg nach sich und dem Täter nur dann angelastet werden kann, wenn die Voraussetzungen des ...

... Da T in diesem Fall keine irgendwie geartete Energie aufgebracht hat, ist die Annahme des Unterlassens völlig unproblematisch. Wenn T aber als Radfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, abends ohne Licht fährt und so den Fußgänger anfährt, so fragt sich, ob hier ein positives Tun (Fahren ohne Licht) oder Unterlassen (Nichteinschalten der Beleuchtung) für den Erfolg ursächlich geworden ist (Radleuchten-Fall RGSt 63, 392). In diesem Radleuchten-Fall wurde auf ein fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 230) abgestellt, da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der erfolgsverursachenden Teilnahme am Straßenverkehr und nicht im Nichteinschalten der Beleuchtung lag. Auch bei Vorsatztaten können sich Abgrenzungsschwierigkeiten in Fällen ergeben, in denen Rettungsbemühungen wieder abgebrochen oder fremde Rettungshandlungen vereitelt werden (vgl. Sie unten die Brunnenfälle). ...

... Hier hat die Rettungshandlung das Opfer noch nicht erreicht. Aus diesem Grunde ist T lediglich Unterlassungstäter. Für die Strafbarkeit nach §§ 212, 13 ist aber eine Garantenstellung erforderlich, die T nicht hat. Aus diesem Grunde ist T lediglich Täter der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c. Brunnenfall 2: T wirft das Seil herunter, O ergreift das Seil. T zeiht O hoch und erkennt, kurz bevor O den Brunnenrand erreicht hat, dass O sein Todfeind ist. Jetzt lässt er das Seil los. Hier hat die Rettungshandlung bereits das Opfer erreicht und hat diesem eine gesicherte Rettungschance eröffnet. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier im Loslassen des Seiles und nicht im Nichtweiterhochziehen des O. In diesem Fall ist T Begehungstäter nach § 212. Sie sehen, welche gravierenden Unterschiede sich aus der Abgrenzung positives Tun zum Unterlassen ergeben können. Aktives Eingreifen in fremde Rettungshandlungen: ...

... Zumutbarkeitsprüfung im Tatbestand. Dieser Meinungsstreit hat eine praktische Auswirkung bei einem Irrtum über die Zumutbarkeit. Zählt die Zumutbarkeit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes, kommt § 16 I zur Anwendung mit der Folge, dass so weit der Täter irrig annimmt, die Vornahme der objektiv erforderlichen Rettungshandlung sei ihm nicht zuzumuten, der Vorsatz entfällt. Würde hingegen die Zumutbarkeit in die Wertungsebene Schuld fallen, so käme die strengere Irrtumsreglung des § 35 II zur Anwendung. So weit man den Vorsatz entfallen lässt, ergibt sich als Konsequenz, dass eine Teilnahme nicht möglich wäre, da es an einer vorsätzlichen Haupttat fehlt. Ergibt sich in der Klausur eine solche Fallgestaltung, ist der Meinungsstreit darzustellen. Meinung 1 (Wessels/Beulke AT, Teil IV, § 16 IV, 2; mwN): Gem. § 13 wird bei den unechten Unterlassungsdelikten der Unterlassungstäter dem Begehungstäter gleichgestellt. Hieraus sei zu folgern, dass die Frage der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens auch nach den allgemeinen Regeln erst im Rahmen der Schuld abzuhandeln ist. Meinung 2 (Rudolphi-SK Vorbem § 13 Rn 29): ...

... 4.5 Kausalität und objektive Erfolgszurechnung. Bei den Begehungsdelikten ist die Kausalität durch die Äquivalenzformel festzustellen. Hiernach ist eine Handlung dann für den Erfolg ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Bei den vorsätzlichen und fahrlässigen Unterlassungstaten macht es wenig Sinn, von einem Nichts wegzudenken. Das Unterlassungsdelikt bestraft eine enttäuschte Erwartungshaltung der Rechtsgemeinschaft, nämlich die, dass der Täter die ihm gebotene Handlung unterlassen hat. 4.5.1 Kausalität. Für die Kausalität (teilweise auch Quasikausalität genannt) ist ähnlich wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten auf einen hypothetischen Kausalverlauf abzustellen. Darüber hinaus ist, wie auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten, zwischen Kausalität und Erfolgszurechnung zu unterscheiden. Modifizierung der Conditio-Formel: Ein Unterlassen ist dann ursächlich, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Lässt sich dieses nicht sicher feststellen, ist zugunsten des Unterlassungstäters der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden, wonach ggf. bei einem vorsätzlichen Unterlassungsdelikt eine  ...

