Schwangerschaftsabbruch Rechtsgrundlage für den Schwangerschaftsabbruch ist die in §218 Strafgesetzbuch festgehaltene eingeschränkte Fristenregelung. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, aber nicht strafbar, wenn er von einem Arzt auf Verlangen der Schwangeren ohne medizinischen oder kriminologischen Grund (Indikation) bis zur 12. Woche nach der Befruchtung bzw. bis zur 14.Woche nach der letzten Monatsblutung vorgenommen wird und wenn die Schwangere nachweisen kann, dass sie beraten wurde. Die medizinische Indikation besagt, dass die Abtreibung nicht rechtswidrig ist, wenn damit eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gleichgewichtszustandes der Schwangeren abgewendet werden kann und dies nicht auf andere für sie zumutbare Weise möglich ist. Gleichzeitig geht die frühere embryopathische Indikation (Abbruch wegen der begründeten Annahme einer schweren Missbildung oder geistigen Schädigung des Kindes) in der medizinischen Indikation auf. Die kriminologische Indikation erlaubt den Abbruch nach einer Vergewaltigung. Die vorgeschriebene Beratung soll dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen und in anerkannten Beratungsstellen erfolgen, wobei der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, nicht zuvor als Berater tätig gewesen sein darf. Die Krankenkassen bezahlen nur rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche. In den anderen Fällen werden die Kosten bei bedürftigen Schwangeren von den Ländern übernommen.
Die im Einzelfall zu wählende Methode des Abbruchs hängt vom Stadium der Schwangerschaft ab, wobei grundsätzlich ein Missverhältnis zwischen der Größe der Frucht und der Weite des Gebärmutterhalskanals besteht:
1. einfache Kürettage: Auskratzung der Gebärmutter nach mäßiger Dehnung des Gebärmutterhalskanals. Diese Methode ist in den ersten 6-7 Schwangerschaftswochen möglich.
2. Saugkürettage: Durch ein Rohr mit Vakuumsauger, das ohne oder nach vorheriger Dehnung des Gebärmutterhalskanals in die Gebärmutterhöhle eingeführt wird, saugt der Arzt die Frucht samt Hüllen ab. Diese Methode ist für die Gebärmutterwand schonender als das Auskratzen, allerdings besteht dabei die Gefahr einer Luftembolie. Die Saugkürettage ist bis zur 10.-11. Schwangerschaftswoche anwendbar.
3. Kombination von Saugkürettage und nachfolgender behutsamer Kürettage, um sicher alle Gewebereste zu entfernen.
4. instrumentelle Ausräumung mit der Abortzange, verbunden mit einer Nachkürettage: Nachteile dieser Methode sind die Notwendigkeit einer intensiven Dehnung des Gebärmutterhalskanals sowie die Gefahr einer Gebärmutterverletzung.
5. medikamentöse Methoden: Prostaglandine können direkt in die Fruchthöhle, aber auch intravenös bzw. intramuskulär eingespritzt werden. Allerdings führen sie zu Zusammenziehungen (Kontraktionen) der gesamten glatten Muskulatur, also nicht nur der Gebärmutter, sondern auch der Blutgefäße, Bronchien und des Magen-Darm-Traktes, so dass es zu unangenehmen Nebenwirkungen kommt. Diese Methode ist erst nach der 14. Schwangerschaftswoche anwendbar.
In bis zu 20 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüche kommt es zu Früh- oder Spätkomplikationen, unter anderem zur Eileiterschwangerschaft bei der nächsten Empfängnis, zu Kinderlosigkeit, Fehl- und Frühgeburten, Menstruationsstörungen, Kreuz- oder Kopfschmerzen sowie zu schweren seelischen Reaktionen. Daher sollte das Für und Wider eines Schwangerschaftsabbruchs stets ganz genau erwogen werden.
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