... Meinung 2 (Wessels AT, § 16 II 3): Die Rechtslehre hingegen bejaht zunächst die Kausalität und schränkt dann aber die Erfolgszurechnung über den Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang ein. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist nur zu bejahen, wenn die gebotene Rettungshandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des Lebens des Kindes geführt hätte. Hier scheitert der Pflichtwidrigkeitszusammenhang, da durch die gebotene Rettungshandlung der gleiche tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod des Kindes, nicht durch die Flammen, sondern durch den Sturz aus dem Fenster hätte eintreten können. Eine Stellungnahme erübrigt sich, da das Ergebnis zumeist gleich ist und nur unterschiedlich hergeleitet wird. Klausurtipp: In Entscheidungen des BGH und auch bei Teilen der Literatur wird teilweise auf die Unterscheidung zwischen Kausalität und objektiver Erfolgszurechnung verzichtet. Aufgrund der, den Fahrlässigkeitsdelikten ähnlichen Struktur des Unterlassens, empfehle ich Ihnen, diese Trennung auch bei der Unterlassungskausalität beizubehalten. ...

... als Überwachergarant ist man für bestimmte Gefahrenquellen verantwortlich, wobei Überschneidungen möglich sind. (Eine umfassende Darstellung finden Sie bei Wessels/Beulke AT § 16 II 4). 4.6.1 Beschützergarant. Verpflichtungen zum Handeln ergeben sich aus: Gesetz (z. B. §§ 631, 666, 1353 BGB). Rechtlichen Verhältnissen natürlicher Verbundenheit, so unter Ehegatten (nicht nach Trennung, mit der Absicht die Gemeinschaft endgültig aufzugeben), Verwandten gerader Linie, Geschwistern und Verlobten. Engen Gemeinschaftsbeziehungen, Lebens- bzw. Gefahrengemeinschaften, soweit aufgrund der Gemeinschaft Vertrauensverhältnisse entstanden sind, die Gewähr für wechselseitige Hilfe und Fürsorge einschließen, so etwa bei Partnerschaften, eheähnlichen Lebensgemeinschaften, Bergsteigern. Nicht aber bei den klassischen Zufallsgemeinschaften wie Zechgemeinschaften oder bei gemeinsamem Konsum von Rauschgift. Wie weit sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Handlungspflichten ergeben, etwa im Rahmen von Bank, Kredit- und Versicherungsgeschäften, ist umstritten (vgl. BT, Kapitel „Betrug“). Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten, so z. B. Babysitter, Expeditionsleiter. Früher fiel hierunter die Garantenstellung aus Vertrag, wobei man schon damals festgestellt hat, dass diese ...

... Er kann sein Leben nur dadurch retten, dass er einen anderen Autofahrer seitlich abdrängt und diesen dabei verletzt. In diesem Fall des Aggressivnotstandes ist T nach § 34 gerechtfertigt. Muss T jetzt für das von ihm verletzte Unfallopfer einstehen? Obwohl kein pflichtwidriges Vorverhalten vorliegt, ist es vertretbar, und mit § 34 vereinbar, für T eine Garantenpflicht anzuerkennen, um so von O weitere Schadensfolgen abzuwenden. Im Unterschied zum obigen Beispiel ist nämlich ein Unbeteiligter Dritter betroffen. (Nach h.M. käme nur § 323c in Betracht). Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, Zustandshaftung, wie etwa die Pflicht zur Abwehr von Gefahren, die aus Anlagen oder Einrichtungen entstehen können, sowie auch aus Übernahme von Überwachungs- bzw. Sicherungspflichten für andere. Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter, so z. B. Erziehungsberechtigte oder auch der Arbeitgeber kraft seines aus dem Arbeitsrecht herrührenden Weisungsrechts. Nicht aber Eheleute untereinander oder Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern. 4.7 Entsprechungsklausel § 13 I, 2. Hs. setzt weiterhin bei vorsätzlichem Unterlassen voraus, dass das Unterlassen vom Unwert her dem positiven Tun entspricht. ...

... W. Bohnen 4. Kapitel „Tatbestandserfüllung durch Unterlassen“. Diese Problemfelder werden in ...